Rechtsprechung
LG Regensburg, 09.11.2010 - 2 S 134/10 |
Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de
HUK Coburg im Berufungsverfahren zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt
Verfahrensgang
- AG Regensburg, 05.05.2010 - 10 C 572/10
- LG Regensburg, 09.11.2010 - 2 S 134/10
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06
Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall
Auszug aus LG Regensburg, 09.11.2010 - 2 S 134/10
Hierbei sind die spezieile Situation des Geschädigten und insbesondere seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten zu berücksichtigen (BGH NJW 2007, 1450 m. w. N.).Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte Pauschalierung des Honorars dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH NJW 2006, 2472 (2474); BGH NJW 2007, 1450 (1452) jeweils m. w. N.).
- BGH, 04.04.2006 - X ZR 122/05
Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen
Auszug aus LG Regensburg, 09.11.2010 - 2 S 134/10
Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte Pauschalierung des Honorars dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH NJW 2006, 2472 (2474); BGH NJW 2007, 1450 (1452) jeweils m. w. N.). - LG Saarbrücken, 29.08.2008 - 13 S 108/08
Ersatz restlicher Sachverständigengebühren aus einem Verkehrsunfall; Erstattung …
Auszug aus LG Regensburg, 09.11.2010 - 2 S 134/10
Daher darf der Geschädigte grundsätzlich von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen, solange der Sachverständige sein Honorar nicht für ihn als Laien erkennbar willkürlich festsetzt oder Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 29.08.2003, 13 S 108/08, zitiert nach juris;… Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl. 2008, S. 101 f. m. w, N.).
- AG Cham, 31.03.2011 - 7 C 1065/10 Der Geschädigte darf daher grundsätzlich von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen, solange der Sachverständige sein Honorar nicht für ihn als geschädigten Laien erkennbar willkürlich festsetzt oder Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen (vgl. LG Regensburg Urt. v. 26.10.2010 - 2 S 134/10 -).
Da es jedoch bei der Rechtsprechung des BGH allein darauf ankommt, dass bei dem Aufwand zur Wiederherstellung der beschädigten Sache der Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt wird, hat eine Überprüfung der einzelnen Positionen, auch der einzelnen Nebenkosten, grundsätzlich zu unterbleiben (vgl. LG Regensburg Urt. v. 26.10.2010 - 2 S 134/10 -).
- AG Kiel, 02.03.2012 - 113 C 128/11 Sofern die Beklagte sich auf das Gesprächsergebnis von HUK und BSVK 2009 und die dort zugrunde gelegten Sachverständigentarife beruft, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung, da sich diese lediglich auf die Abrechnungspraxis der Sachverständigen gegenüber der Beklagten bezieht und sich daher nicht auf die gegenüber einem Privaten geltend gemachten Honorarforderungen übertragen lässt (vgl. auch LG Regensburg, Urt. v. 09.11.2010, 2 S 134/10).
- AG Bochum, 18.04.2013 - 47 C 527/12 Es handelt sich vielmehr um eine Sondervereinbarung der Versicherungen, die sich lediglich auf eine Abrechnungspraxis der Sachverständigen ausschließlich gegenüber der Beklagten bzw. DEVK und Bruderhilfe bezieht (vgl. LG Regensburg Urteil vom 09.11.2010 - 2 S 134/10).
- AG Cham, 02.03.2011 - 8 C 1164/10 Der Geschädigte darf daher grundsätzlich von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen, solange der Sachverständige sein Honorar nicht für ihn als Laien erkennbar willkürlich festsetzt oder Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen ( vgl. LG Regensburg Urt. b. 26.10.2010 - 2 S 134/10 -).
- AG Regensburg, 19.09.2013 - 11 C 1410/13 Nach der Rechtsprechung des Landgerichts Regensburg (vgl. Urteil im Verfahren 2 S 134/10) ist die Berechnung eines pauschalen Grundhonorars in Abhängigkeit von der Schadenshöhe allgemein üblich und zulässig.