Rechtsprechung
LG Stuttgart, 07.04.2016 - 17 O 1133/14 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,65626) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 07.04.2016 - 17 O 1133/14
- OLG Stuttgart, 14.11.2016 - 2 U 73/16
- BGH, 29.06.2017 - I ZB 111/16
Wird zitiert von ...
- OLG Stuttgart, 14.11.2016 - 2 U 73/16
Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsbegründungsfrist: …
Hätte diese Anforderung an die Angestellte bestanden - solches lässt sich dem Wiedereinsetzungsantrag nicht entnehmen, was gegen eine solch gebotene Organisationsmaßnahme steht (BGH B. v. 28.01.2016 - III ZB 110/15 [Tz. 9]) -, so ist naheliegend, dass sie trotz ihrer fehlerhaften Beischreibung "BGH" (WE 3 = Bl. 315) doch im Hinblick auf das bürointern dort vermerkte Aktenzeichen "020-16", zumal ihr als "außerordentlich gewissenhaft" (Bl. 299) arbeitenden Mitarbeiterin ihr Fehler bei der Vorlage der falschen Akte nachgegangen wäre, wenigstens noch einmal auf ihren im Sekretariat ausgehängten "Hinweiszettel" (WE 1 = Bl. 313) geschaut hätte und ihr beim dortigen Aktenzeichen "020-16UT02" die darauf vermerkten wahren Verhältnisse ("... wegen Markenverletzung LG Stuttgart 17 O 1133/14 ...") augenfällig geworden wären, was nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge - und sei es nur durch einen erstmaligen Fristverlängerungsantrag - zur Wahrung der Frist geführt hätte.