Rechtsprechung
   LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2018 - L 33 R 264/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,46234
LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2018 - L 33 R 264/18 (https://dejure.org/2018,46234)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.12.2018 - L 33 R 264/18 (https://dejure.org/2018,46234)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. Dezember 2018 - L 33 R 264/18 (https://dejure.org/2018,46234)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,46234) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 6 Abs 2 Nr 4 AAÜG vom 21.06.2005, § 8 AAÜG, Anl 1 Nr 19 AAÜG, Anl 5 AAÜG, GG
    Rentenüberleitung - Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Entgeltes für einen stellvertretenden Minister bei Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr 19 der Anl 1 zum AAÜG - überhöhte Arbeitsverdienste - Stimmberechtigung im Ministerrat - Typisierung - ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 06.07.2010 - 1 BvL 9/06

    Zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2018 - L 33 R 264/18
    Gleichwohl sei der Kläger im dortigen Verfahren darauf hingewiesen worden, dass die Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG - die bezüglich der stellvertretenden Minister gerade nicht auf die Stimmberechtigung abstelle - nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 06. Juli 2010 (1 BvL 9/06, 1 BvL 2/08) verfassungsgemäß sei.

    Auch angesichts der vielfach zitierten Entscheidung des BVerfG vom 06. Juli 2010 - 1 BvL 9/06, 1 BvL 2/08 - ist eine teleologische Auslegung zur Herstellung der Vereinbarkeit der einfachgesetzlichen Regelung mit dem Grundgesetz (GG) nicht geboten.

    Denn das BVerfG hat die Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG in der immer noch geltenden Fassung in seiner Entscheidung vom 06. Juli 2010 - 1 BvL 9/06, 1 BvL 2/08 - ausdrücklich und damit mit der aus § 31 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) folgenden Gesetzeskraft für mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar erklärt hat (BVerfGE 126, 233, 234).

    Der Entscheidung des BVerfG vom 06. Juli 2010 - 1 BvL 9/06, 1 BvL 2/08 - kann ferner nicht entnommen werden, dass die Regelung nur unter der Maßgabe, dass der konkret betroffene stellvertretende Minister tatsächlich ein Stimmrecht im Ministerrat hatte und auch tatsächlich ein "überhöhtes" Arbeitsentgelt bezog, verfassungsgemäß sei.

    Bereits in dem Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 09. Juni 2006 (S 35 RA 5653/97 WA finden sich Ausführungen dazu, dass in der DDR der Stellvertreter eines Ministers nach den einschlägigen Gehaltsregulativen weniger verdiente als ein Generaldirektor. Auch ist dem Urteil des BVerfG vom 06. Juli 2010 (1 BvL 9/06, 1 BvL 2/08) zu entnehmen, dass der Bruttojahresarbeitsverdienst des stellvertretenden Ministers in dem vom Thüringer LSG vorgelegten Fall (L 6 R 885/05) von dem Bruttojahresarbeitsverdienst des Klägers nicht wesentlich abwich.

    Der Entscheidung des BVerfG vom 06. Juli 2010 - 1 BvL 9/06, 1 BvL 2/08 - kann des Weiteren nicht entnommen werden, dass die Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG nur unter der Maßgabe, dass der betroffene stellvertretende Minister direkt durch das Politbüro berufen worden ist, verfassungsgemäß sei.

    Denn die Höhe des Verdienstes in Relation zu anderen Gutverdienern in der DDR ist kein gesetzliches Kriterium mehr für die Anwendung des § 6 Abs. 2 AAÜG, wie auch das BVerfG in seiner Entscheidung vom 06. Juli 2010 (BVerfG, Urteil vom 06. Juli 2010 - 1 BvL 9/06, 1 BvL 2/08 - juris Rn. 67) ausgeführt hat.

    Ebenso wenig ist es von Bedeutung, ob der Kläger dem MfS gegenüber Weisungen erteilen durfte (BVerfG, Urteil vom 06. Juli 2010 - 1 BvL 9/06, 1 BvL 2/08 - juris Rn. 69).

  • BVerfG, 09.11.2017 - 1 BvR 2369/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2018 - L 33 R 264/18
    Dies habe das BVerfG zuletzt in seinen Nichtannahmebeschlüssen vom 09. November 2017 - 1 BvR 1069/14 und 1 BvR 2369/14 - nochmals betont.

    In seiner Entscheidung vom 09. November 2017 - 1 BvR 2369/14 - hat das BVerfG die Verfassungsgemäßheit des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG i.d.F. des 1. AAÜG-ÄndG im Übrigen nochmals bestätigt.

    § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG trifft laut BVerfG in nicht zu beanstandender Weise eine pauschalierende Regelung, die gerade nicht auf die individuellen Umstände des Betroffenen (z.B. persönlicher Lebenslauf) abstellt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09. November 2017 - 1 BvR 2369/14 - juris Rn. 31).

  • BVerfG, 09.11.2017 - 1 BvR 1069/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2018 - L 33 R 264/18
    Dies habe das BVerfG zuletzt in seinen Nichtannahmebeschlüssen vom 09. November 2017 - 1 BvR 1069/14 und 1 BvR 2369/14 - nochmals betont.
  • LSG Thüringen, 25.02.2008 - L 6 R 885/05

    Verfassungsmäßigkeit der Überleitung der Ansprüche und Anwartschaften aus der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2018 - L 33 R 264/18
    Bereits in dem Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 09. Juni 2006 (S 35 RA 5653/97 WA finden sich Ausführungen dazu, dass in der DDR der Stellvertreter eines Ministers nach den einschlägigen Gehaltsregulativen weniger verdiente als ein Generaldirektor. Auch ist dem Urteil des BVerfG vom 06. Juli 2010 (1 BvL 9/06, 1 BvL 2/08) zu entnehmen, dass der Bruttojahresarbeitsverdienst des stellvertretenden Ministers in dem vom Thüringer LSG vorgelegten Fall (L 6 R 885/05) von dem Bruttojahresarbeitsverdienst des Klägers nicht wesentlich abwich.
  • SG Berlin, 09.06.2006 - S 35 RA 5653/97

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Begrenzung des Arbeitsentgelts während einer

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2018 - L 33 R 264/18
    Bereits in dem Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 09. Juni 2006 (S 35 RA 5653/97 WA finden sich Ausführungen dazu, dass in der DDR der Stellvertreter eines Ministers nach den einschlägigen Gehaltsregulativen weniger verdiente als ein Generaldirektor. Auch ist dem Urteil des BVerfG vom 06. Juli 2010 (1 BvL 9/06, 1 BvL 2/08) zu entnehmen, dass der Bruttojahresarbeitsverdienst des stellvertretenden Ministers in dem vom Thüringer LSG vorgelegten Fall (L 6 R 885/05) von dem Bruttojahresarbeitsverdienst des Klägers nicht wesentlich abwich.
  • BSG, 03.07.2013 - B 5 RS 18/13 B
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2018 - L 33 R 264/18
    Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des LSG verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 3. Juli 2013 unter dem Az. B 5 RS 18/13 B als unzulässig.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht