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   LG Wuppertal, 06.11.2003 - 12 O 119/03   

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LG Wuppertal, 06.11.2003 - 12 O 119/03 (https://dejure.org/2003,16661)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 06.11.2003 - 12 O 119/03 (https://dejure.org/2003,16661)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 06. November 2003 - 12 O 119/03 (https://dejure.org/2003,16661)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • LG Wuppertal, 24.09.2004 - 12 O 76/03

    Ermächtigung eines Gesellschafters zur Geltendmachung eines Anspruchs der

    Auszug aus LG Wuppertal, 06.11.2003 - 12 O 119/03
    Der Antrag der Antragstellerin auf Feststellung, daß die Erhebung der Klagen der Antragsgegner zu 1. bis 7. (LG Wuppertal, Aktenzeichen 12 O 76/03) gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der außerordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 23. Mai 2003 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (Ausschluß von Minderheitsaktionären) der Eintragung des Übertragungsbeschlusses nicht entgegensteht, wird zurückgewiesen.

    Gegen diesen Beschluß haben die Antragsgegner Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen erhoben (Aktenzeichen 12 O 76/03 LG Wuppertal).

    (LG Wuppertal, Aktenzeichen 12 O 76/03) gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der außerordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom.

    Die Akten 12 O 76/03 LG Wuppertal waren zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Auswirkungen des Aufschubs auf die Körperschaft als solche sind nicht festzustellen, zumal die Hauptaktionärin nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragsgegnerin zu 2. (auf S. 7 ihres Schriftsatzes vom 20.10.2003, Bl. 293 d.A.) bereits vor dem Ablauf der Anfechtungsfrist die Eintragung des zeitgleich mit dem Squeeze-Out-Beschluß beschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Antragstellerin (als abhängiger Gesellschaft) und der EdCar (als herrschender Gesellschaft), den die Antragsgegnerin zu 2. ebenfalls angefochten hat (Ausgangsverfahren 12 O 83/03 - jetzt 12 O 76/03 LG Wuppertal), in das Handelsregister erreicht hat, so daß sie schon jetzt die Leitungsmacht gemäß § 308 AktG hat.

  • BVerfG, 23.08.2000 - 1 BvR 68/95

    Feldmühle-Urteil

    Auszug aus LG Wuppertal, 06.11.2003 - 12 O 119/03
    Daß auch das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum in den Schutzbereich des das Eigentum gewährleistenden Art. 14 GG gehört, steht außer Frage (vgl. BVerfG, ZIP 2000, 1670, 1671).

    Vielmehr ermächtigt er sie zu einer Umgestaltung der privatrechtlichen Beziehungen zwischen den Aktionären, die damit begründet wird, daß Minderheitsaktionäre die Durchsetzung unternehmerischer Entscheidungen gegen die Stimmenmehrheit des Hauptaktionärs im Regelfall zwar nicht verhindern können, daß aber schon ihre Existenz für den Großaktionär erheblichen Aufwand, potentielle Schwierigkeiten und unter Umständen die Verzögerung der von ihm als sinnvoll erachteten unternehmerischen Maßnahmen mit sich bringt (BVerfG, ZIP 2000, 1670, 1671).

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus LG Wuppertal, 06.11.2003 - 12 O 119/03
    - entsprechend der inzwischen gefestigten Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2001, 1056) - nur diese Gesellschaft bürgerlichen Rechts als rechtsfähige Gesellschaft (§ 14 Abs. 2 BGB) im Zivilprozeß selbst aktiv und passiv parteifähig wäre.
  • BGH, 12.10.1987 - II ZR 21/87

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus LG Wuppertal, 06.11.2003 - 12 O 119/03
    Unabhängig davon ist auch bei einer äußerlich (in diesem Fall sogar von den Antragsgegnern zu 4. selbst veranlaßter) unrichtigen Bezeichnung des Rechtssubjekts derjenige als Partei anzusehen, der durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objektiven Sinn betroffen werden soll (vgl. BGH, NJW 1988, 1585, 1587).
  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Zum Schutz von Minderheitsaktionären bei "übertragender Auflösung"

    Auszug aus LG Wuppertal, 06.11.2003 - 12 O 119/03
    Die daher gebotene verfassungskonforme Auslegung der Eilverfahrensregelung, die auch dem Zivilgericht bei der Anwendung zivilrechtlicher Normen die Verpflichtung auferlegt, dem durch diese eingeschränkten Grundrecht Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 100, 289, 304), führt aber dazu, daß eine Aufhebung der Registersperre mit der Folge des Verlusts des Aktieneigentums (§ 327 e Abs. 3 AktG) nur dann in Betracht kommen kann, wenn die Erfolglosigkeit der Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage bei unstreitigem entscheidungserheblichen Sachverhalt evident ist und auf der Hand liegt, weil es dann eines besonderen Rechtsschutzes nicht bedarf.
  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Gesetz zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und

    Auszug aus LG Wuppertal, 06.11.2003 - 12 O 119/03
    Nach alledem steht völlig außer Frage, daß auch die Zulässigkeit des gesetzlich geregelten Hinauswurfs der Minderheitsaktionäre von der Wahrung der berechtigten Interessen der zum Ausscheiden gezwungenen Minderheit abhängt, nämlich durch einen wirksamen Rechtsbehelf gegen einen etwaigen Mißbrauch der wirtschaftlichen Macht (hier: die Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage) und die Vorsorge einer wirtschaftlich vollen Entschädigung für den Verlust der Rechtsposition (hier: die - neuerdings im Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren - SpruchG - geregelte Barabfindung - vgl. § 1 Nr. 3 SpruchG (vgl. BVerfGE 14, 263 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 13.01.2006 - 16 U 137/04

    Durchführung des Ausschlusses von Minderheitsaktionären (Squeeze-out-Verfahren)

    Bereits zuvor hatte der Senat auf die sofortige Beschwerde der Beklagten im sogenannten Freigabeverfahren durch Beschluss vom 16. Januar 2004 festgestellt, dass die Erhebung der Klagen gegen die Wirksamkeit des zu Tagesordnungspunkt 1 gefassten Beschlusses seiner Eintragung in das Handelsregister nicht entgegen stehe, weil diese offensichtlich unbegründet sind (I - 16 W 63/03=12 O 119/03 LG Wuppertal).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf den Inhalt der angegriffenen Entscheidung sowie auf die beigezogenen Akten des Freigabeverfahrens 12 O 119/03 LG Wuppertal (= I - 16 W 63/03 OLG Düsseldorf) und den in diesem Verfahren ergangenen Senatsbeschluss vom 16. Januar 2004 sowie auf die mit Senatsbeschluss vom 14. September 2005 im hiesigen Verfahren erteilten rechtlichen Hinweise Bezug genommen.

  • LG Wuppertal, 24.09.2004 - 12 O 76/03

    Anfechtung des Beschlusses der außerordentlichen Hauptversammlung einer

    Die Akten 12 O 119/03 waren zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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