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   LSG Bayern, 21.08.2015 - L 11 AS 553/15 B   

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https://dejure.org/2015,26015
LSG Bayern, 21.08.2015 - L 11 AS 553/15 B (https://dejure.org/2015,26015)
LSG Bayern, Entscheidung vom 21.08.2015 - L 11 AS 553/15 B (https://dejure.org/2015,26015)
LSG Bayern, Entscheidung vom 21. August 2015 - L 11 AS 553/15 B (https://dejure.org/2015,26015)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de

    Eine Beschwerde gegen Beschlüsse des Landessozialgerichts ist gemäß § 177 SGG unzulässig. Sie kann ggf. in eine Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung ausgelegt werden.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Unzulässige Anhörungsrüge gegen Befangenheitsbeschluss

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 21.08.2009 - B 11 AL 12/09 C

    Zulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Bayern, 21.08.2015 - L 11 AS 553/15
    Eine Gegenvorstellung setzt voraus, dass dem Betroffenen grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden ist, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss (vgl. BSG Beschluss vom 21.08.2009 - B 11 AL 12/09 C; Leitherer a.a.O. § 178a Rdnr. 12).
  • LSG Bayern, 23.07.2015 - L 11 AS 713/14

    Zur Frage der Erwerbsfähigkeit

    Auszug aus LSG Bayern, 21.08.2015 - L 11 AS 553/15
    Im Rahmen des zwischenzeitlich abgeschlossenen Verfahrens L 11 AS 713/14 hat der Beschwerdeführer Antrag auf Ablehnung des 11.Senates des Bayerischen Landessozialgerichts wegen der Besorgnis der Befangenheit gestellt.
  • LSG Bayern, 18.05.2018 - L 10 AL 56/18

    Darlegung der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör

    Die vom Antragsteller mit Schreiben vom 09.05.2018 gegen den Beschluss des Senats vom 24.04.2018 (Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren) erhobene "sofortige Beschwerde" stellt ein unzulässiges Rechtsmittel gegen den oben genannten unanfechtbaren Beschluss des Senates dar; auch eine außerordentliche Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) ist nicht mehr gegeben (vgl. Beschluss des Senats vom 21.08.2015 - L 11 AS 553/15 B - veröffentlicht in Juris).
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