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LSG Bayern, 28.03.2013 - L 7 AS 44/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit von Widerspruch und Klage gegen einen Änderungsbescheid aus einem anhängigen Vor- oder Klageverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulässigkeit von Widerspruch und Klage gegen einen Änderungsbescheid aus einem anhängigen Vor- oder Klageverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Landshut, 10.10.2012 - S 5 AS 591/10
- LSG Bayern, 28.03.2013 - L 7 AS 44/13
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 22/10 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Sozialhilfe - Unterkunft und Heizung - Klage - …
Auszug aus LSG Bayern, 28.03.2013 - L 7 AS 44/13
Nachdem diese Hauptsacheverfahren beendet wurden, bestand für die strittigen Ansprüche entgegenstehende Rechtskraft (§ 141 SGG; vgl. zu dieser Konstellation Urteil des BSG vom 15.11.2012, B 8 SO 22/10 R). - BSG, 12.12.1985 - 7 RAr 23/84
Auszug aus LSG Bayern, 28.03.2013 - L 7 AS 44/13
Selbst wenn man eine Ausnahme von der entgegenstehenden Rechtskraft zulassen würde, wenn im ursprünglichen Hauptsacheverfahren versehentlich nicht über den neuen Änderungsbescheid mit entschieden wurde (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.1985, 7 RAr 23/84), wäre dies hier nicht einschlägig.
- LSG Bayern, 10.04.2014 - L 7 AS 111/14
Sozialgerichtliches Verfahren - Entscheidung durch Gerichtsbescheid - unklarer …
Denn der Änderungsbescheid vom 26.03.2011 ist nicht über § 96 SGG Klagegegenstand geworden (vgl. dazu BayLSG, Beschluss vom 28.03.2013, L 7 AS 44/13). - SG Neuruppin, 16.08.2016 - S 26 AS 201/16
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Klage gegen einen Leistungsbescheid; doppelte …
Soweit der Beklagte zur Stützung seiner Auffassung, er sei nicht mit den den Klägern entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu belasten, ua auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 15/10 R - und vom 19. Juni 2012 - B 4 AS 142/11 - hingewiesen hat, vermag er hiermit schon deshalb nicht durchzudringen, weil sich das Bundessozialgericht in diesen Entscheidungen zu der hier vorliegenden Fallkonstellation - Entscheidung über einen unzulässigen Widerspruch in der Sache - überhaupt nicht positioniert hat; Gleiches gilt für die von ihm zitierten Entscheidungen des Thüringer Landessozialgerichts vom 20. Mai 2015 - L 4 AS 285/12 - sowie des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. März 2013 - L 7 AS 44/13 -.