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   LG Wuppertal, 31.05.2012 - 17 O 108/10   

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https://dejure.org/2012,51935
LG Wuppertal, 31.05.2012 - 17 O 108/10 (https://dejure.org/2012,51935)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 31.05.2012 - 17 O 108/10 (https://dejure.org/2012,51935)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 31. Mai 2012 - 17 O 108/10 (https://dejure.org/2012,51935)
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  • BGH, 14.02.2007 - VIII ZR 1/06

    Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung; Mitteilung der Gesamtkosten einer

    Auszug aus LG Wuppertal, 31.05.2012 - 17 O 108/10
    Damit Betriebskostenabrechnungen fällig werden, müssen sie formell ordnungsgemäß sein (BGH NJW 2007, 1059, 1060).

    Ein Betriebskostennachzahlungsanspruch ist erst mit Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung fällig (vgl. BGH, NJW 2007, 1059, 1060).

  • BGH, 27.01.2010 - XII ZR 22/07

    Gewerberaummiete: Angemessene Frist für die Abrechnung vorausgezahlter

    Auszug aus LG Wuppertal, 31.05.2012 - 17 O 108/10
    Es handelt sich hierbei auch nicht um eine planwidrige Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung der Norm geschlossen werden müsste (vgl. BGH, NJW 2010, 1065).
  • BGH, 09.04.2008 - VIII ZR 84/07

    Kein Neubeginn der Abrechungsfrist für die Betriebskostenabrechnung durch

    Auszug aus LG Wuppertal, 31.05.2012 - 17 O 108/10
    Danach ist eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der jeweils zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters erforderlich (BGH, NJW 2008, 2258).
  • LG Köln, 26.04.2007 - 27 O 284/05

    Fälligkeit einer Betriebskostennachzahlung bei nicht ausreichend gewährter

    Auszug aus LG Wuppertal, 31.05.2012 - 17 O 108/10
    Auch eine analoge Anwendung ist nach zutreffender Ansicht nicht gerechtfertigt (LG Köln, Urteil vom 26.04.2007, Az.: 27 O 284/05, zitiert nach juris, Rn. 28).
  • BGH, 23.08.2012 - VII ZR 45/10

    Rücktrittsrecht oder Kündigung? Missverständliche Vereinbarung kann fatale Folgen

    Auszug aus LG Wuppertal, 31.05.2012 - 17 O 108/10
    Insofern wäre es erforderlich gewesen, dass die Beklagte vorträgt, dass für das konkrete Objekt die dem Hausmeister übertragenen Tätigkeiten anderweitig deutlich günstiger hätte in Auftrag gegeben werden können, wobei allgemeine Ausführungen, insbesondere eine Bezugnahme auf die Durchschnittswerte des Betriebskostenspiegels des Deutschen Mieterbundes nach zutreffender Ansicht nicht ausreichen (vgl. BGH, Urteil vom 11.08.2010, Az.: VII ZR 45/10, zitiert nach juris).
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