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   LSG Berlin-Brandenburg, 03.07.2019 - L 16 R 549/18   

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https://dejure.org/2019,23339
LSG Berlin-Brandenburg, 03.07.2019 - L 16 R 549/18 (https://dejure.org/2019,23339)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03.07.2019 - L 16 R 549/18 (https://dejure.org/2019,23339)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03. Juli 2019 - L 16 R 549/18 (https://dejure.org/2019,23339)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 231 Abs 4b SGB 6
    Syndikusrechtsanwalt; rückwirkende Befreiung in der GRV

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SGB VI a.F. § 231 S. 1; SGB VI § 6 Abs. 5 S. 1
    Rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine frühere juristische Tätigkeit in einem Unternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R

    Rentenversicherung - keine Befreiung von der Versicherungspflicht - zugelassener

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.07.2019 - L 16 R 549/18
    Bei der sodann am 1. Oktober 2006 aufgenommenen Beschäftigung bei der S als Leiter der Rechtsabteilung ("Legal Counsel/Rechtsanwalt"), dürfte es sich zwar, wie das SG zu Recht ausgeführt hat, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (Vgl. § 153 Abs. 2 SGG), inhaltlich um die Tätigkeit eines Syndikusanwalts (vgl. § 46 Abs. 3 bis 5 BRAO in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung [a.a.O]) mit der Folge gehandelt haben, dass der Kläger nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei jenem Arbeitgeber abhängig beschäftigt und damit in der GRV grundsätzlich pflichtversichert war (vgl. BSG, Urteile vom 3. April 2014 - B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R - juris).

    Diese hat der Gesetzgeber zur Überzeugung des Senats ausweislich der Gesetzesbegründung vielmehr auch bewusst in Kauf, indem es heißt, für die geschätzt rund 40 000 betroffenen Syndizi - zu denen seinerzeit auch noch der Kläger gehörte - hätten die Entscheidungen des BSG vom 3. April 2014 (B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R) Folgen für die Alterssicherung.

    Abgesehen davon, dass es sich hier um einen - evident vom Gesetzgeber gewollt und explizit eng gefassten - Ausnahmetatbestand im Anschluss an die Rechtsprechung des BSG mit Urteilen vom 3. April 2014 - B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 und B 5 RE 3/14 R - handelt, und zwar allein für Fälle, in denen die neu geschaffene Zulassung zur Syndikusrechtsanwaltschaft noch erfolgen kann, hat der Gesetzgeber in Abwägung mit Vertrauensschutzgesichtspunkten einerseits und dem Interesse der Versichertengemeinschaft andererseits, aufgrund weitreichender Rückabwicklungen bereits langjährig zurückliegender Beitragszahlungen belastet zu werden, den entsprechenden Geltungszeitraum begrenzt und dementsprechend einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand in der GRV unter Einbeziehung des Beitragserstattungsverfahren prognostiziert (vgl. BT DRS 18/5201 S. 3).

  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 9/14 R

    Kein Befreiungsanspruch abhängig beschäftigter "Syndikusanwälte" von der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.07.2019 - L 16 R 549/18
    Bei der sodann am 1. Oktober 2006 aufgenommenen Beschäftigung bei der S als Leiter der Rechtsabteilung ("Legal Counsel/Rechtsanwalt"), dürfte es sich zwar, wie das SG zu Recht ausgeführt hat, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (Vgl. § 153 Abs. 2 SGG), inhaltlich um die Tätigkeit eines Syndikusanwalts (vgl. § 46 Abs. 3 bis 5 BRAO in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung [a.a.O]) mit der Folge gehandelt haben, dass der Kläger nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei jenem Arbeitgeber abhängig beschäftigt und damit in der GRV grundsätzlich pflichtversichert war (vgl. BSG, Urteile vom 3. April 2014 - B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R - juris).

    Diese hat der Gesetzgeber zur Überzeugung des Senats ausweislich der Gesetzesbegründung vielmehr auch bewusst in Kauf, indem es heißt, für die geschätzt rund 40 000 betroffenen Syndizi - zu denen seinerzeit auch noch der Kläger gehörte - hätten die Entscheidungen des BSG vom 3. April 2014 (B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R) Folgen für die Alterssicherung.

    Abgesehen davon, dass es sich hier um einen - evident vom Gesetzgeber gewollt und explizit eng gefassten - Ausnahmetatbestand im Anschluss an die Rechtsprechung des BSG mit Urteilen vom 3. April 2014 - B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 und B 5 RE 3/14 R - handelt, und zwar allein für Fälle, in denen die neu geschaffene Zulassung zur Syndikusrechtsanwaltschaft noch erfolgen kann, hat der Gesetzgeber in Abwägung mit Vertrauensschutzgesichtspunkten einerseits und dem Interesse der Versichertengemeinschaft andererseits, aufgrund weitreichender Rückabwicklungen bereits langjährig zurückliegender Beitragszahlungen belastet zu werden, den entsprechenden Geltungszeitraum begrenzt und dementsprechend einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand in der GRV unter Einbeziehung des Beitragserstattungsverfahren prognostiziert (vgl. BT DRS 18/5201 S. 3).

  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 3/14 R

    Kein Befreiungsanspruch abhängig beschäftigter "Syndikusanwälte" von der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.07.2019 - L 16 R 549/18
    Bei der sodann am 1. Oktober 2006 aufgenommenen Beschäftigung bei der S als Leiter der Rechtsabteilung ("Legal Counsel/Rechtsanwalt"), dürfte es sich zwar, wie das SG zu Recht ausgeführt hat, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (Vgl. § 153 Abs. 2 SGG), inhaltlich um die Tätigkeit eines Syndikusanwalts (vgl. § 46 Abs. 3 bis 5 BRAO in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung [a.a.O]) mit der Folge gehandelt haben, dass der Kläger nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei jenem Arbeitgeber abhängig beschäftigt und damit in der GRV grundsätzlich pflichtversichert war (vgl. BSG, Urteile vom 3. April 2014 - B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R - juris).

    Diese hat der Gesetzgeber zur Überzeugung des Senats ausweislich der Gesetzesbegründung vielmehr auch bewusst in Kauf, indem es heißt, für die geschätzt rund 40 000 betroffenen Syndizi - zu denen seinerzeit auch noch der Kläger gehörte - hätten die Entscheidungen des BSG vom 3. April 2014 (B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R) Folgen für die Alterssicherung.

    Abgesehen davon, dass es sich hier um einen - evident vom Gesetzgeber gewollt und explizit eng gefassten - Ausnahmetatbestand im Anschluss an die Rechtsprechung des BSG mit Urteilen vom 3. April 2014 - B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 und B 5 RE 3/14 R - handelt, und zwar allein für Fälle, in denen die neu geschaffene Zulassung zur Syndikusrechtsanwaltschaft noch erfolgen kann, hat der Gesetzgeber in Abwägung mit Vertrauensschutzgesichtspunkten einerseits und dem Interesse der Versichertengemeinschaft andererseits, aufgrund weitreichender Rückabwicklungen bereits langjährig zurückliegender Beitragszahlungen belastet zu werden, den entsprechenden Geltungszeitraum begrenzt und dementsprechend einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand in der GRV unter Einbeziehung des Beitragserstattungsverfahren prognostiziert (vgl. BT DRS 18/5201 S. 3).

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvL 1/00

    Jubiläumsrückstellungen nach dem EStG verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.07.2019 - L 16 R 549/18
    Die Einführung einer Stichtagsregelung und die Wahl des Zeitpunkts müssen sich allerdings am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit (allein) sachlich vertretbar sein (vgl. BVerfGE, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 2 BvL 1/00 - juris Rn. 44).
  • BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 307/68

    Jahresarbeitsverdienstgrenze

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.07.2019 - L 16 R 549/18
    Die Pflichtversicherung der gegen Entgelt Beschäftigten in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) und die damit einhergehende Beitragspflicht sind dagegen - wie auch vom Kläger nicht bestritten wird - verfassungsgemäß und verstoßen nicht gegen Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG, und zwar auch soweit Angestellte mit höherem Einkommen, die für ihre Alterssicherung anderweitig Vorsorge treffen können, dieser unterliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1970 - 1 BvR 307/68 - juris) oder soweit für den einzelnen Beschäftigten eine soziale Absicherung durch eine Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung möglich ist.
  • BSG, 09.03.2005 - B 12 RA 8/03 R

    Freiwilliges Mitglied einer berufsständischen Kammer - kein Recht auf Befreiung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.07.2019 - L 16 R 549/18
    Ein Wahlrecht der Versicherten im Hinblick auf die Versorgung hat der Gesetzgeber von vornherein gerade nicht eingeräumt (vgl. BSG, Urteil vom 9. März 2005 - B 12 RA 8/03 - juris Rn. 13).
  • BVerfG, 31.08.2004 - 1 BvR 1776/97

    Aufhebung der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Aufgabe

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.07.2019 - L 16 R 549/18
    Verfassungsrechtlich besteht insofern grundsätzlich auch kein Wahlrecht, die jeweils günstigste Versorgungsmöglichkeit zu wählen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31. August 2004 - 1 BvR 1776/97 - juris).
  • BSG, 05.12.2017 - B 12 KR 11/15 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - angestellte

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.07.2019 - L 16 R 549/18
    An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit seinem Urteil vom 5. Dezember 2017 - B 12 KR 11/15 R - juris Rn. 21) ausdrücklich festgehalten.
  • BSG, 22.10.1998 - B 5/4 RA 80/97 R

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.07.2019 - L 16 R 549/18
    Die Wirkung einer erteilten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist auf die "jeweilige" konkrete Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 22. Oktober 1998 - B 5/4 RA 80/97 - juris; BSG, Urteil vom 7. Dezember 2000 - B 12 KR 11/00 R - juris).
  • BSG, 07.12.2000 - B 12 KR 11/00 R

    Befreiung - Rentenversicherungspflicht

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 03.07.2019 - L 16 R 549/18
    Die Wirkung einer erteilten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist auf die "jeweilige" konkrete Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 22. Oktober 1998 - B 5/4 RA 80/97 - juris; BSG, Urteil vom 7. Dezember 2000 - B 12 KR 11/00 R - juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2022 - L 3 R 667/19

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für

    Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg habe mit Urteil vom 03.07.2019 (L 16 R 549/18) die von der Klägerin angeführte Entscheidung des SG Berlin vom 11.07.2017 (S 11 R 645/16 WA) aufgehoben und dort (Rn. 17) ausgeführt, anders als vom SG entschieden, sei § 231 Abs. 4b SGB VI nicht entsprechend anzuwenden.

    Erst im Anschluss an die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt, die hier, wie ausgeführt, nicht erfolgt ist, kann bei Vorliegen der weiteren Tatbestandsmerkmale die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI erfolgen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.07.2019 - L 16 R 549/18, Rn. 17; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2019 - L 2 R 3561/18 Rn. 18).

  • LSG Baden-Württemberg, 15.05.2023 - L 4 R 3023/20

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei

    Die diesbezüglichen Gründe seien nach dem Wortlaut des Gesetzes ohne Belang (Verweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. Juli 2019 - L 16 R 549/18 - juris, Rn. 17; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 2019 - L 2 R 3561/18 - juris, Rn. 29 f.).
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