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   LSG Berlin-Brandenburg, 15.01.2020 - L 11 VG 38/16   

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https://dejure.org/2020,1498
LSG Berlin-Brandenburg, 15.01.2020 - L 11 VG 38/16 (https://dejure.org/2020,1498)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15.01.2020 - L 11 VG 38/16 (https://dejure.org/2020,1498)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15. Januar 2020 - L 11 VG 38/16 (https://dejure.org/2020,1498)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 43 Abs 3 SGB 10, § 45 Abs 2 S 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 2 SGB 10, § 45 Abs 3 SGB 10, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10
    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Umdeutungsverbot des § 43 Abs 3 SGB 10 - Ausnahme bei Ermessensreduzierung auf Null - Bejahung bei "ermessens-aufsaugender" Interessenabwägung zum Vertrauensschutz nach § 45 Abs 2 S 1 SGB 10 - Wegfall des öffentlichen Interesses nach ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 43 SGB 10, § 45 SGB 10, § 48 SGB 10
    Soziales Entschädigungsrecht; Opferentschädigungsrecht; Schockschaden; wesentliche Änderung in den rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen; rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt; Umdeutung; Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft; Interessenabwägung; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB X § 45 Abs. 2
    Aufhebung eines Bescheides über die Feststellung von Schädigungsfolgen und Bewilligung einer Versorgungsrente nach dem OEG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 25.05.2018 - B 13 R 33/15 R

    Bewilligung einer nachrangigen Rente - anfängliche Rechtswidrigkeit - Anordnung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.01.2020 - L 11 VG 38/16
    Die Befugnis zur Umdeutung steht auch den Gerichten zu; die Grundsätze des § 43 SGB X sind auch im gerichtlichen Verfahren anwendbar (vgl. BSG, Urteil vom 25. Mai 2018 - B 13 R 33/15 R - juris).

    Dies wäre nur dann der Fall, wenn ausnahmsweise nur eine bestimmte Rücknahmeentscheidung rechtmäßig wäre, wenn sich also das Ermessen durch "Verdichtung der Ermessensgrenzen" auf Null reduziert hätte und jeder Verwaltungsakt mit einem anderen Regelungsinhalt rechtsfehlerhaft wäre (vgl. BSG, Urteil vom 25. Mai 2018 - B 13 R 33/15 R - juris).

  • BSG, 05.11.1997 - 9 RV 20/96

    Vertrauensschutz bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.01.2020 - L 11 VG 38/16
    Die nach § 45 SGB X zugelassene Durchbrechung der Bindungswirkung von Verwaltungsakten (§ 77 SGG) geht von dem Gedanken der Recht- und Gesetzmäßigkeit jeden Verwaltungshandelns aus, der es grundsätzlich verlangt, rechtswidrige Verwaltungsakte zu beseitigen (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 5. November 1997 - 9 RV 20/96 - vgl. auch Urteil des Senats vom 28. Juli 2011 - L 11 VU 55/09 - beide bei juris).

    Bereits mit Ablauf der Zweijahresfrist des § 45 Abs. 3 SGB X verlieren angesichts der gesetzgeberischen Entscheidung die öffentlichen Belange gegenüber dem Vertrauen des Berechtigten jegliche Bedeutung (vgl. BSG, Urteil vom 5. November 1997 - 9 RV 20/96 - Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. August 2009 - L 13 VH 15/06 - beide bei juris).

  • BSG, 21.06.2001 - B 7 AL 6/00 R

    Rücknahme eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheids mit Wirkung für die Zukunft

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.01.2020 - L 11 VG 38/16
    So ist beispielsweise zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen, wenn die Unrichtigkeit des begünstigenden Verwaltungsaktes allein in den Verantwortungsbereich des Beklagten fällt oder durch grobe Fehler der Verwaltung bei Erlass des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts das Vertrauen des Begünstigten in die Bestandskraft der Leistungsbewilligung nachhaltig gestärkt wird, wobei dieser Umstand allein noch nicht die Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens des Begünstigten in den Fortbestand der rechtswidrigen Entscheidung rechtfertigt (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juni 2001 - B 7 AL 6/00 R - juris).
  • BSG, 06.12.1989 - 9 RVs 3/89

    Bewertung des GdB bei Änderung der medizinischen Lehrmeinung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.01.2020 - L 11 VG 38/16
    Ebenso wie der Beklagte einen fehlerhaften Verwaltungsakt nicht schon dann für rechtswidrig erklären oder aufheben darf, wenn er nach neuerem Erkenntnisstand einen solchen nicht erlassen würde, sondern nur dann, wenn der Verwaltungsakt erwiesenermaßen rechtswidrig ist, muss er den Nachweis der Änderung führen, wenn er eine abweichende Regelung treffen will (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 6. Dezember 1989 - 9 RVs 3/89 - juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.08.2009 - L 13 VH 15/06

    Aufhebung; rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.01.2020 - L 11 VG 38/16
    Bereits mit Ablauf der Zweijahresfrist des § 45 Abs. 3 SGB X verlieren angesichts der gesetzgeberischen Entscheidung die öffentlichen Belange gegenüber dem Vertrauen des Berechtigten jegliche Bedeutung (vgl. BSG, Urteil vom 5. November 1997 - 9 RV 20/96 - Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. August 2009 - L 13 VH 15/06 - beide bei juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.07.2011 - L 11 VU 55/09

    Soziales Entschädigungsrecht - SED-Unrechtsbescheinigung - Minderung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.01.2020 - L 11 VG 38/16
    Die nach § 45 SGB X zugelassene Durchbrechung der Bindungswirkung von Verwaltungsakten (§ 77 SGG) geht von dem Gedanken der Recht- und Gesetzmäßigkeit jeden Verwaltungshandelns aus, der es grundsätzlich verlangt, rechtswidrige Verwaltungsakte zu beseitigen (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 5. November 1997 - 9 RV 20/96 - vgl. auch Urteil des Senats vom 28. Juli 2011 - L 11 VU 55/09 - beide bei juris).
  • BSG, 13.12.1994 - 9 RVs 1/94

    Rücknahme - GdB-Herabsetzung - Ermessensentscheidung - Ermessensreduzierung auf

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.01.2020 - L 11 VG 38/16
    Wenn im Anschluss an die nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X gebotene Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Rücknahme mit dem Interesse des Begünstigten am Fortbestand des Verwaltungsaktes aus den tatsächlichen Feststellungen keine Gesichtspunkte verbleiben würden, die für das Ermessen Bedeutung haben könnten, so könne von der Verwaltung nicht gefordert werden, was auch kein Gericht leisten könnte: eine Ermessensabwägung ohne dafür geeignete Gesichtspunkte; in einem solchen Fall sei das Ermessen auf Null reduziert (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 1994 - 9 RVs 1/94 - juris).
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