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LSG Bayern, 12.12.2003 - L 8 AL 354/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Kündigung; Rechtmäßigkeit einer wegen Krankheit ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung; Prognose von zu erwartenden Arbeitsunfähigkeitszeiten auf Grund der Krankheit eines Arbeitnehmers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Regensburg, 30.07.2002 - S 12 AL 360/01
- LSG Bayern, 12.12.2003 - L 8 AL 354/02
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BAG, 12.04.2002 - 2 AZR 148/01
Krankheitskündigung - negative Prognose
Auszug aus LSG Bayern, 12.12.2003 - L 8 AL 354/02
Maßgebend ist hierbei, ob für die nächsten 24 Monate mit einem wesentlichen Rückgang der Krankheitszeiten zu rechnen war (vgl. BAG, Urteil vom 12.04.2002, 2 AZR 148/01, BAGE 101, 39 bis 52). - BAG, 16.02.1989 - 2 AZR 299/88
Kündigung: Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung wegen häufiger …
Auszug aus LSG Bayern, 12.12.2003 - L 8 AL 354/02
Demgegenüber liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in der Zukunft mit einer baldigen Genesung zu rechnen war (BAG, Urteil vom 16.02.1989, 2 AZR 299/88, BAGE 160, 131 bis 151). - BAG, 29.07.1993 - 2 AZR 155/93
Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen; Lohnfortzahlungskosten; …
Auszug aus LSG Bayern, 12.12.2003 - L 8 AL 354/02
Aufgrund der oben dargestellten Umstände war davon auszugehen, dass auch in Zukunft mit solchen Kosten zu rechnen war, die pro Jahr jeweils einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen umfasst hätten, weshalb eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen gegeben ist (vgl. BAG, Urteil vom 29.07.1993, 2 AZR 155/93, AP Nr. 27 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).
- BAG, 05.07.1990 - 2 AZR 154/90
Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen
Auszug aus LSG Bayern, 12.12.2003 - L 8 AL 354/02
Die Rechtmäßigkeit einer solchen wegen Krankheit ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung ist nach der Rechtsprechung des BAG (z.B. Urteil vom 05.07.1990, 2 AZR 154/90, AP Nr. 26 zu § 1 KSchG 1979) in drei Stufen zu prüfen, nämlich 1. ob die bisher angefallenen Krankheitszeiten eine negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Gesundheitszustandes erfordern, 2. die entstandenen und prognostizierten Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen und 3. im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung die erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen vom Arbeitgeber billigerweise noch hingenommen werden muss. - BAG, 09.09.1992 - 2 AZR 190/92
Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung
Auszug aus LSG Bayern, 12.12.2003 - L 8 AL 354/02
Dies schließt nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 09.09.1992, 2 AZR 190/92, NZA 1993, S.598 bis 601) nicht aus, dass in eng zu begrenzenden Ausnahmefällen dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB unzumutbar sein kann mit der Folge, dass er berechtigt ist, das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen, und zwar mit sozialer Auslauffrist, die der Frist entspricht, die für die ordentliche Kündigung gelten würde; im vorliegenden Fall galt nach § 8 Ziffer 2 II MTVA eine Kündigungsfrist von sechs Monaten, die die Klägerin eingehalten hat. - BAG, 30.11.1956 - 1 AZR 260/55
Arbeitsgerichtsverfahren: Darlegungs- und Beweispflicht bei Klage gegen …
Auszug aus LSG Bayern, 12.12.2003 - L 8 AL 354/02
Die Rechtmäßigkeit einer solchen wegen Krankheit ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung ist nach der Rechtsprechung des BAG (z.B. Urteil vom 05.07.1990, 2 AZR 154/90, AP Nr. 26 zu § 1 KSchG 1979) in drei Stufen zu prüfen, nämlich 1. ob die bisher angefallenen Krankheitszeiten eine negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Gesundheitszustandes erfordern, 2. die entstandenen und prognostizierten Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen und 3. im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung die erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen vom Arbeitgeber billigerweise noch hingenommen werden muss. - BAG, 04.06.1957 - 3 AZR 49/55
Haushaltsplan - Prozentuale Stellenkürzung - Betriebsbedingtheit einzelner …
Auszug aus LSG Bayern, 12.12.2003 - L 8 AL 354/02
Aufgrund der oben dargestellten Umstände war davon auszugehen, dass auch in Zukunft mit solchen Kosten zu rechnen war, die pro Jahr jeweils einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen umfasst hätten, weshalb eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen gegeben ist (vgl. BAG, Urteil vom 29.07.1993, 2 AZR 155/93, AP Nr. 27 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).