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   LSG Bayern, 31.07.2013 - L 15 VS 9/10   

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LSG Bayern, 31.07.2013 - L 15 VS 9/10 (https://dejure.org/2013,22139)
LSG Bayern, Entscheidung vom 31.07.2013 - L 15 VS 9/10 (https://dejure.org/2013,22139)
LSG Bayern, Entscheidung vom 31. Juli 2013 - L 15 VS 9/10 (https://dejure.org/2013,22139)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (52)

  • BSG, 04.10.1984 - 9a/9 KLV 1/81

    Wehrdiensteigentümliche Verhältnisse - Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber

    Auszug aus LSG Bayern, 31.07.2013 - L 15 VS 9/10
    Insofern liegen Verhältnisse vor, die von denen des zivilen Lebens entscheidend abweichen und auf die besonderen Gegebenheiten des Wehrdienstes zurückzuführen sind, also wehrdiensteigentümlich sind (vgl. BSG, Urteile vom 10.12.1975, Az.: 9 RV 338/74, vom 24.06.1981, Az.: 9 BV 115/81, und vom 04.10.1984, Az.: 9a/9 KLV 1/81).

    ... Schädigungen durch militärärztliche Behandlungen sind von der Rechtsprechung stets als durch wehrdiensteigentümliche Umstände verursacht angesehen worden, wenn sich der Zwang, im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung (§ 30 Soldatengesetz, § 69 Abs. 2 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz) den behandelnden Arzt nicht frei wählen zu können, auf das Eintreten einer gesundheitlichen Schädigung ausgewirkt hat, etwa durch unsachgemäße ärztliche Behandlung (BSG SozR 3200 § 81 Nr. 16) oder durch unzureichende Aufklärung über alle Behandlungsrisiken (BSG SozR 3200 § 81 Nr. 20).

    Ein deutlicher Unterschied zum Zivilleben besteht insbesondere insoweit, als der Soldat dabei keine freie Arztwahl hat (vgl zB BSGE 57, 171 = SozR 3200 § 81 Nr. 20; BSG SozR 3-3200 § 81 Nr. 17).

    Beispielsweise hat es sich im Urteil vom 04.10.1984, Az.: 9a/9 KLV 1/81, dem eine Behandlung in einem Bundeswehrzentralkrankenhaus zugrunde lag, ausführlich mit der gesteigerten Gesunderhaltungspflicht des Soldaten und mit der subjektiven Vorstellung des betroffenen Soldaten von der gesteigerten Gesunderhaltungspflicht beschäftigt und erst nach der Bejahung einer Wehrdiensteigentümlichkeit wegen der Gesunderhaltungspflicht nur noch vergleichsweise kurz festgestellt, dass die Umstände des damals entschiedenen Falls außerdem wegen des Ausschlusses der freien Arztwahl wehrdiensteigentümlich gewesen seien.

    Deshalb bietet der vorliegende Fall keinen Anlaß, auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur gesundheitlichen Schädigung eines Wehrpflichtigen durch - nicht frei ausgewählte - Militärärzte oder Offiziere des Sanitätsdienstes einzugehen (vgl dazu BSGE 57, 171, 173 ff = SozR 3200 § 81 Nr. 20).

    Denn auch im zivilen Leben, jedenfalls wenn der Bereich der gesetzlich Versicherten zum Vergleich herangezogen wird, hat der Erkrankte nur eine eingeschränkte Auswahl unter den Ärzten, nämlich nur unter denen, die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind (vgl. BSG, Urteil vom 04.10.1984, Az.: 9a/9 KLV 1/81).

    Wenn ein Soldat, der auf die Inanspruchnahme der freien Heilfürsorge verzichtet und sich selbst einen zivilen Arzt auswählt, die Kosten der von ihm gewählten Behandlung selbst tragen muss und nicht einmal eine Beihilfe für die eigenen Aufwendungen beanspruchen kann (vgl. BSG, Urteil vom 04.10.1984, Az.: 9a/9 KLV 1/81), sieht der Senat darin keine wesentliche Abweichung von den Umständen des Zivillebens; denn auch der gesetzlich Versicherte muss die Kosten einer ärztlichen Behandlung selbst tragen, wenn er sich dazu entschließt, sich von einem nicht für die vertragsärztliche Versorgung zugelassenen Arzt behandeln zu lassen.

    Oder - das ist die zweite Erklärung - das BSG sieht kein gegenüber dem Zivilleben erhöhtes und durch Besonderheiten des Wehrdienstes bedingtes Risiko, weil im Regelfall von einer dem Zivilleben qualitativ gleichwertigen Behandlung des Soldaten auszugehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 04.10.1984, Az.: 9a/9 KLV 1/81).

    Diese Unterstellung würde aber nach Ansicht des Senats zu weit gehen, denn die dafür wiederum erforderliche Annahme, dass regelmäßig der frei gewählte Arzt eine andere Behandlung bzw. die gleiche Behandlung mit jeweils einem besseren Ergebnis durchgeführt hätte, wäre lebensfremd und würde den Ärzten der Bundeswehr faktisch ein Unvermögen unterstellen, wofür es nicht den geringsten Ansatzpunkt gibt (vgl. so auch BSG, Urteil vom 04.10.1984, Az.: 9a/9 KLV 1/81).

    So hat es im Urteil vom 04.10.1984, Az.: 9a/9 KLV 1/81, Folgendes erläutert:.

    "Schädigungen durch militärärztliche Behandlungen sind von der Rechtsprechung stets als durch wehrdiensteigentümliche Umstände verursacht angesehen worden, wenn sich der Zwang, im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung (§ 30 Soldatengesetz, § 69 Abs. 2 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz) den behandelnden Arzt nicht frei wählen zu können, auf das Eintreten einer gesundheitlichen Schädigung ausgewirkt hat, etwa durch unsachgemäße ärztliche Behandlung (BSG SozR 3200 § 81 Nr. 16) oder durch unzureichende Aufklärung über alle Behandlungsrisiken (BSG SozR 3200 § 81 Nr. 20).".

    Eine derartige Einschätzung wäre nicht zu vermitteln, würde sie doch den Ärzten der Bundeswehr eine gegenüber den zivilen Ärzten maßgeblich erhöhte Fehlerquote unterstellen, wofür es keinerlei Begründung gibt (vgl. BSG, Urteil vom 04.10.1984, Az.: 9a/9 KLV 1/81; siehe auch oben Ziff. 3.2.2.2.2.).

    Sofern das BSG im Urteil vom 30.01.1991, Az.: 9a/9 RV 26/89, die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse mit einer fehlerhaften (militär-)ärztlichen Behandlung oder einer fehlerhaften oder unvollständigen Aufklärung und dies nur mit dem Hinweis auf zwei ältere Entscheidungen ("BSG SozR 3200 § 81 Nr. 16" und "BSG SozR 3200 § 81 Nr. 20") begründet hat, ohne die zugrunde liegenden Erwägungen darzustellen, kann dies nicht überzeugen.

    Dem in BSG SozR 3200 § 81 Nr. 20 veröffentlichten Urteil vom 04.10.1984, Az.: 9a/9 KLV 1/81, lag zwar eine truppenärztliche Behandlung zugrunde.

    Insofern ist es für den Senat nicht nachvollziehbar, wenn sich das BSG in seinem Urteil vom 30.01.1991, Az.: 9a/9 RV 26/89, auf BSG SozR 3200 § 81 Nr. 16 und BSG SozR 3200 § 81 Nr. 20 stützt.

    Bei einer Behandlung im Jahr 1988 kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass dieser eine Wehrdiensteigentümlichkeit durch das grundsätzlich bestehende Befehlsempfängerverhältnis gegenüber dem Truppenarzt vermittelt würde (vgl. BSG, Urteil vom 04.10.1984, Az.: 9a/9 KLV 1/81).

  • BSG, 24.03.1987 - 4b RV 13/86

    Unfall in Ausübung des Wehrdienstes

    Auszug aus LSG Bayern, 31.07.2013 - L 15 VS 9/10
    In einem ähnlichen Fall wie hier hat das BSG "ersichtlich keine Handlung des Klägers zur Verrichtung seines Dienstes als Soldat der Bundeswehr aufgrund allgemeiner Dienstvorschriften, ungeschriebener soldatischer Pflichten oder Grundsätze oder aufgrund besonderer Befehle" gesehen, sondern "eine auf Erhaltung von Gesundheit und Leben gerichtete elementare Lebensvorsorge" (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.1987, Az.: 4b RV 13/86).

    Dass ein solcher besonderer Befehl bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung schon aufgrund der Sachlage quasi automatisch ausscheiden sollte, wie dies das BSG in der Entscheidung vom 24.03.1987, Az.: 4b RV 13/86, anzunehmen scheint, hält der Senat in der heutigen Zeit zwar für lebensnah, aber nicht für zwingend (vgl. auch die zugegebenermaßen alte Entscheidung des BSG vom 04.10.1966, Az.: 10 RV 675/64, der eine Strahlenbehandlung in den Jahren 1943 bis 1945 zugrunde lag, ohne dass aus der Entscheidung ersichtlich ist, ob die Behandlung wegen einer lebensbedrohlichen oder einer anderen Erkrankung durchgeführt worden ist).

    Urteil des BSG vom 24.03.1987, Az.: 4b RV 13/86.

    Das Urteil des BSG vom 24.03.1987, Az.: 4b RV 13/86, könnte auf den ersten Blick dahingehend verstanden werden, dass bei der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung eines Soldaten keinesfalls - und zwar allein wegen der Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung - dem Wehrdienst eigentümliche Verhältnisse im Sinn des § 81 Abs. 1, 3. Alt. SVG vorliegen könnten, wenn dort formuliert wird:.

    Noch deutlicher wird dies im Urteil vom 24.03.1987, Az.: 4b RV 13/86.

    Lediglich weil dies von den Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung mit Blick auf das Urteil des BSG vom 24.03.1987 thematisiert worden ist, weist der Senat darauf hin, dass es für die rechtliche Bewertung keinen Unterschied macht, ob es sich bei der lebensbedrohlichen Erkrankung um ein "eingebrachtes" (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.1987, Az.: 4b RV 13/86), d.h. vor Beginn des Wehrdienstes bereits vorhandenes, Leiden oder um eine Erkrankung handelt, die erst während der Dienstzeit unabhängig von Einflüssen des Wehrdienstes entstanden ist.

    Schon im Urteil vom 24.03.1987, Az.: 4b RV 13/86, hat das BSG diesen Aspekt nicht einmal mehr erwähnt, obwohl dies - auch wenn es sich dort um die Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung in einem zivilen Krankenhaus gehandelt hat - bei Aufrechterhaltung der früheren Rechtsprechung durchaus naheliegend gewesen wäre.

    Denn dann wäre, zumindest bei der Behandlung von lebensbedrohlichen Erkrankungen (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.1987. Az.: 4b RV 13/86), die Gefahr einer Versorgungsverpflichtung weitgehend gebannt.

    Wenn das BSG im Urteil vom 24.03.1987, Az.: 4b RV 13/86, darauf abgestellt hat, dass die Behandlung in einem allgemeinen Krankenhaus vorgenommen worden ist, lässt sich daraus nicht der Rückschluss ziehen, dass bei der Behandlung in einem Krankenhaus der Bundeswehr quasi automatisch von einer Wehrdiensteigentümlichkeit der Behandlung auszugehen wäre.

    Die Entscheidung des BSG vom 24.03.1987, Az.: 4b RV 13/86, legt - wie auch schon das Urteil vom 28.06.1968, Az.: 9 RV 604/65, ohne dass es damals überhaupt rechtlich darauf angekommen wäre - den Eindruck nahe, dass es für das BSG von entscheidender Bedeutung gewesen wäre, dass die zugrunde liegende Behandlung lege artis durchgeführt worden ist.

    Ganz abgesehen davon, dass das BSG die Frage einer Behandlung lege artis explizit im Urteil vom 24.03.1987, Az.: 4b RV 13/86, nicht unter dem Aspekt der wehrdiensteigentümlichen Verhältnisse, sondern unter dem Gesichtspunkt des inneren Zusammenhangs zwischen Unfall und Wehrdienst diskutiert hat, was aber in ähnlicher Weise für die Wehrdiensteigentümlichkeit gelten müsste, sieht der Senat keinerlei Ansatzpunkte, aus der Richtigkeit einer Behandlung auf das Fehlen einer Wehrdiensteigentümlichkeit oder zumindest aus dem Vorliegen von Behandlungs- oder Aufklärungsfehlern auf das Vorliegen einer Wehrdiensteigentümlichkeit zu schließen.

    Ganz abgesehen davon, dass diese Formulierung keine Aussage dazu enthält, ob bei Vorliegen eines Behandlungsfehlers die Kausalität zu verneinen oder zu bejahen ist, zum anderen die Formulierung im Wesentlichen dem Leitsatz des BSG zum Urteil vom 24.03.1987, Az.: 4b RV 13/86, entnommen ist, in dem die Tatsache der Behandlung lege artis zwar erwähnt ist, wobei den Urteilsgründen selbst aber nicht zu entnehmen ist, dass dieser Umstand eine rechtlich wesentliche Rolle gespielt hätte (vgl. oben Ziff. 3.2.2.2.5.), kommt dem Operationserlass ohnehin keine rechtliche Bindungswirkung für die Gerichte zu (vgl. BSG, Beschluss vom 09.12.1998, Az.: B 9 VS 6/98 B).

    In Anlehnung an die Ausführungen des BSG im Urteil vom 24.03.1987, Az.: 4b RV 13/86, läge es daher nahe, die Wehrdiensteigentümlichkeit bereits deshalb zu verneinen, weil - um mit den Worten des BSG zu sprechen - die Behandlung "in einem zivilen Krankenhaus durch zivile Ärzte" und daher "unter Umständen und Bedingungen, die sich von den normalen Umständen des Zivillebens nicht unterschieden", durchgeführt und damit der Kläger "nicht anders als eine Privatperson behandelt worden" ist.

    Ausgangspunkt: Urteil des BSG vom 24.03.1987, Az.: 4b RV 13/86, als Leitfaden.

    Im Urteil vom 24.03.1987, Az.: 4b RV 13/86, hat das BSG zum Gesichtspunkt des Unfalls Folgendes ausgeführt:.

    Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteile vom 28.06.1968, Az.: 9 RV 604/65, und vom 24.03.1987, Az.: 4b RV 13/86) ist davon auszugehen, dass es an der für einen versorgungsbegründenden Unfall erforderlichen engen inneren Beziehung zwischen Wehrdienst und unfallbringender Verrichtung immer dann fehlt, wenn die Behandlung wegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung durchgeführt wird.

  • BSG, 30.01.1991 - 9a/9 RV 26/89

    Wehrdiensteigentümliche Verhältnisse - militärärztliche Behandlung - Folgen

    Auszug aus LSG Bayern, 31.07.2013 - L 15 VS 9/10
    Im Urteil vom 30.01.1991, Az.: 9a/9 RV 26/89, hat das BSG allein mit dem Ausschluss der freien Arztwahl die Wehrdiensteigentümlichkeit der ärztlichen Behandlung begründet:.

    Es sollen damit grundsätzlich alle Risiken abgedeckt werden, die sich bei freier Arztwahl hätten vermeiden lassen (vgl dazu allg, BSG, Urteil vom 30. Januar 1991 - 9a/9 RV 26/89 - USK 9149).".

    Denn auch bei der Behandlung einer lebensbedrohlichen und eingebrachten Erkrankung in einem zivilen Krankenhaus, die weiterhin der Steuerung durch die Ärzte der Bundeswehr unterliegt und die nach wie vor zur unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung gehört (vgl. BSG, Urteile vom 10.12.1975, Az.: 9 RV 338/74, und vom 30.01.1991, Az.: 9a/9 RV 26/89; Lilienfeld, a.a.O., § 81 SVG, Rdnr. 45), gilt für den Soldaten der Ausschluss der freien Arztwahl.

    Auch diese Behandlung ist veranlasst und gesteuert durch den Truppenarzt (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.1991, Az.: 9a/9 RV 26/89), so dass auch bei einer Behandlung in zivilen Einrichtungen für den Soldaten keine freie Arztwahl besteht.

    Zwar hat das BSG im Urteil vom 30.01.1991, Az.: 9a/9 RV 26/89, den Gesichtspunkt des Befehls- und Gehorsamsverhältnisses noch einmal erwähnt, ihm aber ersichtlich keine entscheidende Bedeutung mehr zugemessen.

    Nach wie vor erfolgt die Behandlung im Rahmen der freien Heilfürsorge und unterliegt damit der Steuerung durch den Truppenarzt (vgl. BSG, Urteile vom 10.12.1975, Az.: 9 RV 338/74, und vom 30.01.1991, Az.: 9a/9 RV 26/89; Lilienfeld, a.a.O., § 81 SVG, Rdnr. 45).

    Auch im Urteil vom 30.01.1991, Az.: 9a/9 RV 26/89, scheint das BSG davon auszugehen, dass eine fehlerhafte (militär-)ärztliche Behandlung oder eine fehlerhafte oder unvollständige Aufklärung dem Wehrdienst eigentümliche Verhältnisse begründen würden, wenn es dort ausgeführt hat:.

    Schließlich spricht gegen eine Entscheidungsrelevanz der Frage, ob die Behandlung lege artis war, auch, dass damit ein Verschuldenselement eingebracht würde, dass dem Versorgungsrecht, also auch dem SVG (vgl. Lilienfeld, a.a.O., § 80 SVG, Rdnr. 3, Knickrehm, in: dies., Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Aufl. 2012, vor § 1 BVG, Rdnr. 15), und dem dort zugrunde liegenden Aufopferungsgedanken genauso wie dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. dazu auch die Ausführungen des BSG unter dem Blickwinkel des § 539 Abs. 1 Nr. 17 Reichsversicherungsordnung im Urteil vom 27.06..1978, Az.: 2 RU 20/78, das eine Orientierung des Versicherungsschutzes am Verschulden und damit am Vorliegen eines ärztlichen Kunstfehlers als systemwidrig angesehen hat) fremd wäre und auf das es daher nicht ankommen kann (vgl. BSG, Urteile vom 30.01.1991, Az.: 9a/9 RV 26/89, und vom 25.03.2004, Az.: B 9 VS 1/02 R).

    Sofern das BSG im Urteil vom 30.01.1991, Az.: 9a/9 RV 26/89, die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse mit einer fehlerhaften (militär-)ärztlichen Behandlung oder einer fehlerhaften oder unvollständigen Aufklärung und dies nur mit dem Hinweis auf zwei ältere Entscheidungen ("BSG SozR 3200 § 81 Nr. 16" und "BSG SozR 3200 § 81 Nr. 20") begründet hat, ohne die zugrunde liegenden Erwägungen darzustellen, kann dies nicht überzeugen.

    Insofern ist es für den Senat nicht nachvollziehbar, wenn sich das BSG in seinem Urteil vom 30.01.1991, Az.: 9a/9 RV 26/89, auf BSG SozR 3200 § 81 Nr. 16 und BSG SozR 3200 § 81 Nr. 20 stützt.

  • BSG, 25.03.2004 - B 9 VS 1/02 R

    Soldatenversorgung - Wehrdienstbeschädigung - truppenärztliche Behandlung -

    Auszug aus LSG Bayern, 31.07.2013 - L 15 VS 9/10
    Im Urteil vom 25.03.2004, Az.: B 9 VS 1/02 R, hat das BSG ähnlich argumentiert und Folgendes ausgeführt:.

    Der Senat ist sich dabei bewusst, dass das BSG im Urteil vom 25.03.2004, Az.: B 9 VS 1/02 R, gerade den Unterschied gegenüber dem zivilen Leben hervorgehoben hat.

    Eine solche Konstellation lag auch den Entscheidungen des BSG vom 28.06.1968, Az.: 9 RV 604/65, und vom 25.03.2004, Az.: B 9 VS 1/02 R zugrunde.

    Schließlich spricht gegen eine Entscheidungsrelevanz der Frage, ob die Behandlung lege artis war, auch, dass damit ein Verschuldenselement eingebracht würde, dass dem Versorgungsrecht, also auch dem SVG (vgl. Lilienfeld, a.a.O., § 80 SVG, Rdnr. 3, Knickrehm, in: dies., Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Aufl. 2012, vor § 1 BVG, Rdnr. 15), und dem dort zugrunde liegenden Aufopferungsgedanken genauso wie dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. dazu auch die Ausführungen des BSG unter dem Blickwinkel des § 539 Abs. 1 Nr. 17 Reichsversicherungsordnung im Urteil vom 27.06..1978, Az.: 2 RU 20/78, das eine Orientierung des Versicherungsschutzes am Verschulden und damit am Vorliegen eines ärztlichen Kunstfehlers als systemwidrig angesehen hat) fremd wäre und auf das es daher nicht ankommen kann (vgl. BSG, Urteile vom 30.01.1991, Az.: 9a/9 RV 26/89, und vom 25.03.2004, Az.: B 9 VS 1/02 R).

    Ein derartiger Sachverhalt kann versorgungsbegründend sein (vgl. BSG, Urteil vom 25.03.2004, Az.: B 9 VS 1/02 R, in dem der Schädigungsbegriff gegenüber der früheren Rechtsprechung, vgl. z.B. BSG, Urteil vom 15.07.1959, Az.: 9 RV 468/55, weiter gesehen wird, weil es für eine Wehrdienstbeschädigung nicht mehr für erforderlich erachtet wird, dass durch die truppenärztliche Behandlung der Gesundheitszustand verschlechtert worden ist, sondern auch schon das Fortbestehen eines behebbaren Leidens als Schädigungsfolge als ausreichend betrachtet wird).

    Der Senat geht - wiederum zu Gunsten des Klägers und ohne die Richtigkeit der Einschätzung des Sachverständigen gemäß § 109 SGG näher zu hinterfragen - davon aus, dass ein anderer Arzt als der behandelnde Truppenarzt "wahrscheinlich einen besseren Heilerfolg" - so die Vorgabe des BSG im Urteil vom 25.03.2004, Az.: B 9 VS 1/02 R - erzielt hätte, weil er die Ursache der Rückenbeschwerden früher erkannt und dann die richtige Therapie angewandt hätte.

  • BSG, 28.06.1968 - 9 RV 604/65

    Keine Aufrechnung des Heilerfolges einer notwendigen Operation auf die dadurch

    Auszug aus LSG Bayern, 31.07.2013 - L 15 VS 9/10
    Im Urteil vom 28.06.1968, Az.: 9 RV 604/65, hat das BSG primär wegen des Ausschlusses der freien Arztwahl bei der militärärztlichen Behandlung wehrdiensteigentümliche Verhältnisse gesehen und die Frage der Anerkennung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung als eine Frage der Kausalität betrachtet, die im Einzelfall zu entscheiden sei.

    Eine solche Konstellation lag auch den Entscheidungen des BSG vom 28.06.1968, Az.: 9 RV 604/65, und vom 25.03.2004, Az.: B 9 VS 1/02 R zugrunde.

    Die Entscheidung des BSG vom 24.03.1987, Az.: 4b RV 13/86, legt - wie auch schon das Urteil vom 28.06.1968, Az.: 9 RV 604/65, ohne dass es damals überhaupt rechtlich darauf angekommen wäre - den Eindruck nahe, dass es für das BSG von entscheidender Bedeutung gewesen wäre, dass die zugrunde liegende Behandlung lege artis durchgeführt worden ist.

    Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteile vom 28.06.1968, Az.: 9 RV 604/65, und vom 24.03.1987, Az.: 4b RV 13/86) ist davon auszugehen, dass es an der für einen versorgungsbegründenden Unfall erforderlichen engen inneren Beziehung zwischen Wehrdienst und unfallbringender Verrichtung immer dann fehlt, wenn die Behandlung wegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung durchgeführt wird.

    Diese Grundsätze unterscheiden nicht danach, welche Ursache (dienstlich bedingt oder nicht) die Erkrankung hat (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.1968, Az.: 9 RV 604/65).

  • BSG, 10.12.1975 - 9 RV 338/74

    Die Kausalität der dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse, wenn es bei der

    Auszug aus LSG Bayern, 31.07.2013 - L 15 VS 9/10
    Insofern liegen Verhältnisse vor, die von denen des zivilen Lebens entscheidend abweichen und auf die besonderen Gegebenheiten des Wehrdienstes zurückzuführen sind, also wehrdiensteigentümlich sind (vgl. BSG, Urteile vom 10.12.1975, Az.: 9 RV 338/74, vom 24.06.1981, Az.: 9 BV 115/81, und vom 04.10.1984, Az.: 9a/9 KLV 1/81).

    Denn auch bei der Behandlung einer lebensbedrohlichen und eingebrachten Erkrankung in einem zivilen Krankenhaus, die weiterhin der Steuerung durch die Ärzte der Bundeswehr unterliegt und die nach wie vor zur unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung gehört (vgl. BSG, Urteile vom 10.12.1975, Az.: 9 RV 338/74, und vom 30.01.1991, Az.: 9a/9 RV 26/89; Lilienfeld, a.a.O., § 81 SVG, Rdnr. 45), gilt für den Soldaten der Ausschluss der freien Arztwahl.

    Nach wie vor erfolgt die Behandlung im Rahmen der freien Heilfürsorge und unterliegt damit der Steuerung durch den Truppenarzt (vgl. BSG, Urteile vom 10.12.1975, Az.: 9 RV 338/74, und vom 30.01.1991, Az.: 9a/9 RV 26/89; Lilienfeld, a.a.O., § 81 SVG, Rdnr. 45).

    Auch im Urteil vom 10.12.1975, Az.: 9 RV 338/74, ist das BSG noch davon ausgegangen, dass für die ärztliche Behandlung in einem Lazarett oder Sanitätsbereich nicht unbedingt die gleichen Voraussetzungen gegeben sind wie in einem zivilen Krankenhaus.

    Auch im Urteil vom 10.12.1975, Az.: 9 RV 338/74, - dort wiederum zugunsten des Soldaten - hat es keinen Unterschied darin gesehen, dass der Soldat in einer zivilen Klinik und nicht in einer Einrichtung der Bundeswehr behandelt worden ist.

  • BSG, 22.09.1971 - 10 RV 330/70

    Unfall bei der Körperpflege nach dem Wehrdienst als Wehrdienstbeschädigung iS des

    Auszug aus LSG Bayern, 31.07.2013 - L 15 VS 9/10
    Das aber verlangt eine enge innere Beziehung zwischen Wehrdienst und der unfallbringenden Verrichtung (BSGE 33, 141, 143f = SozR Nr. 1 zu § 81 SVG vom 8. August 1984; BSG SozR 3200 § 81 Nr. 7 S 30).

    Ob ein solcher Zusammenhang vorliegt, entscheidet sich auch im Versorgungsrecht nach den Grundsätzen, wie sie in der gesetzlichen Unfallversicherung für die Fälle gespaltener Handlungstendenz bzw. gemischter Motivationslage entwickelt worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.1971, Az.: 10 RV 330/70; und vom 05.07.2007, Az.: B 9/9a VS 3/06 R).

  • BSG, 24.06.1981 - 9 BV 115/81

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit

    Auszug aus LSG Bayern, 31.07.2013 - L 15 VS 9/10
    Insofern liegen Verhältnisse vor, die von denen des zivilen Lebens entscheidend abweichen und auf die besonderen Gegebenheiten des Wehrdienstes zurückzuführen sind, also wehrdiensteigentümlich sind (vgl. BSG, Urteile vom 10.12.1975, Az.: 9 RV 338/74, vom 24.06.1981, Az.: 9 BV 115/81, und vom 04.10.1984, Az.: 9a/9 KLV 1/81).

    Auch im Urteil vom 24.06.1981, Az.: 9 BV 115/81, ist das BSG weiterhin dieser Argumentation gefolgt und hat zudem darauf hingewiesen, dass wegen § 3 Vorgesetztenverordnung, der heute unverändert gilt, das Rangverhältnis zwischen Sanitätsoffizier und Patient gleichgültig ist, ein Gesichtspunkt, der im Urteil vom 12.12.1969 nicht erwähnt worden war.

  • BSG, 09.12.1998 - B 9 VS 6/98 B

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Bayern, 31.07.2013 - L 15 VS 9/10
    Auch in dem zu einer Nichtzulassungsbeschwerde ergangenen Beschluss vom 09.12.1998, Az.: B 9 VS 6/98 B, hat sich das BSG unter dem Aspekt der Wehrdiensteigentümlichkeit ausführlich mit der Frage der gesteigerten Gesunderhaltungspflicht beschäftigt, anstatt die Wehrdiensteigentümlichkeit kurz und knapp allein mit dem Ausschluss der freien Arztwahl zu begründen.

    Ganz abgesehen davon, dass diese Formulierung keine Aussage dazu enthält, ob bei Vorliegen eines Behandlungsfehlers die Kausalität zu verneinen oder zu bejahen ist, zum anderen die Formulierung im Wesentlichen dem Leitsatz des BSG zum Urteil vom 24.03.1987, Az.: 4b RV 13/86, entnommen ist, in dem die Tatsache der Behandlung lege artis zwar erwähnt ist, wobei den Urteilsgründen selbst aber nicht zu entnehmen ist, dass dieser Umstand eine rechtlich wesentliche Rolle gespielt hätte (vgl. oben Ziff. 3.2.2.2.5.), kommt dem Operationserlass ohnehin keine rechtliche Bindungswirkung für die Gerichte zu (vgl. BSG, Beschluss vom 09.12.1998, Az.: B 9 VS 6/98 B).

  • BSG, 12.04.2000 - B 9 VS 2/99 R

    Erläuterungsbedürftigkeit von Sachverständigengutachten als Verfahrensmangel,

    Auszug aus LSG Bayern, 31.07.2013 - L 15 VS 9/10
    Ein deutlicher Unterschied zum Zivilleben besteht insbesondere insoweit, als der Soldat dabei keine freie Arztwahl hat (vgl zB BSGE 57, 171 = SozR 3200 § 81 Nr. 20; BSG SozR 3-3200 § 81 Nr. 17).

    Einen weiteren Beleg dafür, dass allein der Ausschluss der freien Arztwahl nicht genügt, um eine Wehrdiensteigentümlichkeit zu bejahen, sieht der Senat im Urteil des BSG vom 12.04.2000, Az.: B 9 VS 2/99.

  • BSG, 05.07.2007 - B 9/9a VS 3/06 R

    Soldatenversorgung - Wehrdienstbeschädigung - Wehrübung im Ausland -

  • BSG, 15.07.1959 - 9 RV 468/55
  • BSG, 29.04.2010 - B 9 VS 2/09 R

    Soldatenversorgung - Soldat auf Zeit - Wehrdienstbeschädigung - Wehrdienst -

  • LSG Bayern, 18.03.2013 - L 15 VK 11/11

    Schädigungsfolge, Anerkennung, Beschädigtenversorgung, Prüfungsumfang,

  • BSG, 04.10.1966 - 10 RV 675/64
  • BGH, 06.07.1989 - III ZR 79/88

    Voraussetzung der Amtshaftung bei ärztlicher Behandlung von Soldaten durch

  • BSG, 12.12.1969 - 8 RV 307/69

    Zum Verhältnis des erkrankten Soldaten zum Truppenarzt - Pflichten des

  • BSG, 12.10.1972 - 10 RV 570/71

    Anspruch auf Einkommensausgleich

  • BSG, 05.12.1972 - 10 RV 801/71

    Unfall auf dem Weg von der Volkshochschule zur Kaserne

  • BSG, 11.06.1974 - 9 RV 122/73

    Zur Frage wehrdiensteigentümlicher Belastungen als Mitursache für einen

  • BSG, 29.01.1976 - 10 RV 179/75

    Kein Versorgungsschutz des Soldaten, der sich trotz disziplinierender

  • BSG, 17.11.1981 - 9 RV 20/81

    Wehrdienstbeschädigung - wehrdiensteigentümliche Verhältnisse - Fußballspielen

  • BSG, 16.03.1982 - 9a/9 RV 40/81

    Versorgungsrechtlich geschützter Weg - Wegeunfall - Familienheimfahrt - üblicher

  • BSG, 20.04.1983 - 9a RV 30/82

    Familienheimfahrt - Wegeunfall - Unterbrechung der Heimfahrt - Kameradschaft als

  • BSG, 30.05.1985 - 2 RU 17/84

    Schulunfall - Sprung aus dem Fenster - Schüler - Selbsttötungsabsicht

  • BSG, 23.07.1986 - 1 RA 31/85

    Beginn des neu berechneten Altersruhegeldes - sozialrechtlichen

  • BSG, 04.02.1987 - 5a RKn 8/86
  • BSG, 11.10.1994 - 9 BV 55/94

    Inhaltliche Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels -

  • BSG, 11.07.2000 - B 1 KR 14/99 R

    Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes bei Rechtsänderung

  • BSG, 23.04.2009 - B 9 SB 3/08 R

    Schwerbehindertenrecht - Nordrhein-Westfalen - Aufgabenübertragung auf die Kreise

  • BSG, 12.05.2009 - B 2 U 12/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - sachlicher

  • BSG, 19.10.2011 - B 13 R 290/11 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verstoß gegen den

  • BSG, 31.01.2012 - B 2 U 2/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvL 25/77

    Unterhaltspflichtverletzung

  • BVerfG, 14.11.1988 - 1 BvR 1298/88
  • BVerfG, 12.09.2007 - 2 BvR 1413/06

    § 40 Abs 1 Nr 4 S 2 BBesG ist mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar - Zudem Rechtfertigung

  • BVerwG, 04.02.1966 - II C 65.63

    Operation eines Berufssoldaten auf dienstlichen Befehl als Dienstunfall

  • BVerwG, 23.10.1979 - 1 WB 149.78

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 03.05.1988 - 1 D 5.88

    Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gegen einen Bundesbahnbeamten - Trunkenheit

  • LSG Bayern, 19.07.2011 - L 15 VS 7/10

    Ob das mehrmalige schnelle Aufstehen und Hinknien bei einer Schießübung, nach der

  • BSG, 31.10.1978 - 2 RU 70/78
  • BSG, 01.02.2000 - B 8 KN 5/98 R

    Berufsschutz für Berufskraftfahrer

  • BSG, 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Betriebsweg - Wegeunfall - sachlicher

  • BSG, 27.06.1978 - 2 RU 20/78

    Arbeitsunfall - Gesundheitsstörung - Mißlungener ärztlicher Eingriff - Stationäre

  • BSG, 25.08.1966 - 9 RV 446/64

    Verkehrsunfall - Unfallbedingte Gesundheitsstörungen - Schädigungsfolgen - Weg

  • BSG, 25.11.1976 - 9 RV 28/76

    Keine WDB, wenn eine gesundheitliche Schädigung durch das Verhalten des Soldaten

  • BSG, 05.05.1993 - 9a RV 25/92

    Versorgungsrechtlich geschützter Bereich - Unfallunabhängige Krankheiten -

  • BSG, 20.03.1981 - 8a RU 46/80

    Heilerfolg - Irreparabler Körperschaden - Abwägung bei Operationen - Bewertung

  • BSG, 22.04.1998 - B 9 V 20/97 R

    Wehrdienstbeschädigung - dienstliche Veranstaltung - genehmigter Freizeitsport -

  • BSG, 12.04.2000 - B 9 SB 3/99 R

    Bemessung der GdB bei nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung

  • BSG, 02.12.2010 - B 9 SB 3/09 R

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Festsetzung - Diabetes mellitus - Teilhabe -

  • LSG Bayern, 26.01.2012 - L 15 VS 10/08

    Soldatenversorgung - Wehrdienstbeschädigung - Zuständigkeit für die Anerkennung

  • LSG Bayern, 19.11.2014 - L 15 VS 19/11

    Nierenzellkarzinom und Schilddrüsenadenom als Schädigungsfolgen bei einem sog.

    Haben mehrere Ursachen zu einem Schaden beigetragen, ist eine vom Schutzbereich des SVG umfasste Ursache dann rechtlich wesentlich, wenn nicht die andere(n), nicht dem Schutzbereich des SVG unterfallende(n) Ursache(n) eine überragende Bedeutung hat (haben) (vgl. Urteil des Senats vom 19.07.2011, Az.: L 15 VS 7/10 - m.w.N. zur Rechtsprechung des BSG) und die vom Schutzbereich des SVG umfasste Ursache nicht völlig in den Hintergrund drängt (drängen) (vgl. Urteil des Senats vom 02.07.2013, Az.: L 15 VS 9/10).

    Bei der Abgrenzung zwischen wehrdiensteigentümlichen und zivilen Verhältnissen ist von den normalen Umständen und Verhaltensweisen sowie den durchschnittlichen Gefährdungen im Zivilleben auszugehen (vgl. Sailer, in: Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl. 1992, § 81 SVG, Rdnr. 27; Urteil des Senats vom 02.07.2013, Az.: L 15 VS 9/10).

  • LSG Bayern, 15.12.2015 - L 15 VS 19/09

    Rektumkarzinom keine Folge einer Wehrdienstbeschädigung eines Flugzeugmechanikers

    Bei der Abgrenzung zwischen wehrdiensteigentümlichen und zivilen Verhältnissen ist von den normalen Umständen und Verhaltensweisen sowie den durchschnittlichen Gefährdungen im Zivilleben auszugehen (vgl. Sailer, in: Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl. 1992, § 81 SVG, Rdnr. 27; Urteile des Senats vom 02.07.2013, Az.: L 15 VS 9/10, und vom 19.11.2014, Az.: L 15 VS 19/11).
  • LSG Bayern, 08.04.2014 - L 15 VK 2/11

    Berufliche Betroffenheit, Versorgungsanspruch, Berufsschadensausgleich,

    Der Senat geht daher in Übereinstimmung mit der versorgungs- und unfallversicherungsrechtlichen Rechtsprechung davon aus, dass eine vom Schutzbereich des BVG umfasste Ursache immer dann rechtlich wesentlich ist, wenn nicht die andere(n), nicht dem Schutzbereich des BVG unterfallende(n) Ursache(n) eine überragende Bedeutung hat (haben) (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. zum Bereich der Soldatenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz: Urteil vom 19.07.2011, Az.: L 15 VS 7/10) und die vom versorgungsrechtlichen Schutzbereich umfasste Ursache nicht völlig in den Hintergrund drängt (drängen) (vgl. Urteile des Senats vom 02.07.2013, Az.: L 15 VS 9/10, und vom 13.12.2013, Az.: L 15 VS 26/12).
  • LSG Bayern, 19.11.2014 - L 15 VU 1/10

    Urteil von grundsätzlicher Bedeutung

    Haben mehrere Ursachen zu einem Schaden beigetragen, ist eine vom Schutzbereich des BVG umfasste Ursache dann rechtlich wesentlich, wenn nicht die andere(n), nicht dem Schutzbereich des BVG unterfallende(n) Ursache(n) eine überragende Bedeutung hat (haben) (vgl. Urteil des Senats vom 19.07.2011, Az.: L 15 VS 7/10 - m.w.N. zur Rechtsprechung des BSG) und die vom Schutzbereich des BVG umfasste Ursache nicht völlig in den Hintergrund drängt (drängen) (vgl. Urteile des Senats vom 02.07.2013, Az.: L 15 VS 9/10, und 20.05.2014, Az.: L 15 VK 13/10).
  • SG Detmold, 09.09.2014 - S 14 VS 74/12
    Ausgangspunkt der Überlegungen ist, dass wehrdiensteigentümliche Verhältnisse nur solche sind, die der Eigenart des militärischen Dienstes entsprechen und im allgemeinen mit dem Dienst eng verbunden sind; hiermit werden all die nicht weiter bestimmbaren Einflüsse des Wehrdienstes erfasst, die aus der besonderen Rechtsnatur des Wehrdienstverhältnisses und der darauf resultierenden Beschränkung der persönlichen Freiheit des Soldaten folgen; bei der Abgrenzung zwischen wehrdiensteigentümlichen und zivilen Verhältnissen ist von den normalen Umständen und Verhaltensweisen sowie den durchschnittlichen Gefährdungen im Zivilleben auszugehen (vgl. Bayrisches Landessozialgericht, Urteil vom 31.07.2013 -L 15 VS 9/10- m. w. N.).

    Entsprechendes gilt, was z.B. das Bayrische Landessozialgericht zuletzt im Urteil vom 31.07.2013 (Aktenzeichen L 15 VS 9/2010) ausführlich und überzeugend dargelegt hat, für die aus § 17 Abs. 4 SG folgende gesteigerte Gesunderhaltungspflicht des Soldaten, welche eine die Wehrdiensteigentümlichkeit begründende Besonderheit gegenüber dem zivilen Leben sein kann; auch hier wird aber zu beachten sein, dass auch im Regelfall jeder Mensch schon im ureigenem Interesse für die Erhaltung seiner Gesundheit Sorge tragen will.

  • LSG Rheinland-Pfalz, 12.05.2022 - L 4 VS 1/21
    Es ist nicht erforderlich, dass ein erhöhtes Risiko gesundheitlicher Schädigungen besteht ( BSG , Urteil vom 16.12.2014, a.a.O., Rn 24, anders die Vorinstanz Bayerisches LSG, Urteil vom 02.07.2013 - L 15 VS 9/10).
  • LSG Bayern, 10.02.2015 - L 15 VK 5/14

    Zur Frage des hinreichend wahrscheinlichen Zusammenhangs zwischen

    Haben mehrere Ursachen zu einem Schaden beigetragen, ist eine vom Schutzbereich des BVG umfasste Ursache dann rechtlich wesentlich, wenn nicht die andere(n), nicht dem Schutzbereich des BVG unterfallende(n) Ursache(n) eine überragende Bedeutung hat (haben) (vgl. Urteil des Senats vom 19.07.2011, Az.: L 15 VS 7/10 - m.w.N. zur Rechtsprechung des BSG) und die vom Schutzbereich des BVG umfasste Ursache nicht völlig in den Hintergrund drängt (drängen) (vgl. Urteil des Senats vom 02.07.2013, Az.: L 15 VS 9/10).
  • LSG Bayern, 13.12.2013 - L 15 VS 26/12

    Gesundheitsstörung, Schädigungsfolge, Depression, Wehrdienst, Dienstzeit,

    Haben mehrere Ursachen zu einem Schaden beigetragen, ist eine vom Schutzbereich des SVG umfasste Ursache dann rechtlich wesentlich, wenn nicht die andere(n), nicht dem Schutzbereich des SVG unterfallende(n) Ursache(n) eine überragende Bedeutung hat (haben) (vgl. Urteil des Senats vom 19.07.2011, Az.: L 15 VS 7/10 - m.w.N. zur Rechtsprechung des BSG) und die vom Schutzbereich des SVG umfasste Ursache nicht völlig in den Hintergrund drängt (drängen) (vgl. Urteil des Senats vom 02.07.2013, Az.: L 15 VS 9/10).
  • SG Nürnberg, 11.07.2019 - S 12 VS 2/14

    Gewährung einer Versorgungsrente - Höherbewertung bereits anerkannter

    Erst wenn einem der Umstände gegenüber dem anderen eine überragende Bedeutung zukommt, ist dieser Umstand allein Ursache (vgl. Bayerisches LSG, Urteile vom 19.07.2011, Az. L 15 VS 7/10 m.w.N. und vom 02.07.2013, Az. L 15 VS 9/10).
  • SG Nürnberg, 18.07.2018 - S 12 VS 9/11

    Anerkennung verschiedener Gesundheitsstörungen als Wehrdienstschädigungsfolgen

    Haben mehrere Ursachen zu einem Schaden beigetragen, ist eine vom Schutzbereich des SVG umfasste Ursache dann rechtlich wesentlich, wenn nicht die anderen, nicht dem Schutzbereich des SVG unterfallenden Ursachen eine überragende Bedeutung haben (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 19.07.2011, Az. L 15 VS 7/10 m.w.N.) und die vom Schutzbereich des SVG umfasste Ursache nicht völlig in den Hintergrund drängen (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 02.07.2013, Az. L 15 VS 9/10).
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