Rechtsprechung
LSG Baden-Württemberg, 26.10.2007 - L 8 AS 587/07 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- openjur.de
Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten bei verspäteter Antragstellung - Ablehnung wegen Deckung des Unterkunftsbedarfs durch Mietabbuchung - Verpflichtung zur anteiligen Erbringung - Anwendung Rundungsvorschrift
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bestehen eines Anspruchs auf anteilige Erbringung von Heizungskosten und Unterkunftskosten im Rahmen einer Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; Erfordernis einer Anwendung der Rundungsvorschriften auf Heizungskosten und Unterkunftskosten bei ...
Kurzfassungen/Presse
- sozialberatung-kiel.de (Kurzinformation)
Wohnkosten ab dem Tag der Antragstellung!
Verfahrensgang
- SG Freiburg, 06.12.2006 - S 4 AS 3178/06
- LSG Baden-Württemberg, 26.10.2007 - L 8 AS 587/07
Wird zitiert von ... (3)
- SG Freiburg, 19.05.2009 - S 13 AS 5122/07
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Einkommensverteilung …
Der Bedarf von 256, 41 EUR ergibt, nach den entsprechend anzuwendenden allgemeinen Berechnungsgrundsätzen des § 338 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, U. v. 26.10.2007 - L 8 AS 587/07 - juris) zunächst multipliziert mit dem ungedeckten Bedarf der Bedarfsgemeinschaft von 1.343,91 EUR und sodann dividiert durch den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 1.778,88 EUR für den Kläger einen ungedeckten Bedarf und damit Anspruch auf Alg II in Höhe von 193, 71 EUR. - SG Karlsruhe, 14.02.2008 - S 7 AS 3809/07
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rundungen bei der Leistungsberechnung
Entsprechend kann auch die Rundung der zu gewährenden Leistung getrennt erfolgen ( vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2007 - L 8 AS 587/07, Juris Rn. 20 zu den Kosten der Unterkunft ). - LSG Hessen, 25.02.2009 - L 9 AS 183/08
Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
Aus Kapitel 3, Abschnitt 2, des SGB II ergibt sich, dass zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch diejenigen für Unterkunft und Heizung zählen, allerdings mit der Einschränkung, dass nur regelmäßig (i.d.R. monatlich) zu gewährende Leistungen, d.h. diejenigen nach § 22 Abs. 1 SGB II, erfasst werden (Eicher in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 41 Rdnr. 9 m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Oktober 2007 - L 8 AS 587/07 - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. November 2007 - L 9 AS 67/06 - anh.