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   LG Neuruppin, 14.08.2007 - 3 O 281/07   

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LG Neuruppin, 14.08.2007 - 3 O 281/07 (https://dejure.org/2007,20237)
LG Neuruppin, Entscheidung vom 14.08.2007 - 3 O 281/07 (https://dejure.org/2007,20237)
LG Neuruppin, Entscheidung vom 14. August 2007 - 3 O 281/07 (https://dejure.org/2007,20237)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 36/06

    Anwendung von § 315 BGB auf Gaspreise

    Auszug aus LG Neuruppin, 14.08.2007 - 3 O 281/07
    Denn an einer solchen Voraussetzung fehlt es, wenn sich der bei Abschluss des Energielieferungsvertrags von dem Versorgungsunternehmen geforderte Preis für die Gaslieferung au dem jeweiligen allgemeinen Tarif für die leitungsgebundene Versorgung mit Fernwärme ergab (BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 - Aktenzeichen VIII ZR 36/06, zitiert nach juris, Rdnr. 32, für den Bereich der Gasversorgung).

    Denn auf dem Wärmemarkt ist mit dem Energiewirtschaftsrecht eine hinreichende Wettbewerbssituation geschaffen worden, bei der die verschiedenen Energieträger miteinander konkurrieren (BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 - Aktenzeichen VIII ZR 36/06, zitiert nach juris, Rdnr. 34).

  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 279/02

    Zustandekommen eines Wasserversorgungsvertrages; Festsetzung des

    Auszug aus LG Neuruppin, 14.08.2007 - 3 O 281/07
    Das Bestreiten der Billigkeit der Preisbestimmung des Versorgungsunternehmens wird von der Vorschrift nicht erfasst, denn die geltend gemachte Unbilligkeit nach § 315 BGB betrifft nicht reine Rechen- und Ablesefehler oder andere Abrechnungsgrundlagen, sondern die Leistungspflicht des Kunden, der im Falle der Unangemessenheit des verlangten Preises von Anfang an nur den vom Gericht bestimmten Preis schuldet, § 315 Abs. 3 BGB (BGH NJW 2003, 3131 ff.).
  • BGH, 15.02.2006 - VIII ZR 138/05

    Begriff des Fernwärmeversorgungsunternehmens

    Auszug aus LG Neuruppin, 14.08.2007 - 3 O 281/07
    Der Bundesgerichtshof hat - die Kammer hat keine Veranlassung, dem entgegenzutreten - entschieden (BGH NJW 2006, 1667, 1668), dass diese Beurteilung auch für den Bereich der Fernwärmeversorgung gilt, obgleich anders als bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas es an einer verbindlichen Bundestarifordnung sowie allgemeinen Tarifpreisen und der normativ vorgegebenen Unterscheidung zwischen und Tarif- und Sonderkunden fehle.
  • OLG Hamburg, 20.11.1987 - 1 U 138/87
    Auszug aus LG Neuruppin, 14.08.2007 - 3 O 281/07
    Im Falle der Zahlungsverweigerung liegt es in der Hand des Schuldners, den durch eine Liefersperre entstehenden Zustand durch vertragsgemäßes Verhalten, hier durch Zahlung der zurückbehaltenen Beträge abzuwenden und zu beseitigen (OLG Hamburg, NJW-RR 1988, 1518; Hempel in Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Loseblattsammlung, Band 5, AVBEltV § 33 Rdnr. 138).
  • AG Lübeck, 22.06.2009 - 26 C 3042/07

    Rückzahlungsanspruch im Hinblick auf Fernwärmezahlungen im Zusammenhang mit einer

    Auch §§ 305 ff. BGB scheiden als Prüfungsmaßstab aus, da es sich bei § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV um eine vorrangige Spezialnorm handelt (vgl. auch LG Neuruppin, Beschluss vom 14.08.2007, 3 O 281/07 Rn. 22 zitiert in [...]).

    Vielmehr muss für den Kunden diese Kostenentwicklung auch nachprüfbar sein (vgl. auch LG Neuruppin, Beschluss vom 14.08.2007, 3 O 281/07 Rn. 22).

    Die Klausel muss die maßgeblichen Berechnungskriterien zur Ermittlung des neuen Preises benennen und den Kunden in die Lage versetzen, diesen anhand der ggf. mitzuteilenden Einzelangaben nach Grund und Höhe selbst nachzurechnen (vgl. LG Neuruppin, Beschluss vom 14.08.2007, 3 O 281/07 Rn. 22 zu § 24 Abs. 3 S. 2 AVBFernwärmeV ; Becker in BeckOK § 309 Nr. 1 Rn. 26 m.w.N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung, LG Bremen a.a.O. zu in AGB vereinbarten Preiserhöhungssklauseln).

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