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   LSG Baden-Württemberg, 27.02.2023 - L 1 U 2032/22   

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https://dejure.org/2023,3562
LSG Baden-Württemberg, 27.02.2023 - L 1 U 2032/22 (https://dejure.org/2023,3562)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.02.2023 - L 1 U 2032/22 (https://dejure.org/2023,3562)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. Februar 2023 - L 1 U 2032/22 (https://dejure.org/2023,3562)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • sozialrechtsiegen.de

    Unfallversicherungsschutz bei Luftschnappen in Pausenbereich

  • Justiz Baden-Württemberg

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - Arbeitspause - eigenwirtschaftliches Interesse - besondere Betriebsgefahr - Luftschnappen auf dem Betriebsgelände - ausgewiesener Aufenthalts- und Raucherbereich - Unfall mit einem Gabelstapler

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Unfall beim "Luftschnappen" in eingegrenztem Raucherbereich vor dem Betrieb - dabei wurde der Versicherte von einem unvorsichtigen Gabelstaplerfahrer angefahren und verletzt - Versicherungsschutz wegen erhöhter betrieblicher Gefahr vom LSG anerkannt - Revision wegen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung; Unfallversicherungsschutz während einer Erholungspause

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Unfallversicherungsschutz: Auch beim "Luftschnappen" kann es zum Arbeitsunfall kommen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unfallversicherungsschutz beim "Luftschnappen" im Pausenbereich

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Unfallversicherungsschutz im Pausenbereich

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2023, 515
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (25)

  • BSG, 20.02.2001 - B 2 U 6/00 R

    Kein Unfallversicherungsschutz bei Arbeitsunfall wegen eigenwirtschaftlicher

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.02.2023 - L 1 U 2032/22
    Das BSG hat mit Blick auf eine Erholungspause ("Luftschnappen") eine rechtliche Parallele zur Aufnahme von fester oder flüssiger Nahrung gesehen, die aufgrund einer besonderes belastenden betrieblichen Tätigkeit erforderlich geworden war (BSG, Urteil vom 20. Februar 2001 - B 2 U 6/00 R -, Rn. 19, juris, mwN).

    Das BSG hat im Urteil B 2 U 6/00 R (a.a.O.) Versicherungsschutz wegen einer besonderen Betriebsgefahr verneint, weil der Kläger dort im Rahmen einer Pause nicht durch das von ihm betretene ungesicherte Flachdach gebrochen wäre, wenn er nicht den räumlich-zeitlichen Bereich seines Arbeitsplatzes für eigenwirtschaftliche Zwecke verlassen hätte.

    Allerdings beruht diese Entscheidung - was das BSG explizit in den Entscheidungsgründen betont hat - jedoch maßgeblich auf den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, wonach - anders als vorliegend - gerade nicht festgestellt werden konnte, dass der dortige Kläger im Unfallzeitpunkt noch auf dem Weg zum "Luftschnappen" war, weil nicht einmal feststand, wie es zu dem Sturz gekommen war (B 2 U 6/00 R, a.a.O., Leitsatz).

    In einem obiter dictum hat das BSG in dieser Entscheidung ausgeführt, dass der dort nicht feststellbare Umstand einer Pause zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit ("Luftschnappen") durchaus geeignet ist, den notwendigen inneren Zusammenhang (zur Arbeitstätigkeit) zu begründen (B 2 U 6/00 R, a.a.O., Rn. 19).

    Das Einlegen einer Erholungspause, um "frische Luft zu schnappen" ist - wie bereits ausgeführt - strukturell einer Pause zur Nahrungsaufnahme vergleichbar (BSG - B 2 U 6/00 R -, Rn. 19, juris).

  • BSG, 22.01.1976 - 2 RU 101/75

    Entfernen vom Arbeitsort - Private Zwecke - Unglücksfall - Betriebsvorgang -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.02.2023 - L 1 U 2032/22
    Erleidet ein versicherter beispielsweise während einer Pause, durch eine Explosion oder ausströmendes Gas eine Verletzung, so handelt es sich um einen mit der versicherten Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Arbeitsunfall (so das illustrative Beispiel in: BSG, Urteil vom 22. Januar 1976 - 2 RU 101/75 -, SozR 2200 § 548 Nr. 15, Rn. 21).

    Auch in der Rechtsprechung des BSG ist anerkannt, dass Versicherungsschutz während der Arbeitspause auf der Arbeitsstätte besteht, da die "auf der Arbeitsstätte" verbrachte Arbeitspause mit dem Beschäftigungsverhältnis im Zusammenhang steht (grundlegend: BSG, Urteil vom 22. Januar 1976 - 2 RU 101/75 -, SozR 2200 § 548 Nr. 15, Rn. 21, juris).

    Soweit in der Literatur daher vereinzelt angenommen wird, der Versicherte müsse sich im Zeitpunkt des Unfallereignisses an seinem unmittelbaren Arbeitsplatz im Betrieb oder unweit entfernt davon aufhalten (Winter, SozVers 2003, S. 317 ff., 319: nicht mehr als 5 - 6 Meter entfernt) und auch in der Rechtsprechung des BSG für die Annahme der Grundsätze einer besonderen Betriebsgefahr teilweise deren Einwirkung "im räumlich-zeitlichen Bereich des Arbeitsplatzes" (vgl. BSG, Urteil vom 19. Januar 1995 - 2 RU 3/94 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 22, Rn. 24, juris; anders noch BSG - 2 RU 101/75 -, juris, in dem nur allgemein von "Arbeitsstätte" gesprochen wird) gefordert wird, überzeugt diese Einschränkung nicht (wie hier: Keller a.a.O., Rn. 45b).

    Auch soweit das BSG im Urteil B 2 U 12/08 R eine spezifische Betriebsgefahr bei Verwendung einer defekten Hebebühne des Arbeitgebers, um am eigenen Pkw eine Schadensursache festzustellen, verneint hat, weil die eigenwirtschaftlich motivierte Handlung die allein wesentliche Ursache dafür war, dass der Beschäftigte in die betriebliche Gefahrenzone geraten war (so BSG Urteil vom 12.05.2009 - B 2 U 12/08 R -, juris Rn. 31; ebenso in dem der Entscheidung - 2 RU 101/75 -, a.a.O. zu Grunde liegenden Sachverhalt), besteht auch insoweit keine Vergleichbarkeit.

  • BSG, 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.02.2023 - L 1 U 2032/22
    Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung wesentlich ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) verursacht hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis wesentlich einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; vgl. BSG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - B 2 U 13/13 R = SozR 4-2700 § 2 Nr. 31; Urteil vom 31. Januar 2012 - B 2 U 2/11 R = SozR 4-2700, § 8 Nr. 43; Urteil vom 29. November 2011 - B 2 U 10/11 R = SozR 4-2700, § 8 Nr. 42; Urteil vom 18. Januar 2011 - B 2 U 9/10 R = BSGE 107, 197 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 17 Rn. 10; Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 27/07 R = SozR 4-2700, § 8 Nr. 30, Rn. 10 m.w.N.).

    Das ist dann der Fall, wenn der Versicherte wegen seiner versicherten Tätigkeit Einwirkungen auf seinen Körper ausgesetzt war, in denen sich eine "besondere Betriebsgefahr" verwirklichte (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 27/07 R -, juris, Rn. 25).

    Der Versicherungsschutz auf dieser Grundlage ist durch den Sinn und Zweck der Unfallversicherung begründet, die Beschäftigten gegen die Gefahren des Betriebs zu versichern, denen sie wegen ihrer Beschäftigung dort ausgesetzt sind, und die Unternehmen von möglichen Schadensersatzansprüchen ihrer Beschäftigten freizustellen (BSG, 18. November 2008 - B 2 U 27/07 R -, juris, Rn. 25f; Keller a.a.O., Rn. 45).

    Schließlich vermag diese Ansicht auch nicht überzeugend zu erklären, weshalb eine innerbetriebliche Entfernung vom konkreten Arbeitsplatz zur Verbringung der Erholungspause den Versicherungsschutz auch bei Betriebsgefahren ausschließen soll, demgegenüber nach Rechtsprechung des BSG Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt der Auswirkung einer durch betriebliche Umstände begründeten Gefahr auch an einem weiter entfernten Ort bestehen kann, wenn das kausale Geschehen aus der betrieblichen Sphäre heraus so in den Vordergrund tritt, dass das Fehlen der auf die grundsätzlich versicherte Tätigkeit bezogenen Handlungstendenz des Betroffenen belanglos erscheint (vgl. im Fall von Überfällen, Racheakten: BSG, 18. November 2008, B 2 U 27/07 R, juris; und BSG, 18. Juni 2013 - B 2 U 7/12 R - , juris; Keller a.a.O., Rn. 45d).

  • BSG, 27.06.2000 - B 2 U 22/99 R

    Unfallversicherungsschutz bei der Besorgung von Genußmitteln

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.02.2023 - L 1 U 2032/22
    Unterbrechungen, die wesentlich allein dem privaten Lebensbereich dienen, sind nur dann zeitlich und räumlich als geringfügig anzusehen, wenn sie Verrichtungen dienten, die "im Vorbeigehen" und "ganz nebenher" erledigt werden (BSG, Urteil vom 27. Juni 2000 - B 2 U 22/99 R -, juris, Rn. 22, m.w.N.).

    Im Urteil vom 27. Juni 2000 (-B 2 U 22/99 R-, juris) hat das BSG ausgeführt, Versicherungsschutz bestehe nicht, weil der dortige Kläger den räumlich-zeitlichen Bereich seines Arbeitsplatzes aus privaten Gründen (Holen eines Biers am Getränkeautomaten) verlassen hatte und dieser privat motivierte Besorgungsgang erst die Ursache dafür bildete, dass er von einem rücksichtslos fahrenden Gabelstaplerfahrer angefahren wurde.

    Insoweit hat das BSG in der Entscheidung B 2 U 22/99 R ausdrücklich betont, dass sich Wege zur Besorgung von Genussmitteln von Wegen zur Besorgung von Nahrungsmitteln oder zur Einnahme einer Mahlzeit grundsätzlich unterscheiden, da nur bei Letzteren davon ausgegangen werden kann, dass deren Verzehr der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft dient und damit versichert ist (BSG, a.a.O., Rn. 20).

  • BSG, 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Eishockeyprofi -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.02.2023 - L 1 U 2032/22
    Eine Verrichtung ist in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn sie subjektiv - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestandes einer versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2012 - B 2 U 27/11 R -, juris, Rn. 17).

    Wenn das objektive Verhalten allein noch keine Subsumtion unter den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erlaubt, diese aber auch nicht ausschließt, kann die finale Ausrichtung des Handelns auf die Erfüllung des jeweiligen Tatbestandes die Subsumtion tragen, soweit die Intention objektiviert ist (sogenannte objektivierte Handlungstendenz; vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2012, a.a.O.).

    Für die Verrichtung einer Tätigkeit als Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII kommt es objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2012 - B 2 U 27/11 R -, juris, Rn. 23).

  • BSG, 19.01.1995 - 2 RU 3/94

    Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - Private Verrichtungen auf dem

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.02.2023 - L 1 U 2032/22
    Soweit in der Literatur daher vereinzelt angenommen wird, der Versicherte müsse sich im Zeitpunkt des Unfallereignisses an seinem unmittelbaren Arbeitsplatz im Betrieb oder unweit entfernt davon aufhalten (Winter, SozVers 2003, S. 317 ff., 319: nicht mehr als 5 - 6 Meter entfernt) und auch in der Rechtsprechung des BSG für die Annahme der Grundsätze einer besonderen Betriebsgefahr teilweise deren Einwirkung "im räumlich-zeitlichen Bereich des Arbeitsplatzes" (vgl. BSG, Urteil vom 19. Januar 1995 - 2 RU 3/94 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 22, Rn. 24, juris; anders noch BSG - 2 RU 101/75 -, juris, in dem nur allgemein von "Arbeitsstätte" gesprochen wird) gefordert wird, überzeugt diese Einschränkung nicht (wie hier: Keller a.a.O., Rn. 45b).

    Gleiches gilt für die Entscheidung des BSG in dem Versicherungsschutz für einen Kaufhausmitarbeiter verneint wurde, der erst wegen des Abholens seines privaten Einkaufs auf betriebliche Einrichtungen - nämlich den Paternosteraufzug - als besondere betriebliche Gefahr gestoßen war (vgl. BSG vom 19. Januar 1995 - 2 RU 3/94 -, juris).

  • BSG, 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - Betriebsweg -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.02.2023 - L 1 U 2032/22
    Da eine arbeitsrechtliche (Neben-)Pflicht zu gesundheitsfördernden, der Aufrechterhaltung (oder Wiederherstellung) der Arbeitsfähigkeit dienenden Handlungen prinzipiell nicht besteht (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 - B 2 U 5/15 R = BSGE 122, 1 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 35), scheidet ein sachlicher Zusammenhang der Erholungspause mit arbeitsvertraglichen Pflichten aus (Hessisches LSG, Urteil vom 14. Juni 2019 - L 9 U 208/17 -, juris).
  • BSG, 18.06.2013 - B 2 U 7/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.02.2023 - L 1 U 2032/22
    Schließlich vermag diese Ansicht auch nicht überzeugend zu erklären, weshalb eine innerbetriebliche Entfernung vom konkreten Arbeitsplatz zur Verbringung der Erholungspause den Versicherungsschutz auch bei Betriebsgefahren ausschließen soll, demgegenüber nach Rechtsprechung des BSG Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt der Auswirkung einer durch betriebliche Umstände begründeten Gefahr auch an einem weiter entfernten Ort bestehen kann, wenn das kausale Geschehen aus der betrieblichen Sphäre heraus so in den Vordergrund tritt, dass das Fehlen der auf die grundsätzlich versicherte Tätigkeit bezogenen Handlungstendenz des Betroffenen belanglos erscheint (vgl. im Fall von Überfällen, Racheakten: BSG, 18. November 2008, B 2 U 27/07 R, juris; und BSG, 18. Juni 2013 - B 2 U 7/12 R - , juris; Keller a.a.O., Rn. 45d).
  • LSG Hessen, 14.06.2019 - L 9 U 208/17

    Spazierengehen in der Mittagspause ist nicht unfallversichert

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.02.2023 - L 1 U 2032/22
    Da eine arbeitsrechtliche (Neben-)Pflicht zu gesundheitsfördernden, der Aufrechterhaltung (oder Wiederherstellung) der Arbeitsfähigkeit dienenden Handlungen prinzipiell nicht besteht (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 - B 2 U 5/15 R = BSGE 122, 1 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 35), scheidet ein sachlicher Zusammenhang der Erholungspause mit arbeitsvertraglichen Pflichten aus (Hessisches LSG, Urteil vom 14. Juni 2019 - L 9 U 208/17 -, juris).
  • BSG, 12.05.2009 - B 2 U 12/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - sachlicher

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.02.2023 - L 1 U 2032/22
    Auch soweit das BSG im Urteil B 2 U 12/08 R eine spezifische Betriebsgefahr bei Verwendung einer defekten Hebebühne des Arbeitgebers, um am eigenen Pkw eine Schadensursache festzustellen, verneint hat, weil die eigenwirtschaftlich motivierte Handlung die allein wesentliche Ursache dafür war, dass der Beschäftigte in die betriebliche Gefahrenzone geraten war (so BSG Urteil vom 12.05.2009 - B 2 U 12/08 R -, juris Rn. 31; ebenso in dem der Entscheidung - 2 RU 101/75 -, a.a.O. zu Grunde liegenden Sachverhalt), besteht auch insoweit keine Vergleichbarkeit.
  • BSG, 26.06.2001 - B 2 U 30/00 R

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - Spaziergang - Arbeitspause - Erholung -

  • BSG, 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - mittelbare Unfallfolge -

  • BSG, 31.01.2012 - B 2 U 2/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • BSG, 29.11.2011 - B 2 U 10/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - Einwirkung auf

  • BSG, 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Betriebsweg - Wegeunfall - sachlicher

  • BSG, 18.01.2011 - B 2 U 9/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 4 SGB

  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl Nr 3101 -

  • BSG, 04.12.2014 - B 2 U 13/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Studierende - Arbeitsunfall - sachlicher

  • BSG, 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 5/04 R

    Unfallversicherungsschutz - Wie-Beschäftigter - Jagdunfall - sachlicher

  • BSG, 06.12.1989 - 2 RU 5/89

    Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme innerhalb der

  • LSG Baden-Württemberg, 12.05.2016 - L 6 U 836/16

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • BSG, 27.03.1990 - 2 RU 45/89

    Gesetzliche Unfallversicherung; Unaufklärbarkeit; Unfallhergang;

  • BSG, 05.08.1993 - 2 RU 2/93

    Sturz auf dem Weg von Kantine zum Arbeitsplatz als Arbeitsunfall -

  • BSG, 18.12.1974 - 2 RU 37/73
  • LSG Baden-Württemberg, 29.04.2024 - L 1 U 2085/23
    Da eine arbeitsrechtliche (Neben-)Pflicht zu gesundheitsfördernden, der Aufrechterhaltung (oder Wiederherstellung) der Arbeitsfähigkeit dienenden Handlungen prinzipiell nicht besteht (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 - B 2 U 5/15 R = BSGE 122, 1 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 35), scheidet ein sachlicher Zusammenhang von Erholungspausen mit arbeitsvertraglichen Pflichten aus (Hessisches LSG, Urteil vom 14. Juni 2019 - L 9 U 208/17 -, juris; SG Augsburg, - S 18 U 205/21 -, a.a.O. Rn. 17; SG Speyer - S 12 U 178/22 -, a.a.O., Rn. 33; vgl. auch Urteil des Senats vom 27. Februar 2023 -L 1 U 2032/22 -, Rn. 28, juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.09.2023 - L 1 U 1485/23

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Unterbrechung des versicherten

    In einem Unfall im allgemeinen Straßenverkehr wie hier kann sich auch keine erhöhte Betriebsgefahr verwirklichen, es handelt sich um das allgemeine Verkehrsrisiko (vgl. Urteil des Senats vom 27. Februar 2023 - L 1 U 2032/22 -, Rn. 31 f. zur Verletzung eines Versicherten bei einer privaten Verrichtung auf dem Betriebsgelände durch einen dem Betrieb zugeordneten Gabelstapler).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.03.2023 - L 9 U 911/22

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Versicherte erleiden danach unabhängig von der zur Zeit des Unfalls ausgeübten Verrichtung und der dabei zugrundeliegenden Handlungstendenz einen Arbeitsunfall, wenn der Unfall durch eine spezifische Gefahr verursacht wird, die der versicherten Tätigkeit aufgrund ihrer besonderen Beziehung zu dieser Gefahr zuzurechnen ist (BSG, Urteil vom 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R -, juris, Rn. 24; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2016 - L 6 U 836/16 -, Rn. 32, juris, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2023 - L 1 U 2032/22 -, Rn. 31, juris).

    Der für die Annahme der Verwirklichung einer "besonderen Betriebsgefahr" erforderliche Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem geprüft wird, ob eine sich verwirklichende Gefahr der Sphäre der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2023 - L 1 U 2032/22 -, Rn. 32, juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.09.2023 - L 1 U 954/23

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall eines Land- und Forstwirt

    Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten (vgl. Urteil des Senats vom 27. Februar 2023 - L 1 U 2032/22 -, Rn. 25 - 26, juris).
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