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   LSG Berlin-Brandenburg, 09.04.2008 - L 22 R 1373/07   

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https://dejure.org/2008,23170
LSG Berlin-Brandenburg, 09.04.2008 - L 22 R 1373/07 (https://dejure.org/2008,23170)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09.04.2008 - L 22 R 1373/07 (https://dejure.org/2008,23170)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. April 2008 - L 22 R 1373/07 (https://dejure.org/2008,23170)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Berechnung der Regelaltersrente für einen im Jahr 2001 berenteten, zuvor in der ehemaligen DDR tätigen ordentlichen Hochschulprofessor; Berechnung der Regelaltersrente für einen ehemaligen DDR-Bürger insbesondere im Hinblick auf die Anrechnungszeiten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.04.2008 - L 22 R 1373/07
    Der Eingriff in die bis dahin bestandene Rentenanwartschaft verletze nicht Art. 14 Abs. 1 GG, denn das mit dem WFG verfolgte Ziel, die Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung zu verbessern, sei ein gewichtiges Ziel, zu dessen Erreichung vor allem solche rentenrechtlichen Zeiten ohne Eigenleistung zur Rentenversicherung eine Einschränkung in ihrer rentenrechtlichen Bewertung erfahren dürften (Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00).

    Im Hinblick auf Art. 14 GG ist die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt Schutzobjekt (BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00, abgedruckt in BVerfGE 117, 272 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 m.w.N.).

    Knüpft der Gesetzgeber an ein bereits bestehendes Versicherungsverhältnis an und verändert er die in diesem Rahmen begründete Anwartschaft zum Nachteil des Versicherten, so ist darüber hinaus ein solcher Eingriff am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen, der für die vermögenswerten Güter und damit auch für die rentenrechtliche Anwartschaft in Art. 14 GG eine eigene Ausprägung erfahren hat (BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 m.w.N.).

    Er war damit ebenfalls nicht verpflichtet, auf andere Maßnahmen auszuweichen, insbesondere die Beitragssätze zu erhöhen, die Bestandsrenten abzusenken oder auf eine Anpassung der Renten an die Lohn- und Gehaltsentwicklung zu verzichten, einen höheren Bundeszuschuss vorzusehen und ggf. zu diesem Zweck Steuern einzuführen oder zu erhöhen (BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 speziell zum WFG).

    Die Rentenanwartschaft des Klägers beruht, soweit ihr Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung zugrunde liegen, nicht auf seiner Beitragsleistung zugunsten der versicherungsrechtlichen Solidargemeinschaft, die die Rente finanziert (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00).

    Sie stellen für sich genommen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Eigenleistung des Versicherten dar, die der Rentenversicherung zugute kommt, sondern dienen seiner eigenen Qualifizierung und liegen in seinem Verantwortungsbereich (BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00).

  • BSG, 10.04.2003 - B 4 RA 41/02 R

    Rentenberechnung im Beitrittsgebiet - Beitragsbemessungsgrenze -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.04.2008 - L 22 R 1373/07
    Die Stichtagsregelung dieser Vorschrift sei nicht verfassungswidrig (Hinweis auf Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 und des Bundessozialgerichts - BSG - vom 10. April 2003 - B 4 RA 41/02 R).

    Die Zahlbetragsgarantie im EV ist somit nur für Bestandsrentner und rentennahe Jahrgänge des Beitrittsgebiets bis 30. Juni 1995 als Eigentumsposition ausgestaltet, nicht jedoch zugunsten derjenigen, denen eine Rente nach dem SGB VI erst nach dem 30. Juni 1995 zusteht (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95, abgedruckt in BVerfGE 100, 1, 51; BSG, Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 41/02 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 260 Nr. 1, und vom 23. August 2005 - B 4 RA 52/04 R, zitiert nach juris).

    Daran anknüpfend hat das BSG im Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 41/02 R dargelegt, dass vor dem Hintergrund des Staatsbankrotts der DDR und den im Hinblick hierauf von der Bundesrepublik Deutschland organisatorisch und finanziell zu bewältigenden Problemen wirtschaftlicher und finanzieller Art und unter Beachtung der Gesamtleistungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland, der Stabilität der Finanzen des Bundes und der Länder sowie der Rentenversicherungsträger der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, den Zeitraum für die Übergangsregelung auszudehnen.

  • BVerfG, 16.03.2006 - 1 BvR 1311/96

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Rentenberechnung unter verminderter

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.04.2008 - L 22 R 1373/07
    Es musste ihnen klar sein, dass es sich um eine besondere Privilegierung handelt, deren Fortbestand auch von der Finanzierbarkeit und deren Akzeptanz innerhalb der Versichertengemeinschaft abhängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006 - 1 BvR 1311/96, abgedruckt in SozR 4-2600 § 250 Nr. 3).

    Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtages überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006 - 1 BvR 1311/96 m.w.N.; BVerfGE 101, 239, 270).

  • BSG, 30.03.2004 - B 4 RA 36/02 R

    Ausbildungszeiten - Höchstdauer der Berücksichtigung von Schul- und

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.04.2008 - L 22 R 1373/07
    Bedeutung erlangt die Ausbildung ggf. erst später durch die infolge beruflicher Qualifikation höhere Produktivität des Unternehmens, bei dem der Ausgebildete beschäftigt ist, was regelmäßig zu höheren Beitragszahlungen führt (BSG, Urteil vom 30. März 2004 - B 4 RA 36/02 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 149 Nr. 1).

    Die Abänderung der ursprünglichen Übergangsregelung des § 263 Abs. 3 SGB VI vor Ablauf der vorgesehenen Frist zu Lasten der Berechtigten war unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes aus den genannten Gründen des Allgemeinwohls, der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung, geboten und zumutbar (BSG, Urteil vom 30. März 2004 - B 4 RA 36/02 R).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.04.2008 - L 22 R 1373/07
    Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 sei nicht zu entnehmen, dass Systementscheidung Überführung der Versorgungsansprüche des Beitrittsgebiets in eine allein nach dem SGB VI berechnete Rente bedeute.

    Die Zahlbetragsgarantie im EV ist somit nur für Bestandsrentner und rentennahe Jahrgänge des Beitrittsgebiets bis 30. Juni 1995 als Eigentumsposition ausgestaltet, nicht jedoch zugunsten derjenigen, denen eine Rente nach dem SGB VI erst nach dem 30. Juni 1995 zusteht (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95, abgedruckt in BVerfGE 100, 1, 51; BSG, Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 41/02 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 260 Nr. 1, und vom 23. August 2005 - B 4 RA 52/04 R, zitiert nach juris).

  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.04.2008 - L 22 R 1373/07
    Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 112, 50, 67 m.w.N.).
  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.04.2008 - L 22 R 1373/07
    Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtages überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006 - 1 BvR 1311/96 m.w.N.; BVerfGE 101, 239, 270).
  • BSG, 23.08.2005 - B 4 RA 52/04 R

    Anwendung der Besitzschutzregelung des § 4 Abs 4 AAÜG - sozialgerichtliches

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.04.2008 - L 22 R 1373/07
    Die Zahlbetragsgarantie im EV ist somit nur für Bestandsrentner und rentennahe Jahrgänge des Beitrittsgebiets bis 30. Juni 1995 als Eigentumsposition ausgestaltet, nicht jedoch zugunsten derjenigen, denen eine Rente nach dem SGB VI erst nach dem 30. Juni 1995 zusteht (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95, abgedruckt in BVerfGE 100, 1, 51; BSG, Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 41/02 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 260 Nr. 1, und vom 23. August 2005 - B 4 RA 52/04 R, zitiert nach juris).
  • EGMR, 25.09.2007 - 12923/03

    G. K gegen Deutschland

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.04.2008 - L 22 R 1373/07
    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 25. September 2007 - 12923/03 u.a. - entschieden, dass die Gewährung eines Bestandsschutzes nur bis zum 30. Juni 1995 Eigentumsrechte nicht verletzt.
  • SG Lüneburg, 11.09.2008 - S 4 R 315/06
    Auch die Be-schränkung auf 3 Beitragsjahre diente dazu, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbes-sern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen und war damit ge-eignet, zur finanziellen Konsolidierung der gesetzlichen Rentenversicherung beizutragen und wurde als erforderlich angesehen (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 64 und Beschluss des Lan-dessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.04.08 AZ: L 22 R 1373/07)).
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