Rechtsprechung
LSG Baden-Württemberg, 17.12.2020 - L 7 R 3817/19 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- openjur.de
- IWW
- Justiz Baden-Württemberg
§ 43 Abs 1 S 2 SGB 6, § 43 Abs 2 S 2 SGB 6
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung - fehlende Wegefähigkeit aufgrund einer chronischen Darmerkrankung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
ÖPNV-Nutzung ist bei Stuhlinkontinenz unzumutbar
- anwalt.de (Kurzinformation)
Erwerbsminderungsrente bei Wegeunfähigkeit: Unzumutbarkeit der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln
- juraforum.de (Kurzinformation)
Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund nicht kontrollierbarer Darmentleerungen
Verfahrensgang
- SG Karlsruhe, 01.10.2019 - S 10 R 106/18
- LSG Baden-Württemberg, 17.12.2020 - L 7 R 3817/19
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BSG, 12.12.2011 - B 13 R 79/11 R
Eingeschränkte Wegefähigkeit - Angebot von Leistungen zur beruflichen …
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.12.2020 - L 7 R 3817/19
Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (z.B. Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2011 - B 13 R 79/11 R - BSGE 110, 1 - juris Rdnr. 20).Eine (volle) Erwerbsminderung setzt danach grundsätzlich voraus, dass der Versicherte nicht vier Mal am Tag Wegstrecken von über 500 Metern mit zumutbarem Zeitaufwand (also jeweils innerhalb von 20 Minuten) zu Fuß bewältigen und ferner zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren kann (so - auch zum Folgenden - Bundessozialgericht , Urteil vom 12. Dezember 2011 - B 13 R 79/11 R - juris Rdnr. 20 m.w.N.).
- LSG Baden-Württemberg, 06.02.2020 - L 7 R 592/19
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.12.2020 - L 7 R 3817/19
Angesichts der Notwendigkeit, jederzeit eine Toilette aufsuchen zu müssen, kann sie nicht auf die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden, da diese entweder (etwa Busse oder Straßenbahnen) gar keine Toiletten oder (etwa Regionalverkehrszüge) Toiletten nicht in quantitativ ausreichender und funktionell zuverlässiger Weise haben (vgl. Urteil des Senats vom 6. Februar 2020 - L 7 R 592/19 - ; Urteil des Senats vom 17. Mai 2018 - L 7 R 1029/16 - ).Insofern ist für den Senat ohne Weiteres plausibel, dass die Nutzung von Einlagen/Vorlagen bei Stuhlinkontinenz - anders als unter Umständen etwa bei Harninkontinenz - einem Versicherten nicht zumutbar ist, zumal wenn er sich nicht etwa auf dem Weg nach Hause mit der Möglichkeit anschließender Hygienemaßnahmen, sondern auf dem Weg zur Arbeitsstätte befindet (Urteil des Senats vom 6. Februar 2020 - L 7 R 592/19 - ; Urteil des Senats vom 17. Mai 2018 - L 7 R 1029/16 - ).
- LSG Baden-Württemberg, 17.05.2018 - L 7 R 1029/16
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.12.2020 - L 7 R 3817/19
Angesichts der Notwendigkeit, jederzeit eine Toilette aufsuchen zu müssen, kann sie nicht auf die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden, da diese entweder (etwa Busse oder Straßenbahnen) gar keine Toiletten oder (etwa Regionalverkehrszüge) Toiletten nicht in quantitativ ausreichender und funktionell zuverlässiger Weise haben (vgl. Urteil des Senats vom 6. Februar 2020 - L 7 R 592/19 - ; Urteil des Senats vom 17. Mai 2018 - L 7 R 1029/16 - ).Insofern ist für den Senat ohne Weiteres plausibel, dass die Nutzung von Einlagen/Vorlagen bei Stuhlinkontinenz - anders als unter Umständen etwa bei Harninkontinenz - einem Versicherten nicht zumutbar ist, zumal wenn er sich nicht etwa auf dem Weg nach Hause mit der Möglichkeit anschließender Hygienemaßnahmen, sondern auf dem Weg zur Arbeitsstätte befindet (Urteil des Senats vom 6. Februar 2020 - L 7 R 592/19 - ; Urteil des Senats vom 17. Mai 2018 - L 7 R 1029/16 - ).
- BSG, 05.02.2008 - B 2 U 8/07 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Gutachten - Beweis - Beweisverwertungsverbot - …
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.12.2020 - L 7 R 3817/19
Aufgrund des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme, einschließlich der in den Verwaltungsverfahren eingeholten ärztlichen Äußerungen, die der Senat im Wege des Urkundsbeweises verwerten kann (vgl. BSG…, Beschluss vom 14. November 2013 - B 9 SB 10/13 B - juris Rdnr. 6; BSG, Urteil vom 5. Februar 2008 - B 2 U 8/07 R - juris Rdnr. 51), steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin jedenfalls seit Oktober 2016 unter einer aktiven Morbus-Crohn-Erkrankung mit mindestens zehn Durchfällen pro Tag sowie plötzlicher und unvorhersehbarer Dranginkontinenz leidet. - BSG, 14.11.2013 - B 9 SB 10/13 B
Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - …
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.12.2020 - L 7 R 3817/19
Aufgrund des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme, einschließlich der in den Verwaltungsverfahren eingeholten ärztlichen Äußerungen, die der Senat im Wege des Urkundsbeweises verwerten kann (vgl. BSG, Beschluss vom 14. November 2013 - B 9 SB 10/13 B - juris Rdnr. 6; BSG…, Urteil vom 5. Februar 2008 - B 2 U 8/07 R - juris Rdnr. 51), steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin jedenfalls seit Oktober 2016 unter einer aktiven Morbus-Crohn-Erkrankung mit mindestens zehn Durchfällen pro Tag sowie plötzlicher und unvorhersehbarer Dranginkontinenz leidet.
- LSG Baden-Württemberg, 15.11.2023 - L 2 R 74/21
Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei …
Denn er kann zumindest nicht auf die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden, da diese entweder (etwa Busse oder Straßenbahnen) gar keine Toiletten oder (etwa in Regionalverkehrszügen) Toiletten nicht in quantitativ ausreichender und funktionell zuverlässiger Weise haben (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - L 7 R 3817/19 -, juris Rn. 27 - 38. Darüber hinaus fehlt auch selbst für den Fall, dass eine funktionierende Toilette gegeben ist, wieder die Möglichkeit des Ab-/Ausduschens nach dem Stuhlgang. Der Kläger kann auch nicht zumutbar auf die Nutzung eines Personenkraftwagens (Pkw) verwiesen werden.