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   LSG Bayern, 26.03.2010 - L 8 AL 117/06 ZVW   

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LSG Bayern, 26.03.2010 - L 8 AL 117/06 ZVW (https://dejure.org/2010,9512)
LSG Bayern, Entscheidung vom 26.03.2010 - L 8 AL 117/06 ZVW (https://dejure.org/2010,9512)
LSG Bayern, Entscheidung vom 26. März 2010 - L 8 AL 117/06 ZVW (https://dejure.org/2010,9512)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de

    Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - berufliche Eingliederung - Förderung der Heilpraktikerausbildung - beschränkte Heilpraktikererlaubnis für das Fachgebiet Kinesiologie - Abgrenzbarkeit - besondere Leistung - Eignungsprognose - allgemein ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Kosten der Förderung des Besuchs einer Heilpraktikerschule als Leistung zur beruflichen Eingliederung Behinderter

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Behinderter kann einen Anspruch auf Erstattung der Teilnehmerkosten einer allgemein zugänglichen Heilpraktikerschule (Kinesiologie) als besondere Leistung der beruflichen Eingliederung haben; Förderung einer Heilpraktikerausbildung für einen behinderten Menschen als ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Förderung einer Heilpraktikerausbildung für einen behinderten Menschen als besondere Leistung der beruflichen Eingliederung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (35)

  • BSG, 17.11.2005 - B 11a AL 23/05 R

    Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - berufliche

    Auszug aus LSG Bayern, 26.03.2010 - L 8 AL 117/06
    Auf die vom LSG zugelassene Revision der Beklagten hob das Bundessozialgericht dieses Urteil und das Urteil des SG vom 31.10.2001 auf und verwies die Sache an das LSG zurück (Urteil vom 17.11.2005, B 11a AL 23/05 R, dazu im Einzelnen unter II).

    Zunächst ist für alle im Folgenden genannten Rechtsgrundlagen festzustellen, dass für die Klägerin grundsätzlich Leistungen zur Förderung der beruflichen Eingliederung Behinderter (§§ 97 ff SGB III) in Betracht kamen (dazu im Einzelnen BSG, Urteil vom 17.11.2005, B 11a AL 23/05 R juris Rn. 14).

    01.01.1998 geltenden Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24.03.1997 (BGBl I S 594) sind bei Änderungen des SGB III die im Zeitpunkt des Maßnahmebeginns geltenden gesetzlichen Regelungen anzuwenden sind (vgl. BSG, Urteil vom 17.11.2005, B 11a AL 23/05 R juris Rn. 13; BSGE 89, 192 = SozR 3-4300 § 422 Nr. 2; BSG SozR 2200 § 1236 Nr. 16; BSG, Urteil vom 20.03.1986, 11b RAr 4/85).

    Das sind hier die am 22.09.1998 geltenden Regelungen (zu den in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen BSG, Urteil vom 17.11.2005, B 11a AL 23/05 R juris Rn. 15), da die Schulungsmaßnahme in Bezug auf den Beruf der Heilpraktikerin zu diesem Zeitpunkt begonnen hat.

    Da es sich nach dem oben unter 1. Gesagten um eine (wenngleich nicht nach § 60 SGB III förderungsfähige) Ausbildung und damit nicht um eine Weiterbildung handelt, hat die Klägerin mithin keinen Anspruch auf die begehrten Förderungsleistungen als Unterhaltsgeld zuzüglich der Weiterbildungskosten als allgemeine Leistung der beruflichen Eingliederung nach §§ 98 Abs. 1 Nr. 1, 100 Nr. 6 SGB III iVm §§ 77, 81, 153 SGB III. Daher kann hier dahinstehen, dass zwar § 77 Abs. 3 SGB III bis zu der hier noch nicht zu berücksichtigenden Änderung der Vorschrift ab 01.01.1999 (durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998, BGBl I S 3843) keine Öffnungsklausel für Arbeitnehmer enthielt, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, und dass diese Regelung für den Bereich der beruflichen Rehabilitation durch § 101 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III in der hier maßgeblichen Fassung des AFRG modifiziert wurde, wonach eine berufliche Weiterbildung als allgemeine Leistung auch dann gefördert werden konnte, wenn der Behinderte als Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen war (vgl. BSG, Urteil vom 17.11.2005, B 11a AL 23/05 R juris Rn 19; BSG SozR 4-4300 § 77 Nr. 2 Rn. 13).

    Aus den gutachterlichen Stellungnahmen ergibt sich zur vollen Überzeugung des Senats ferner, dass sich die Eignung der Klägerin nicht nur auf eine erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung selbst, sondern auch auf die spätere berufliche Betätigung erstreckt (zu dieser Voraussetzung BSG, Urteil vom 17.11.2005, Az: B 11a AL 23/05 R juris Rn. 23).

    Hinsichtlich der Förderungsfähigkeit der von der Klägerin besuchten Maßnahme teilt der Senat die auch vom BSG vertretene Auffassung (BSG, Urteil vom 17.11.2005, B 11a AL 23/05 R juris Rn. 22 mwN), wonach eine schulische Ausbildung auch außerhalb einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen stattfinden kann, wenn eine geeignete Ausbildung im Einzelfall nicht auf andere Weise durchführbar ist.

    Dabei ist es statthaft, den Rechtsstreit auf die Grundfrage zu beschränken, ob die Bildungsmaßnahme überhaupt förderungsfähig ist (vgl. BSG, Urteil vom 17.11.2005, B 11a AL 23/05 R juris Rn. 12; BSG SozR 4100 § 36 Nr. 24 mwN; BSG, Urteil vom 12.04.1984, 7 RAr 39/83).

    Bei der Förderfähigkeit ist jedoch auf den Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme abzustellen (BSG, Urteil vom 17.11.2005, B 11a AL 23/05 R juris Rn. 13; BSGE 89, 192 = SozR 3-4300 § 422 Nr. 2; BSG SozR 2200 § 1236 Nr. 16; BSG, Urteil vom 20.03.1986, 11b RAr 4/85).

    Bei der - aus der entscheidenden Sicht des Beginns der Maßnahme - vorausschauenden Beurteilung der "Erfolgsaussicht", die der Feststellung der Eignung in vorausschauender Betrachtung entspricht, handelt es sich um eine prognostische Einzelbeurteilung, die der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BSG, Urteil vom 17.11.2005, B 11a AL 23/05 R juris Rn. 24; BSG SozR 3-4100 § 36 Nr. 5; Luik in Eicher/Schlegel, SGB III, § 97 RdNr 38, 45 mwN).

  • OVG Bremen, 20.12.2005 - 1 A 260/04

    Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis

    Auszug aus LSG Bayern, 26.03.2010 - L 8 AL 117/06
    Zwar sehen das HPG und seine Durchführungsverordnungen für Heilpraktiker nicht ausdrücklich eine beschränkbare Erlaubnis vor (dazu OVG der Freien Hansestadt, Urteil vom 20.12.2005, 1 A 260/04 juris Rn. 26).

    Etwaige Erschwernisse bei der Erlaubniserteilung und Aufsicht, die sich aus der nur einen Teilbereich der Heilpraktikertätigkeit betreffenden Erlaubnis ergeben könnten, müssten im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG hingenommen werden (dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.07.1997, 9 S 558/97 juris Rn. 19; vgl. ferner für die Zulässigkeit einer beschränkten Erlaubnis für Heilberufe auch OVG Bremen, Urteil vom 20.12.2005, 1 A 260/04; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.12.2006, 1 L 395/04 juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 21.01.1993, 3 C 34.90, BVerwGE 91, 356; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.11.2006, 6 A 10271/06; vgl. auch VG Koblenz vom 19.06.2000, 3 K 155/00.KO; abweichend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2009, 9 S 1413/08 - Ablehnung einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis wegen fehlender Abgrenzbarkeit der Physiotherapie -, BayVGH, Beschluss vom 23.09.2008, 21 ZB 08.784 -grundsätzlich keine Beschränkung der Heilpraktikererlaubnis auf bestimmte Therapieformen).

    Zum Beispiel hat sich die nichtärztliche Psychotherapie zu einem selbständigen Zweig der Heilkunde entwickelt, der in der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung eine wichtige Rolle einnimmt (vgl. dazu Psychotherapeutengesetz vom 16.06.1998, das die neuen Heilberufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten geschaffen hat, und OVG der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 20.12.2005, 1 A 260/04 juris Rn 28).

    Bei der Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten, der der Bewerber um eine Heilpraktikererlaubnis sich zu unterziehen hat, geht es um eine bloße Unbedenklichkeitsprüfung, die aus Gründen der Gefahrenabwehr im Interesse des Patientenschutzes durchgeführt wird (BVerwG, Urteil vom 21.12.1995, 3 C 24.94, BVerwGE 100, 221; OVG der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 20.12.2005, 1 A 260/04, juris Rn. 26).

    Eine derartige rechtliche Aufwertung würde den Rahmen der zulässigen Gesetzesanwendung überschreiten; sie bedürfte vielmehr einer Leitentscheidung des Gesetzgebers (OVG der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 20.12.2005, 1 A 260/04 juris Rn. 35).

    Wer sich ausschließlich im Bereich der Kinesiologie heilkundlich betätigen will, braucht sich daher nur einer auf dieses Gebiet bezogenen Unbedenklichkeitsprüfung zu unterziehen (ebenso zur Psychotherapie OVG der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 20.12.2005, 1 A 260/04 juris Rn. 31).

    Vielmehr ist auch auf diesem Gebiet eine beschränkte Heilpraktikererlaubnis zuzulassen (ebenso zur Psychotherapie OVG der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 20.12.2005, 1 A 260/04 juris Rn. 29; abweichend Stellungnahme des Referats für Gesundheit und Umwelt A-Stadt vom 05.03.2007).

  • BVerwG, 21.01.1993 - 3 C 34.90

    Heilpraktiker - Nebenberufliche Tätigkeit - Psychotherapie - Grundkenntnisse -

    Auszug aus LSG Bayern, 26.03.2010 - L 8 AL 117/06
    Etwaige Erschwernisse bei der Erlaubniserteilung und Aufsicht, die sich aus der nur einen Teilbereich der Heilpraktikertätigkeit betreffenden Erlaubnis ergeben könnten, müssten im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG hingenommen werden (dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.07.1997, 9 S 558/97 juris Rn. 19; vgl. ferner für die Zulässigkeit einer beschränkten Erlaubnis für Heilberufe auch OVG Bremen, Urteil vom 20.12.2005, 1 A 260/04; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.12.2006, 1 L 395/04 juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 21.01.1993, 3 C 34.90, BVerwGE 91, 356; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.11.2006, 6 A 10271/06; vgl. auch VG Koblenz vom 19.06.2000, 3 K 155/00.KO; abweichend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2009, 9 S 1413/08 - Ablehnung einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis wegen fehlender Abgrenzbarkeit der Physiotherapie -, BayVGH, Beschluss vom 23.09.2008, 21 ZB 08.784 -grundsätzlich keine Beschränkung der Heilpraktikererlaubnis auf bestimmte Therapieformen).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat seine frühere Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 21.05.1964, I B 183.63, Buchholz 418.4 Heilpraktiker Nr. 6; Urteil vom 25.06.1970, I C 53.66, BVerwGE 35, 306, 316; Urteil vom 10.02.1983, 3 C 21.82, NJW 1984, 1414, 1415), die gegen eine beschränkte Erlaubnis sprach, ausdrücklich aufgegeben (vgl. Urteil vom 21.01.1993, 3 C 34.90 NJW 1993, 2395, 2397).

    Einen sachlichen Grund, die Berufsbezeichnung ohne Ausnahme auf das gesamte Berufsfeld der nicht approbierten Heilbehandler anzuwenden, gibt es nicht (BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 21.01.1993, 3 C 34/90, NJW 1993, 2395, 2396).

  • BSG, 04.02.1999 - B 7 AL 12/98 R

    Förderung der beruflichen Fortbildung - förderungsfähiger Personenkreis -

    Auszug aus LSG Bayern, 26.03.2010 - L 8 AL 117/06
    Damit kommt nur eine Förderung als (nicht förderungsfähige) Ausbildungsmaßnahme (und nicht als Weiterbildungsmaßnahme) in Betracht, da es sich um den ersten Berufsabschluss handelt und die Maßnahme ihrem objektiven Charakter nach auch nicht zumindest auf bereits erworbenen Kenntnissen aufbaut (zur Abgrenzung BSG SozR 3-4100 § 42 Nr. 4).

    Die Einordnung als Ausbildungsmaßnahme (im Sinne der §§ 59 ff SGB III) oder als Weiterbildungsmaßnahme (im Sinne des § 77 SGB III) ist unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach objektiven Kriterien vorzunehmen (BSG SozR 4-4300 § 77 Nr. 2; Urteil vom 04.02.1999, B 7 AL 12/98 R = SozR 3-4100 § 42 Nr. 4 sowie SozR 4100 § 40 Nr. 12).

    Ausbildung kann nur die erste zu einem auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Abschluss führende Maßnahme der beruflichen Bildung sein; alle späteren Schritte sind demgemäß Fortbildung oder Umschulung (vgl. noch zu § 40 AFG BSG, Urteil vom 04.02.1999, B 7 AL 12/98 R juris Rn 18; BSG vom 21.6.1977, 7/12/7 RAr 109/75 = BSGE 44, 54 = SozR 4100 § 36 Nr. 16 mwN).

    Auch eine Stufenausbildung (dazu BSG, Urteil vom 04.02.1999, B 7 AL 12/98 R juris Rn. 19) hatte die Klägerin offensichtlich nicht durchlaufen.

  • BVerwG, 10.02.1983 - 3 C 21.82

    Ausübung - Heilkunde - Erlaubnispflicht - Psychotherapie

    Auszug aus LSG Bayern, 26.03.2010 - L 8 AL 117/06
    Hiernach ist die Heilpraktikertätigkeit Heilkunde, einerlei, ob sie in freier Praxis oder in abhängiger Stellung, etwa im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses in einem Betrieb, ausgeübt wird (vgl. für die Psychotherapie BVerwG, Urteil vom 10.02.1983, 3 C 21/82 juris Rn. 19).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat seine frühere Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 21.05.1964, I B 183.63, Buchholz 418.4 Heilpraktiker Nr. 6; Urteil vom 25.06.1970, I C 53.66, BVerwGE 35, 306, 316; Urteil vom 10.02.1983, 3 C 21.82, NJW 1984, 1414, 1415), die gegen eine beschränkte Erlaubnis sprach, ausdrücklich aufgegeben (vgl. Urteil vom 21.01.1993, 3 C 34.90 NJW 1993, 2395, 2397).

    Im Übrigen hat die Behörde verschiedene Möglichkeiten, im Verwaltungswege in den Fällen einzuschreiten, in denen über kinesiologische Behandlungen hinaus heilkundliche Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. für die Psychotherapie BVerwG, Urteil vom 10.02.1983, 3 C 21/82 juris Rn. 38).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.11.2006 - 6 A 10271/06

    Heilpraktiker; Beschränkung der Erlaubnis auf ein Fachgebiet; Entfallen der

    Auszug aus LSG Bayern, 26.03.2010 - L 8 AL 117/06
    Die nach § 1 Abs. 1 HPG erforderliche Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde darf nach Auffassung des Senats auch gegenständlich beschränkt für bestimmte Fachgebiete erteilt werden, wenn und soweit dort mit gesetzlicher Billigung eine Ausdifferenzierung der Berufsbilder zu verzeichnen ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.11.2006, 6 A 10271/06 juris Rn. 28).

    Etwaige Erschwernisse bei der Erlaubniserteilung und Aufsicht, die sich aus der nur einen Teilbereich der Heilpraktikertätigkeit betreffenden Erlaubnis ergeben könnten, müssten im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG hingenommen werden (dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.07.1997, 9 S 558/97 juris Rn. 19; vgl. ferner für die Zulässigkeit einer beschränkten Erlaubnis für Heilberufe auch OVG Bremen, Urteil vom 20.12.2005, 1 A 260/04; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.12.2006, 1 L 395/04 juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 21.01.1993, 3 C 34.90, BVerwGE 91, 356; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.11.2006, 6 A 10271/06; vgl. auch VG Koblenz vom 19.06.2000, 3 K 155/00.KO; abweichend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2009, 9 S 1413/08 - Ablehnung einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis wegen fehlender Abgrenzbarkeit der Physiotherapie -, BayVGH, Beschluss vom 23.09.2008, 21 ZB 08.784 -grundsätzlich keine Beschränkung der Heilpraktikererlaubnis auf bestimmte Therapieformen).

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 482/84

    Heilpraktikergesetz

    Auszug aus LSG Bayern, 26.03.2010 - L 8 AL 117/06
    Die pauschalierenden, gefahrenabwehrenden Vorschriften des Gesetzes prägen nach alledem das Berufsbild des Heilpraktikers, das dadurch deutlich von dem des akademisch ausgebildeten Heilbehandlers abgegrenzt wird (vgl. BVerfG, Beschluss v. 10.05.1988, 1 BvR 482/84, 1166/85, NJW 1988, 2290.2291).

    Einen sachlichen Grund, die Berufsbezeichnung ohne Ausnahme auf das gesamte Berufsfeld der nicht approbierten Heilbehandler anzuwenden, gibt es nicht (BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 21.01.1993, 3 C 34/90, NJW 1993, 2395, 2396).

  • BVerwG, 25.06.1970 - I C 53.66

    Anwendung des § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz (HeilprG) auf Chiropraktik - Umfang

    Auszug aus LSG Bayern, 26.03.2010 - L 8 AL 117/06
    Vielmehr liegt stets dann Heilkunde im Sinne des HPG vor, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung ärztliche oder heilkundliche Fachkenntnisse voraussetzt, sei es im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit oder für die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf (BVerwG, Urteil vom 14.10.1958, 1 C 25.46 - Buchholz 418.04 Nr. 3 = NJW 1959, 833; vom 28.09.1965, 1 C 105.63 - Buchholz 418.04 Nr. 7) und die Behandlung gesundheitliche Schädigungen verursachen kann (BVerwG, Urteil vom 25.06.1970, 1 C 53.66 - Buchholz 418.04 Nr. 10 = BVerwGE 35, 308).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat seine frühere Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 21.05.1964, I B 183.63, Buchholz 418.4 Heilpraktiker Nr. 6; Urteil vom 25.06.1970, I C 53.66, BVerwGE 35, 306, 316; Urteil vom 10.02.1983, 3 C 21.82, NJW 1984, 1414, 1415), die gegen eine beschränkte Erlaubnis sprach, ausdrücklich aufgegeben (vgl. Urteil vom 21.01.1993, 3 C 34.90 NJW 1993, 2395, 2397).

  • BSG, 11.05.2000 - B 7 AL 18/99 R

    Prognoseentscheidung für die Beurteilung der Erfolgsaussicht einer

    Auszug aus LSG Bayern, 26.03.2010 - L 8 AL 117/06
    Hierüber hat die Beklagte eine Prognoseentscheidung zu treffen, bei der der voraussichtliche Maßnahmeerfolg des Antragstellers eingeschätzt werden muss (BSG, Urteil vom 11.05.2000, B 7 AL 18/99 R).

    Bei der - aus der entscheidenden Sicht des Beginns der Maßnahme - vorausschauenden Beurteilung der "Erfolgsaussicht", die der Feststellung der Eignung in vorausschauender Betrachtung entspricht, handelt es sich um eine prognostische Einzelbeurteilung, die der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BSG, Urteil vom 17.11.2005, B 11a AL 23/05 R juris Rn. 24; BSG SozR 3-4100 § 36 Nr. 5; Luik in Eicher/Schlegel, SGB III, § 97 RdNr 38, 45 mwN).

  • BSG, 29.07.1993 - 11/9b RAr 5/92

    Maßnahme der beruflichen Bildung - Beurteilung der Erfolgsaussicht Behinderter -

    Auszug aus LSG Bayern, 26.03.2010 - L 8 AL 117/06
    Dies hat das BSG bereits entschieden (BSG SozR 3-4100 § 60 Nr. 1 S 5).

    Es sind weder rechtliche noch tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben, die bei der Frage der Vorhersage der "Erfolgsaussicht" eine Ausnahme von der nach Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich zu gewährleistenden vollständigen gerichtlichen Überprüfbarkeit von Verwaltungsentscheidungen rechtfertigen könnten (vgl. BSG SozR 3-4100 § 60 Nr. 1 S 5 mwN).

  • BSG, 24.09.1974 - 7 RAr 113/73

    Kein grundsätzlicher Förderungsauschluß bei Wiederholung eines

  • BSG, 21.03.2002 - B 7 AL 48/01 R

    Eingliederungszuschuss - Rückzahlungspflicht des Arbeitgebers - Rechtsänderung -

  • BSG, 20.03.1986 - 11b RAr 4/85

    Berufliche Rehabilitation - Förderungsdauer der Umschulung -

  • BSG, 27.01.2005 - B 7a/7 AL 20/04 R

    Abgrenzung bzw Förderung der beruflichen Aus- oder Weiterbildung -

  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.2009 - 9 S 1413/08

    Kein Erlaubniszwang nach HeilprG § 1 Abs 1 für Physiotherapeuten der Erlaubnis

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.12.2006 - 1 L 395/04

    Zulässigkeit einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten

  • VGH Baden-Württemberg, 25.07.1997 - 9 S 558/97

    Heilpraktikererlaubnis: Beschränkung auf den Fachbereich "manuelle Therapien

  • VGH Bayern, 23.09.2008 - 21 ZB 08.784

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Heilpraktikererlaubnis; keine Zulassungsgründe

  • VG Koblenz, 19.06.2000 - 3 K 155/00
  • BVerwG, 21.12.1995 - 3 C 24.94

    Berufsrecht - Heilpraktiker: Fehlender Beurteilungsspielraum bei Amtsärztliche

  • BSG, 30.08.2007 - B 10 EG 6/06 R

    Erziehungsgeld - Einkommen - Einkommensgrenze - Einkommensprognose -

  • BSG, 26.08.1992 - 9b RAr 3/91

    Berufliche Rehabilitation - Umschulung - geeignete Maßnahme der Berufshilfe

  • BSG, 28.11.1996 - 7 RAr 58/95

    Zweckmäßigkeit einer berufliche Bildungsmaßnahme unter Berücksichtigung von Lage

  • BSG, 02.10.1997 - 14 REg 10/96

    Ermittlung des für das Erziehungsgeld maßgebenden voraussichtlichen

  • BSG, 18.09.1997 - 11 RAr 85/96

    BfA - Arbeitsmarkt - Zweckmäßigkeit - Förderung - Bewertungsmaßstab

  • BSG, 23.01.1997 - 7 RAr 38/96

    Begriff des Betriebes iS. des § 43 Abs. 2 S. 1 AFG , Merkmal des besonderen

  • BVerwG, 28.09.1965 - I C 105.63

    Zulässigkeit der Beschränkung des Streitstoffes - Qualifizierung von Leberflecken

  • VGH Bayern, 07.08.1995 - 7 B 94.4171
  • VGH Bayern, 28.11.2006 - 21 B 04.3400

    Kenntnisüberprüfung für Heilpraktikererlaubnis - nicht bestandene Kenntnisprüfung

  • BVerwG, 21.05.1964 - I B 183.63

    Beschränkung auf ein Spezialgebiet - Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder

  • BSG, 12.04.1984 - 7 RAr 39/83

    Zeitliche Beschränkung der Maßnahme

  • BSG, 28.11.1985 - 11b/7 RAr 116/84

    Rechtsanspruch auf Förderung der beruflichen Bildung - 'angemessene Frist' des §

  • LSG Bayern, 30.11.2004 - L 8 AL 54/02

    Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - berufliche

  • BSG, 27.01.1977 - 7/12/7 RAr 42/74

    Ausbildung iS von AFG § 40 - Fortbildung (AFG § 41) - Umschulung (AFG § 47)

  • BSG, 21.06.1977 - 7/12/7 RAr 109/75

    Zur Frage, welche Erkenntnismittel bei der Beurteilung der Entwicklung des

  • BVerwG, 13.12.2012 - 3 C 26.11

    Heilpraktiker; Heilpraktikerberuf; blinder Heilpraktiker; Erblindung;

    Das Tätigkeitsspektrum erschöpft sich nicht allein in der Behandlung all jener Erkrankungen und Leiden, die sich durch manuelle Techniken diagnostizieren und therapieren lassen (siehe hierzu auch LSG München, Urteil vom 26. März 2010 - L 8 AL 117/06 ZVW - juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.09.2011 - L 13 AL 4831/10
    Den im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. März 2010, Az.: L 8 AL 117/06, dargestellten Voraussetzungen einer Heilpraktikerprüfung nach dem Heilpraktikergesetz (HeilprG) werde die Klägerin gerecht.

    Der Klägerin ist zwar insofern Recht zu geben, dass, wie das Bayerische Landessozialgericht in der Entscheidung vom 26. März 2010, L 8 AL 117/06 ZVW ausgeführt hat, keine besonderen Prüfungserfordernisse gesetzlich geregelt sind.

  • VG Berlin, 31.05.2011 - 14 K 31.10

    Blindheit schließt Zulassung als Heilpraktikerin nicht generell aus

    Für eine dergestalt begrenzte Heilkundeausübung ist die Klägerin auch im Sinne des § 2 Abs. 1 lit g der DV-HeilPrG gesundheitlich geeignet (von einer grundsätzlichen Eignung Blinder für bestimmte Heilpraktikertätigkeiten geht im Übrigen auch das Bayerische LSG aus, vgl. Urteil vom 26. Mai 2010 - L 8 AL 117/06 ZWV - juris Rn. 29 f.).
  • SG Köln, 29.08.2017 - S 15 AL 707/14

    Übernahme von aufgewendeten Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz

    Denn dies ist hier nicht entscheidungserheblich unabhängig davon, dass sich die Beklagte nicht auf die Entscheidung des Bayrischen Landessozialgerichtes vom 26.03.2010, Az. L 8 AL 117/06 ZVW berufen kann.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.07.2013 - L 12 R 113/13
    Sie ist daher auch keine formalisierte Prüfung im herkömmlichen Sinne, sondern lediglich ein Teilakt im Zuge der behördlichen Sachverhaltsermittlung zu einem Antrag auf Erteilung der Heilpraktiker-Erlaubnis (st. Rspr., vgl. u.a. bereits BVerwG, Urt. v. 21.12.1995 - 3 C 24/94; Urt. v. 26.8.2009 - 3 C 19/08; Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen, Urt. v. 20.12.2005 - 1 A 260/04 sowie zuletzt u.a. Landessozialgericht (LSG) Bayern, Urt. v. 26.3.2010 - L 8 AL 117/06 ZVW, zit. jew. nach juris).
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