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   LG Potsdam, 13.05.2015 - 8 O 190/14   

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LG Potsdam, 13.05.2015 - 8 O 190/14 (https://dejure.org/2015,49280)
LG Potsdam, Entscheidung vom 13.05.2015 - 8 O 190/14 (https://dejure.org/2015,49280)
LG Potsdam, Entscheidung vom 13. Mai 2015 - 8 O 190/14 (https://dejure.org/2015,49280)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 17/06

    Anrechung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung eines

    Auszug aus LG Potsdam, 13.05.2015 - 8 O 190/14
    Deshalb kann der Darlehensnehmer nach Widerruf der Darlehensvertragserklärung vom Darlehensgeber die aus seinem Vermögen erbrachten Zins-und Tilgungsleistungen zurückfordern sowie die Rückabtretung gewährter Sicherheiten verlangen (BGHZ 172, 147 RN 22; 180, 123 RN 20, 27, zitiert nach juris).

    Dabei besteht bei Zahlungen an eine Bank eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, den sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (BGHZ 172, 147 RN 35; 180 RN 29 zitiert nach juris).

    Der Rückforderungsanspruch des Darlehensnehmers gegenüber dem Darlehensgeber erfasst nach Widerruf der Darlehensvertragserklärung auch die Rückabtretung gewährter Sicherheiten (BGHZ 172, 147 Rdn. 22 - zitiert nach juris).

  • BGH, 01.03.2012 - III ZR 83/11

    Widerruf des Verbrauchervertrages: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei

    Auszug aus LG Potsdam, 13.05.2015 - 8 O 190/14
    Vorliegend ist die Belehrung bereits dadurch fehlerhaft, dass die Formulierung "die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" verwendet wurde (BGH, Urteil vom 01.03.2012, III ZR 83/11; OLG Brandenburg, Urteil vom 19.03.2014, 4 U 64/12; OLG München, Urteil vom 17.01.2012, 5 U 2167/11; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.12.2011, 6 U 79/11).

    Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche etwaigen weiteren Umstände dies sind (BGH, Urteil vom 01.03.2012, III ZR 83/11).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 01.03.2012 III ZR 83/11) kann sich ein Unternehmer auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV von vornherein jedenfalls nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht.

  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Auszug aus LG Potsdam, 13.05.2015 - 8 O 190/14
    Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Widerrufsrechts nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren können (BGH v. 13.01.2009 - XI ZR 118/08 Tz. 14; BGH v. 10.03.2009 - XI ZR 33/08 Tz. 14; BGH v. 15.02.2011 - XI ZR 148/10 Tz. 10).

    Deshalb kann der Darlehensnehmer nach Widerruf der Darlehensvertragserklärung vom Darlehensgeber die aus seinem Vermögen erbrachten Zins-und Tilgungsleistungen zurückfordern sowie die Rückabtretung gewährter Sicherheiten verlangen (BGHZ 172, 147 RN 22; 180, 123 RN 20, 27, zitiert nach juris).

  • BGH, 23.06.2009 - XI ZR 156/08

    Anforderungen an den Inhalt der Widerrufsbelehrung bei verbundenenVerträgen;

    Auszug aus LG Potsdam, 13.05.2015 - 8 O 190/14
    Denn die Vorschrift des § 355 Abs. 2 BGB erfordert keine Kausalität zwischen einem Belehrungsmangel und der Versäumung der Widerrufsfrist, sondern stellt allein darauf ab, ob die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß war (vgl. BGH v. 23.06.2009, XI ZR 156/08).

    Auch wenn kein verbundenes Geschäft vorlag, die Beklagte aber dennoch eine entsprechende Belehrung erteilt, musste diese jedenfalls den vorstehend dargestellten Anforderungen entsprechen, um dem vorbezeichneten Schutzzweck Rechnung zu tragen (BGH Urteil vom 23.06.2009 - XI ZR 156/08; OLG Brandenburg Urteil vom 19.03.2014 - 4 U 64/12).

  • OLG Brandenburg, 19.03.2014 - 4 U 64/12

    Finanzierter Immobilienkauf: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung

    Auszug aus LG Potsdam, 13.05.2015 - 8 O 190/14
    Vorliegend ist die Belehrung bereits dadurch fehlerhaft, dass die Formulierung "die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" verwendet wurde (BGH, Urteil vom 01.03.2012, III ZR 83/11; OLG Brandenburg, Urteil vom 19.03.2014, 4 U 64/12; OLG München, Urteil vom 17.01.2012, 5 U 2167/11; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.12.2011, 6 U 79/11).

    Auch wenn kein verbundenes Geschäft vorlag, die Beklagte aber dennoch eine entsprechende Belehrung erteilt, musste diese jedenfalls den vorstehend dargestellten Anforderungen entsprechen, um dem vorbezeichneten Schutzzweck Rechnung zu tragen (BGH Urteil vom 23.06.2009 - XI ZR 156/08; OLG Brandenburg Urteil vom 19.03.2014 - 4 U 64/12).

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus LG Potsdam, 13.05.2015 - 8 O 190/14
    Dem steht nicht entgegen, dass der Rückgewähranspruch durch den Fortfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingt ist (vgl. nur BGH WM 2011, 2338 Rdn.12 - zitiert nach juris - und etwa Palandt-Bassenge, 72. Aufl. § 1191 BGB Rdn. 26) und dass bei einer weiten Sicherungszweckvereinbarung - wie vorliegend vereinbart - die bestellte Grundschuld auch die Rückabwicklungsansprüche des Darlehensgebers nach einem Widerruf sichert (vgl. BGH WM 2003, 2410 Ls. und Rdn. 19, 21, 22; BKR 2006, 452 Rdn. 19; BGHZ 168, 1 Rdn. 20 - jeweils zitiert nach juris).
  • BGH, 26.02.2008 - XI ZR 74/06

    Zum Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung nach dem

    Auszug aus LG Potsdam, 13.05.2015 - 8 O 190/14
    Umgekehrt ist der Darlehensnehmer zur Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages und zu dessen marktüblicher Verzinsung verpflichtet (BGH WM 2008, 683 RN 14 zitiert nach juris).
  • BGH, 10.11.2011 - IX ZR 142/10

    Insolvenzverfahren: Begründung eines Rechts auf abgesonderte Befriedigung durch

    Auszug aus LG Potsdam, 13.05.2015 - 8 O 190/14
    Dem steht nicht entgegen, dass der Rückgewähranspruch durch den Fortfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingt ist (vgl. nur BGH WM 2011, 2338 Rdn.12 - zitiert nach juris - und etwa Palandt-Bassenge, 72. Aufl. § 1191 BGB Rdn. 26) und dass bei einer weiten Sicherungszweckvereinbarung - wie vorliegend vereinbart - die bestellte Grundschuld auch die Rückabwicklungsansprüche des Darlehensgebers nach einem Widerruf sichert (vgl. BGH WM 2003, 2410 Ls. und Rdn. 19, 21, 22; BKR 2006, 452 Rdn. 19; BGHZ 168, 1 Rdn. 20 - jeweils zitiert nach juris).
  • BGH, 28.10.2003 - XI ZR 263/02

    Umfang einer Sicherungsvereinbarung; Sicherung von Ansprüchen des Kreditgebers

    Auszug aus LG Potsdam, 13.05.2015 - 8 O 190/14
    Dem steht nicht entgegen, dass der Rückgewähranspruch durch den Fortfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingt ist (vgl. nur BGH WM 2011, 2338 Rdn.12 - zitiert nach juris - und etwa Palandt-Bassenge, 72. Aufl. § 1191 BGB Rdn. 26) und dass bei einer weiten Sicherungszweckvereinbarung - wie vorliegend vereinbart - die bestellte Grundschuld auch die Rückabwicklungsansprüche des Darlehensgebers nach einem Widerruf sichert (vgl. BGH WM 2003, 2410 Ls. und Rdn. 19, 21, 22; BKR 2006, 452 Rdn. 19; BGHZ 168, 1 Rdn. 20 - jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Rostock, 10.06.2010 - 3 U 154/09

    Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung für eine Sicherungshypothek:

    Auszug aus LG Potsdam, 13.05.2015 - 8 O 190/14
    § 1144 BGB erweitert - insbesondere zum Schutz vor unberechtigten Verfügungen des Gläubigers in der Zeit zwischen Befriedigung und Urkundenaushändigung - die Rechte, die dem Eigentümer nach den allgemeinen Bestimmungen zustehen; die Befriedigung des Gläubigers ist nicht Tatbestandsvoraussetzung für das Entstehen des Anspruchs, sondern begründet lediglich ein Zurückbehaltungsrecht, das gemäß § 274 BGB zur Zug-um-Zug-Verurteilung führt (vgl. nur OLG Rostock MDR 2010, 1283 Ls. und Rdn. 4-7 und 13; BGH WM 1994, 909 Rdn. 1 - jeweils zitiert nach juris; Palandt/Bassenge aaO. § 1144 BGB Rdn. 1, 2, 9; Staudinger/Wolfsteiner (Neubearbeitung Stand Juli 2014) § 1144 BGB Rdn. 2, 24, 25, 30).
  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 48/04

    Rückabwicklung eines Realkreditvertrages nach Widerruf; Schadensersatzpflicht

  • BGH, 01.03.1994 - XI ZR 149/93

    Rechte des Inhabers einer nicht in das geringste Gebot fallenden

  • BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 82/10

    Fernabsatzgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

  • BGH, 23.01.2014 - VII ZR 177/13

    Überzahltes Architektenhonorar: Verwirkung des Rückzahlungsanspruchs

  • BGH, 15.02.2011 - XI ZR 148/10

    Widerrufsrecht beim Verbrauchervertrag: Anforderungen an eine Nachbelehrung

  • BGH, 13.01.2009 - XI ZR 118/08

    Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung

  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 352/02

    Beitritt zu einer Anlagegesellschaft als Haustürgeschäft; Zeitliches Ende des

  • BGH, 17.10.2006 - XI ZR 205/05

    Beratungspflichten der Bank bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrages zum

  • BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 304/08

    BGH erklärt "HEL"-Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen für

  • OLG Frankfurt, 07.07.2014 - 23 U 172/13

    Abweichung von Musterbelehrung § 14 I BGB-InfoV

  • BGH, 20.11.2012 - II ZR 264/10

    Widerruf einer treuhandvermittelten Fondsbeteiligung: Wirksamkeit der verwendeten

  • BGH, 06.12.1989 - IVa ZR 249/88

    Feststellung eines Pflichtteilsentziehungsrechts

  • OLG Stuttgart, 29.12.2011 - 6 U 79/11

    Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehens zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung

  • OLG München, 17.01.2012 - 5 U 2167/11

    Anrechenbarkeit von Steuervorteilen bei der Rückabwicklung von

  • BGH, 15.10.1997 - IV ZR 216/96

    Bildes eines Kfz-Diebstahls

  • OLG Brandenburg, 20.01.2016 - 4 U 79/15

    Darlehensvertrag: Verwirkung eines Widerrufsrechts bei Unwirksamkeit der

    unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 13. Mai 2015 - 8 O 190/14 - die Klage insgesamt abzuweisen,.
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