Rechtsprechung
LG Wuppertal, 15.09.2015 - 16 T 324/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verheimlichen von Vermögenswerten des Schuldners durch Vorlage des Insolvenzplans; Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Wuppertal, 04.05.2012 - 145 IN 758/11
- LG Wuppertal, 15.09.2015 - 16 T 324/14
Papierfundstellen
- NZI 2016, 494
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 13.10.2011 - IX ZB 37/08
Insolvenzverfahren: Versagung der Bestätigung eines Insolvenzplans wegen …
Auszug aus LG Wuppertal, 15.09.2015 - 16 T 324/14
Das ändert aber nichts daran, dass ein gewisser Grundbestand an Informationen im darstellenden Teil grundsätzlich enthalten sein muss und nur ausnahmsweise entfallen darf ( BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - IX ZB 37/08, NZI 2012, 139 Rn. 9 mwN ).Vielmehr ist diese Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck als zwingende Regelung zu lesen ( BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011, aaO Rn. 10 mwN ).
- BGH, 07.05.2015 - IX ZB 75/14
Insolvenzgerichtliches Vorprüfungsverfahren für einen Insolvenzplan: …
Auszug aus LG Wuppertal, 15.09.2015 - 16 T 324/14
Nach noch kürzlich bestätigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ( BGH, Beschluss vom 07.05.2015 - IX ZB 75/14, Tz. 29 ) sind im darstellenden Teil eines Insolvenzplans alle diejenigen Angaben unerlässlich, welche die Gläubiger für ein sachgerechtes Urteil über den Insolvenzplan, gemessen an ihren eigenen Interessen, benötigen.Die Nichtbeachtung der Vorschriften über den Inhalt des Plans führt zu dessen Zurückweisung ( BGH, Beschluss vom 07.05.2015 - IX ZB 75/14, Tz. 28 ).
- BGH, 11.04.2013 - IX ZB 170/11
Restschuldbefreiung: Erhebung des angebotenen Zeugenbeweises zum Vortrag des …
Auszug aus LG Wuppertal, 15.09.2015 - 16 T 324/14
Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ( BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - IX ZB 170/11 -, Rn. 18 ) ist der Schuldner verpflichtet, Auskunft über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse zu erteilen. - BGH, 08.03.2012 - IX ZB 70/10
Restschuldbefreiungsverfahren: Umfang der Auskunftsverpflichtung des Schuldners; …
Auszug aus LG Wuppertal, 15.09.2015 - 16 T 324/14
Der Schuldner muss vielmehr diejenigen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offenlegen, die offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zutage liegen ( BGH, Beschluss vom 8. März 2012, IX ZB 70/10 Rn. 13 mwN ).