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   LSG Baden-Württemberg, 31.08.2012 - L 8 AL 3396/11   

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https://dejure.org/2012,25198
LSG Baden-Württemberg, 31.08.2012 - L 8 AL 3396/11 (https://dejure.org/2012,25198)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 31.08.2012 - L 8 AL 3396/11 (https://dejure.org/2012,25198)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 31. August 2012 - L 8 AL 3396/11 (https://dejure.org/2012,25198)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de

    Arbeitslosengeldanspruch - Ruhen des Anspruches wegen Urlaubsabgeltung - keine Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit - kein Krankengeldanspruch - prognostische Betrachtung - Sicherungslücke - Verfassungsmäßigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Ruhen nach Gewährung einer Urlaubsabgeltung; Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Ruhen nach Gewährung einer Urlaubsabgeltung; Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitsunfähigkeit während des Ruhens des Arbeitslosengeldes

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Erhalt der Mitgliedschaft

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 31.08.2012 - L 8 AL 3396/11
    Dem Arbeitslosen, dessen Arbeitslosengeldanspruch bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 143 Abs. 2 SGB III in der ab 01.01.1998 geltenden Fassung ruht, steht kein Krankengeldanspruch nach §§ 44 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V oder § 19 Abs. 2 SGB V zu, wenn eine Prognose ergibt, dass er mehr als einen Monat ab Ende des Beschäftigungsverhältnisses arbeitsunfähig sein wird (Anschluss an BSG, Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R).

    Wie schon der 7. Senat des BSG im Urteil vom 07.02.2002 (B 7 AL 28/01 R, Juris Rn. 19) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des für das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung zuständigen 1. Senats des BSG (Urt. v. 26.06.2007 - B 1 KR 37/06 R, SozR 4-2500 § 46 Nr. 2 u. v. 07.12.2004 - B 1 R 5/03 R zuletzt vom 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R, juris Rn. 9) entschieden hat, hat nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung nur derjenige einen Anspruch auf Krankengeld, der mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist.

    Eine Krankenversicherung nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V mit der Folge eines fortgesetzten Anspruchs auf Krankengeld ist ebenfalls nicht eingetreten, weil diese Vorschrift gerade den Bezug von Krankengeld im Anschluss an eine zum Bezug von Krankengeld berechtigende Versicherung voraussetzt (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R, juris Rn. 12).

    Ein nachwirkender Anspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V verdrängt nur dann eine Auffangversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 a) SGB V, wenn bei prognostischer Betrachtung davon auszugehen ist, dass der betroffene Versicherte spätestens nach Ablauf eines Monats nach dem Ende seiner bisherigen Mitgliedschaft eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall erlangen wird (§ 5 Abs. 8 a SGB V), (BSG, Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R juris Rn. 30).

    Eine planwidrige Sicherungslücke besteht nicht, vielmehr hat der Gesetzgeber hier bewusst von einem kurzfristigen Anspruch auf Krankengeld abgesehen und eine dauerhafte Absicherung im Krankheitsfall durch Leistungen nach §§ 27 ff. SGB V (Behandlung von Krankheiten) ohne Anspruch auf Krankengeld geschaffen (BSG, Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R, juris Rn. 33).

    Der nachgehende Anspruch aus § 19 Abs. 2 SGB V wird hier gerade ausgeschlossen, um die Auffangpflichtversicherung zum Tragen kommen zu lassen (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R, juris Rn. 33 ff.).

  • BSG, 07.02.2002 - B 7 AL 28/01 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Ruhen - Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 31.08.2012 - L 8 AL 3396/11
    Einem Arbeitslosen steht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld zu, wenn er während des Ruhenszeitraums nach § 143 Abs. 2 SGB III in der ab 01.01.1998 geltenden Fassung arbeitsunfähig erkrankt (Anschluss an BSG, Urteil vom 07.02.2002 - B 7 AL 28/01 R).

    Das habe das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 07.02.2002 (B 7 AL 28/01 R) übersehen, denn das alleinige Abstellen auf den Sinn und Zweck des § 126 Abs. 1 SGB III führe hier zu einem unbilligen und nicht tragbaren Ergebnis.

    Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen des SG und weist auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.02.2002 (B 7 AL 28/01 R) hin.

    Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 07.02.2002 (B 7 AL 28/01 R, Juris Rn. 16 m.w.N.) ausgeführt, dass dieses Tatbestandsmerkmal des § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. (§ 146 Abs. 1 Satz 1 SGB III n.F.) voraussetzt, dass zumindest ein realisierbarer Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bestanden hat.

    Wie schon der 7. Senat des BSG im Urteil vom 07.02.2002 (B 7 AL 28/01 R, Juris Rn. 19) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des für das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung zuständigen 1. Senats des BSG (Urt. v. 26.06.2007 - B 1 KR 37/06 R, SozR 4-2500 § 46 Nr. 2 u. v. 07.12.2004 - B 1 R 5/03 R zuletzt vom 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R, juris Rn. 9) entschieden hat, hat nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung nur derjenige einen Anspruch auf Krankengeld, der mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist.

    Diesem Ergebnis steht das Urteil des BSG vom 07.02.2002 (B 7 AL 28/01 R) nicht entgegen.

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 37/06 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Anspruchsberechtigung bestimmt sich nach

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 31.08.2012 - L 8 AL 3396/11
    Sie wiederholt ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 06.09.2010, ist weiterhin der Auffassung, dass ein Anspruch auf Krankengeld nicht bestehe und verweist auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 26.06.2007 (B 1 KR 37/06 R).

    Wie schon der 7. Senat des BSG im Urteil vom 07.02.2002 (B 7 AL 28/01 R, Juris Rn. 19) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des für das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung zuständigen 1. Senats des BSG (Urt. v. 26.06.2007 - B 1 KR 37/06 R, SozR 4-2500 § 46 Nr. 2 u. v. 07.12.2004 - B 1 R 5/03 R zuletzt vom 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R, juris Rn. 9) entschieden hat, hat nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung nur derjenige einen Anspruch auf Krankengeld, der mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist.

  • BSG, 19.05.1982 - 11 RA 37/81

    Psychotherapie als Sachleistung der Krankenversicherung - Kostenerstattung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 31.08.2012 - L 8 AL 3396/11
    Einer Verurteilung der Beigeladenen zur Zahlung von Krankengeld steht nicht bereits die trotz der Anordnung des Ruhen weiterhin bestehende Anhängigkeit der Klage gegen die Beigeladene vor der 8. Kammer des SG entgegen (BSG, Urt. v. 19.05.1982 - 11 RA 37/81, SozR 2200 § 1239 Nr. 2, Juris Rn. 38).
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