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LSG Bayern, 23.09.2010 - L 8 SF 223/10 BW |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
- openjur.de
Sozialgerichtliches Verfahren - Beweissicherungsverfahren - Streitgegenstand
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit eines Beweissicherungsverfahrens im sozialgerichtlichen Verfahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGG § 76; ZPO § 487 Nr. 4
Zulässigkeit eines Beweissicherungsverfahrens im sozialgerichtlichen Verfahren - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG München, 15.02.2010 - S 55 SO 401/09
- LSG Bayern, 23.09.2010 - L 8 SF 223/10 BW
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BSG, 16.02.2011 - B 8 SO 41/10 B
Auszug aus LSG Bayern, 23.09.2010 - L 8 SF 223/10
Der mit Schreiben vom 28.06.2010 im Rahmen des Hauptsacheverfahrens L 8 SO 41/10 gestellte Antrag auf Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens wird abgelehnt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.Der 1957 geborenen Antragsteller bezieht von dem Antragsgegner seit dem 01.12.2009 laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Zuvor bezog er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. In dem Hauptsacheverfahren (L 8 SO 41/10) streiten die Beteiligten im Wesentlichen um die Kostenübernahme für die Beschaffung von einer nichtbezifferten Menge Heizöl und nicht näher bezeichneten Medikamenten.
Die dagegen eingelegte Berufung (L 8 SO 41/10) begründete der Kläger mit erhöhtem Heizölbedarf im Winter 2009/2010 u.a. aufgrund einer defekten Heizung.
Er hat auch keine Tatsachen benannt, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens im Verfahren L 8 SO 41/10 begründen sollen, § 79 Abs. 3 SGG iVm. § 487 Nr. 4 ZPO.
Wie oben dargelegt, ist streitgegenständlich im Verfahren L 8 SO 41/10 die Kostenübernahme von Heizöl für einen bereits abgelaufenen Zeitraum im Herbst/Winter 2009/2010, nicht aber die Durchführung der Reparatur an der Heizungsanlage des Antragstellers.
Die Gründe für eine mögliche Verzögerung der Reparatur der Heizungsanlage im Sommer 2010 sind daher für das Verfahren L 8 SO 41/10 vollkommen unerheblich.