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   LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2021 - L 2 R 501/18   

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https://dejure.org/2021,2735
LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2021 - L 2 R 501/18 (https://dejure.org/2021,2735)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.01.2021 - L 2 R 501/18 (https://dejure.org/2021,2735)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. Januar 2021 - L 2 R 501/18 (https://dejure.org/2021,2735)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 46 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 6, § 46 Abs 2a Halbs 1 SGB 6, § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB 6
    Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Witwenrente - widerlegbare Vermutung - Versorgungsehe - kurze Ehedauer von 10 Tagen - Versorgungsabsicht - tödliche Erkrankung

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2021, 1252
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 05.05.2009 - B 13 R 55/08 R

    Hinterbliebenenrentenanspruch - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2021 - L 2 R 501/18
    Die Heirat eines zurzeit der Eheschließung bereits offenkundig an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten sei in der Regel gerade als ein die gesetzliche Annahme der Versorgungsehe bestätigender (objektiver) Umstand anzusehen (Bezugnahme auf Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 5. Mai 2009, B 13 R 55/08 R).

    Dabei kommt es auf die Beweggründe beider Ehegatten an (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009, B 13 R 55/08 R, veröffentlicht in juris, Rdnr. 20).

    Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009, a.a.O., Rdnr. 21).

    Die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat sind nicht nur für sich isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung, ob die Ehe mit dem Ziel der Erlangung einer Hinterbliebenenversorgung geschlossen worden ist, miteinzubeziehen (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009, a.a.O., Rdnr. 24).

    Dementsprechend steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels am Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Annahme ("Vermutung") einer Versorgungsehe bei einem Versterben des Versicherten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung angeführt werden (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009, a.a.O., Rdnr. 27).

    Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falls nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009, a.a.O., Rdnr. 28).

    Die Darlegungs- und Beweislast eines nicht ausreichenden Beweises der "besonderen Umstände" im Sinne des § 46 Abs. 2 a zweiter Halbsatz SGB VI trägt nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast, diejenige, die den Witwenrentenanspruch geltend macht (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009, a.a.O., Rdnr. 29).

  • LSG Baden-Württemberg, 16.10.2012 - L 11 R 392/11

    Rente wegen Todes - Witwenrente - Bestätigung der widerlegbaren Vermutung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2021 - L 2 R 501/18
    Denn nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich die erkennende Kammer anschließe, könnten langjährige Heiratsabsichten ausnahmsweise nur dann die Vermutung der Versorgungsehe widerlegen, wenn sie hinreichend konkret seien und sich als die konsequente Verwirklichung einer schon vor Bekanntwerden der Erkrankung gefassten Heiratsabsicht darstellten (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Oktober 2012, L 11 R 392/11).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.10.2021 - L 8 R 3569/20
    Gerade die kurzfristige Heirat vor dem Tod eines Partners nach einem zuvor langjährigen Zusammenleben ohne Trauschein spricht hier eher dafür, dass dadurch ein Versorgungsanspruch begründet werden sollte (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.01.2021 - L 2 R 501/18 -, juris, Rdnr. 34).
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