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   LSG Baden-Württemberg, 17.08.2022 - L 2 SO 63/22   

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https://dejure.org/2022,29886
LSG Baden-Württemberg, 17.08.2022 - L 2 SO 63/22 (https://dejure.org/2022,29886)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.08.2022 - L 2 SO 63/22 (https://dejure.org/2022,29886)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. August 2022 - L 2 SO 63/22 (https://dejure.org/2022,29886)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 143 SGG, § 141 Abs 1 SGG, § 14 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 14 Abs 1 S 2 SGB 9 2018, § 14 Abs 2 S 1 SGB 9 2018
    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Berufung der beigeladenen Krankenkasse - Rechtsschutzbedürfnis - Beschwer - Verurteilung des beklagten Sozialhilfeträgers als zweitangegangener Rehabilitationsträger zur Erbringung von Leistungen nach dem SGB 5 - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Zum Rechtsschutzbedürfnis der Berufung einer beigeladenen Krankenkasse, wenn in der Hauptsache der zweitangegangene Rehaträger, hier der Sozialhilfeträger, zu Leistungen nach dem SGB V verurteilt wurde und die beigeladene Krankenkasse insoweit aufgrund der auch ihr ...

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Erstattung der Kosten für ein Therapiedreirad Rechtsschutzbedürfnis der Berufung einer beigeladenen Krankenkasse im sozialgerichtlichen Verfahren Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung als ...

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Hilfsmittelversorgung - Notwendigkeit

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.08.2022 - L 2 SO 63/22
    Ein Therapiedreirad, dass dem Erfolg einer Krankenbehandlung dient, fällt nicht unter die Eingliederungshilfe nach den §§ 54 SGB XII und § 55 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, sondern stellt ein Hilfsmittel für die Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung im Sinne von § 33 SGB V dar (siehe hierzu BSG Urteil vom 7. Februar 2010 - B 3 KR 5/10 R -, juris).

    Das BSG (Urteil vom 7. Februar 2010 - B 3 KR 5/10 R -, veröffentlicht in juris) hat die Voraussetzungen der Versorgung mit einem Therapiedreirad als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung dahingehend konkretisiert, dass der Einsatz des Therapiedreirades der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung dienen muss (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative SGB V) und ebenso wirksame, aber wirtschaftlich günstigere Alternativen nicht zur Verfügung stehen, das Training mit dem Therapiedreirad also ein im Rahmen der Krankenbehandlung erforderliches Hilfsmittel der Mobilisation des Versicherten darstellt.

    In seiner Entscheidung vom 7. Oktober 2010 (B 3 KR 5/10 R), mit der das BSG einen Anspruch des dortigen Versicherten auf ein Therapiedreirad bejaht hat, geht das BSG offensichtlich nicht davon aus, dass das Therapierad selbst Bestandteil des ärztlichen Therapieplans sein muss.

  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 12/12 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rehabilitation und Teilhabe -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.08.2022 - L 2 SO 63/22
    Es wäre dann bereits rechtskräftig über die Verpflichtung des Beklagten zur Leistungserbringung (Kostenerstattung bezüglich des selbst angeschafften Therapiedreirades) als zweitangegangener Rehabilitationsträger statt der eigentlich zuständigen Beigeladenen entschieden, soweit es die materiell-rechtliche Verpflichtung der Beigeladenen beträfe, und damit nicht nur als Vorfrage für die Entscheidung des SG, sondern als zentrale Frage beantwortet, ob und von wem die nach materiellem Recht vom Beklagten gewährte Leistung wegen des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX im Innen- und im Außenverhältnis zu erbringen ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 12/12 R -, veröffentlicht in juris).
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