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   LSG Bayern, 28.12.2009 - L 4 KR 439/09 ER   

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https://dejure.org/2009,21008
LSG Bayern, 28.12.2009 - L 4 KR 439/09 ER (https://dejure.org/2009,21008)
LSG Bayern, Entscheidung vom 28.12.2009 - L 4 KR 439/09 ER (https://dejure.org/2009,21008)
LSG Bayern, Entscheidung vom 28. Dezember 2009 - L 4 KR 439/09 ER (https://dejure.org/2009,21008)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Glaubhaftung des Anordnungsgrundes - Abgabe von Hilfsmitteln zur Stomaversorgung - Zulässigkeit der vorläufigen Leistungserbringung durch einen Orthopädie-Techniker

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Vorläufige Verpflichtung der Krankenversicherungen zur weiteren Finanzierung der Versorgung von Versicherten mit Hilfsmitteln und Verbandsmitteln zur Stoma-Versorgung nach Maßgabe des Vertrages des Leistungserbringers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln und Verbandsmitteln zur Stoma-Versorgung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der vorläufigen Leistungserbringung durch einen Orthopädie-Techniker bei der Abgabe von Hilfsmitteln zur Stomaversorgung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • LSG Bayern, 30.11.2010 - L 4 KR 200/09

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung mit Stomaartikeln - Zulässigkeit

    Auszug aus LSG Bayern, 28.12.2009 - L 4 KR 439/09
    Die Antragsgegner zu 1) bis 4) werden vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin bis zur Entscheidung der Hauptsache (L 4 KR 200/09), längstens bis 30. Juni 2010, zu gestatten, die Versicherten der Antragsgegner mit Hilfsmitteln und Verbandsmitteln zur Stoma-Versorgung nach Maßgabe des Vertrages der Beklagten "über die Versorgung mit Hilfsmitteln und Verbandsstoffen zur Stoma-Therapie" (Geschäftszeichen der Beklagten: AC/TK 1502607) zu versorgen, ohne dafür Stoma-Therapeuten anzustellen oder einen Mitarbeiter zur Weiterbildung zum Stomatherapeuten anzumelden.

    Gegen das Urteil des SG vom 01.04.2009 richtet sich die beim erkennenden Senat unter dem Az.: L 4 KR 200/09 anhängige Berufung, mit der die Antragstellerin ihr Begehren weiter verfolgt.

    die Antragsgegner zu 1) bis 4) zu verpflichten, der Antragstellerin über den 31.12.2009 hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Berufungsverfahrens unter dem Az.: L 4 KR 200/09 zu gestatten, die Versicherten der Antragsgegner mit Hilfsmitteln und Verbandsmitteln zur Stomaversorgung nach Maßgabe des Vertrages der Beklagten "über die Versorgung mit Hilfsmitteln und Verbandsstoffen zur Stoma-Therapie" (Zeichen der Beklagten (AC/TK 1502607) zu versorgen, jedoch ohne einen Stomatherapeuten anzustellen oder einen Mitarbeiter zur Weiterbildung zum Stomatherapeuten anzumelden.

  • LSG Bayern, 06.07.2017 - L 4 KR 569/15

    Schadensersatz wegen Verletzung eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses

    In parallel laufenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtete das LSG mit Beschluss vom 28.12.2009 (L 4 KR 439/09 ER) die Antragsgegnerinnen - u.a. die Beklagte - vorläufig, der Antragstellerin und Klägerin bis zur Entscheidung der Hauptsache, längstens bis 30.06.2010, zu gestatten, die Versicherten der Antragsgegner mit Hilfsmitteln und Verbandsmitteln zur Stoma-Versorgung nach Maßgabe des Vertrages der Beklagten "über die Versorgung mit Hilfsmitteln und Verbandsstoffen zur Stoma-Therapie" zu versorgen, ohne dafür Stoma-Therapeuten abzustellen oder einen Mitarbeiter zur Weiterbildung zum Stomatherapeuten anzumelden.
  • LSG Bayern, 30.12.2010 - L 5 KR 513/10

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung mit Stomaartikeln - vorläufiger

    Gleichwohl hat die Antragstellerin seit 01.01.2009 aufgrund einer Übergangsregelung mit den Antragsgegnerinnen sowie aufgrund im einstweiligen Rechtsschutz ergangener Beschlüsse des Bayer. Landessozialgerichts vom 28.12.2009 (L 4 KR 439/09 ER) sowie vom 21.06.2010 (L 4 KR 232/10 ER) gesetzlich krankenversicherte Stomapatienten mit Stomaartikeln versorgt.
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