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LSG Bayern, 09.07.2008 - L 12 B 440/08 KA ER |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Vertragsarztangelegenheiten
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand durch das Gericht der Hauptsache; Voraussetzung des Erlöschens einer Zulassung als Vertragsarzt gem. § 95 Abs. 7 S. 3 i.V.m. S. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V); Vereinbarkeit des § ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Anordnungsanspruch bei Überschreitung der Altersgrenze für die vertragsärztliche Tätigkeit
Verfahrensgang
- SG Nürnberg, 28.04.2008 - S 6 KA 12/08
- LSG Bayern, 09.07.2008 - L 12 B 440/08 KA ER
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 16.10.2007 - C-411/05
Palacios de la Villa ./. Cortefiel: Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit …
Auszug aus LSG Bayern, 09.07.2008 - L 12 B 440/08
Etwas Gegenteiliges folgt nicht aus der Entscheidung des EuGH vom 16.10.2007 ("Palacios" C-411/05). - BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 41/06 R
Vertragsärztliche Versorgung - Beendigung der Kassenzulassung - …
Auszug aus LSG Bayern, 09.07.2008 - L 12 B 440/08
Was den Anordnungsgrund angeht, gilt Folgendes: Angesichts der klaren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.08.2007 (1 BvR 1941/01) sowie des Bundessozialgerichts vom 06.02.2008 (B 6 KA 41/06 R) sähe der Senat keinen Raum, aufgrund der Widersprüche in der Rechtfertigung der Altersgrenze nach Rechtsfolgenabwägung zu einer für den Antragsteller positiven Entscheidung zu gelangen. - LSG Thüringen, 02.04.2002 - L 6 KR 145/02
Auszug aus LSG Bayern, 09.07.2008 - L 12 B 440/08
Ausnahmsweise kann aber auch dann, wenn noch kein förmlicher Antrag auf die betreffende Leistung gestellt ist, bereits ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen, wenn die Sache besonders eilig ist und wenn der Antragsteller mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass die Behörde ohnehin keine andere Entscheidung treffen würde (vgl. LSG Thüringen, Breith. 2002, 684; vgl. auch Bayer. LSG Breith. 2000, 245).