Rechtsprechung
LSG Baden-Württemberg, 25.02.2011 - L 8 AL 5713/08 |
Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
Verfahrensgang
- SG Reutlingen, 12.11.2008 - S 8 AL 1292/08
- LSG Baden-Württemberg, 25.02.2011 - L 8 AL 5713/08
- BSG, 08.08.2011 - B 7 AL 26/11 B
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 16.03.2005 - B 11a/11 AL 41/03 R
Arbeitslosengeld - Leistungsgruppenzuordnung - Lohnsteuerklassenwechsel von …
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2011 - L 8 AL 5713/08
Dies folge auch aus dem entsprechenden Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.03.2005 (Az. B 11a/11 AL 41/03 R).Ob bei der vorliegenden Fallgestaltung, bei der es nicht um einen Lohnsteuerklassenwechsel unter Ehegatten im (engeren) Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 1 SGB III handelt, weil nicht sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau die Lohnsteuerklassen gewechselt haben, sondern nur der Kläger, während es sich bei seiner Ehefrau um eine Ersteintragung der betreffenden Lohnsteuerklasse III gehandelt hat, die Rechtsprechung des BSG zur (gesteigerten) Beratungspflicht der Beklagten (vgl. Urteile des BSG vom 01.04.2004 - B 7 AL 52/03 R - und 16.03.2005 - B 11 a/11 AL 41/03 R) heranzuziehen ist, kann dahinstehen, da der Beklagte seiner entsprechenden Beratungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- BSG, 01.04.2004 - B 7 AL 52/03 R
Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung - Leistungsgruppenzuordnung - …
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.02.2011 - L 8 AL 5713/08
Ob bei der vorliegenden Fallgestaltung, bei der es nicht um einen Lohnsteuerklassenwechsel unter Ehegatten im (engeren) Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 1 SGB III handelt, weil nicht sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau die Lohnsteuerklassen gewechselt haben, sondern nur der Kläger, während es sich bei seiner Ehefrau um eine Ersteintragung der betreffenden Lohnsteuerklasse III gehandelt hat, die Rechtsprechung des BSG zur (gesteigerten) Beratungspflicht der Beklagten (vgl. Urteile des BSG vom 01.04.2004 - B 7 AL 52/03 R - und 16.03.2005 - B 11 a/11 AL 41/03 R) heranzuziehen ist, kann dahinstehen, da der Beklagte seiner entsprechenden Beratungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.