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LSG Baden-Württemberg, 04.03.2016 - L 9 AS 4026/15 |
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LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.03.2016 - L 9 AS 4026/15 (https://dejure.org/2016,102574)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. März 2016 - L 9 AS 4026/15 (https://dejure.org/2016,102574)
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Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Verfahrensgang
- SG Stuttgart, 28.08.2015 - S 24 AS 1961/15
- LSG Baden-Württemberg, 08.02.2016 - L 9 AS 4123/15
- LSG Baden-Württemberg, 04.03.2016 - L 9 AS 4026/15
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- LSG Baden-Württemberg, 08.02.2016 - L 9 AS 4123/15
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 04.03.2016 - L 9 AS 4026/15
Mit Beschluss vom 08.02.2016 (L 9 AS 4123/15 NZB) hat der Senat die vom Kläger ebenfalls erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG vom 28.08.2015 zurückgewiesen.Dies hat der Senat in dem ebenfalls anhängigen Beschwerdeverfahren L 9 AS 4123/15 NZB, gerichtet auf die Zulassung der Berufung, im Beschluss vom 08.02.2016 bereits entschieden.
- BSG, 04.12.2007 - B 2 U 165/06 B
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren …
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 04.03.2016 - L 9 AS 4026/15
Dies kann vorliegend im Rahmen der Entscheidung in der Hauptsache erfolgen, da nicht ersichtlich ist, dass bei einer zeitlich vorgelagerten Entscheidung über den PKH-Antrag, ausgehend vom Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt von dessen Bewilligungsreife eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zu bejahen gewesen wäre (vgl. BSG, Beschluss vom 04.12.2007 - B 2 U 165/06 B - Juris).
- LSG Baden-Württemberg, 08.02.2016 - L 9 AS 4123/15 Mit seiner Klage und Berufung (L 9 AS 4026/15) bzw. Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, (1.) den Widerspruchsbescheid vom 31.08.2015 als unzulässig und rechtswidrig zurückzuweisen, (2.) dem Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, (3.) den Beklagten zu verpflichten, sich an den Regelungen der geltenden Gesetze zu orientieren und, wenn bisher nicht vorhanden, umgehend die Voraussetzung zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zu schaffen, und (4.) für den entstandenen Gesamtschaden den Beklagten zu verpflichten, in angemessener Höhe Entschädigung, Wiedergutmachung und Schmerzensgeld zu bezahlen.