Rechtsprechung
LG Wuppertal, 30.04.2015 - 9 T 76/15 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,27943) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Wuppertal - 582 XVII 305/10
- LG Wuppertal, 30.04.2015 - 9 T 76/15
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 27.03.2013 - XII ZB 679/11
Aufwendungsersatzanspruch des Betreuers: Freigabe durch Testamentsvollstrecker …
Auszug aus LG Wuppertal, 30.04.2015 - 9 T 76/15
Auch wenn hierdurch Zahlungsverpflichtungen einer an sich vermögenden Person auf die Allgemeinheit abgewälzt werden, ist nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BGH ein sog. "Behindertentestament", in dem die Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer mit konkreten Verwaltungsanweisung verbundenen Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, die Sozialhilfeträger aber auf dieses nicht zurückgreifen könnten, grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus (vgl. BGH, NJW 2013, 1879, m.w.N.). - OLG Köln, 07.01.2009 - 16 Wx 233/08
Begriff der Verwertung des Vermögens
Auszug aus LG Wuppertal, 30.04.2015 - 9 T 76/15
Mithin ist der Betroffene insoweit nicht vermögend (vgl. auch OLG Köln, ZEV 2009, 402, zu einem "Behindertentestament", bei dem Sonderzahlungen des Testamentsvollstreckers nur erlaubt waren, soweit sie der beruflichen Aus- oder Fortbildung dienten). - LG Leipzig, 07.10.2013 - 1 T 471/13
Auszug aus LG Wuppertal, 30.04.2015 - 9 T 76/15
Die vom Amtsgericht herangezogene Entscheidung des Landgerichts Leipzig (1 T 471/13, juris) überzeugt nicht, da es aus den vorgenannten Gründen nicht darauf ankommen kann, ob die im Streit stehende Aufwandsentschädigung des Betreuers den Sozialhilfeleistungen unterfällt (welcher mithilfe des "Behindertentestaments" nicht beschnitten werden sollten), sondern ob sie positiv dem Vermögen des Betroffenen zur Verfügung stehen in Form eines Anspruchs gegen den Testamentsvollstrecker.