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   LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2009 - L 27 P 46/08   

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LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2009 - L 27 P 46/08 (https://dejure.org/2009,21301)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29.10.2009 - L 27 P 46/08 (https://dejure.org/2009,21301)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29. Oktober 2009 - L 27 P 46/08 (https://dejure.org/2009,21301)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Pflegeversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs zur leistungsgerechten Vergütung für allgemeine Pflegeleistungen und zum angemessenen Entgelt für Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Pflege; Abschätzung der voraussichtlichen Kosten der in der Einrichtung erbrachten Leistungen ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R

    Soziale Pflegeversicherung - stationäre Pflegeeinrichtung - Vorliegen einer

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2009 - L 27 P 46/08
    Im Hinblick auf den der Beklagten eingeräumten und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Entscheidungsspielraum (BSG, Urteil vom 29.01.2009, B 3 P 7/08 R, RdNr 41) macht die Klägerin zulässig neben der Anfechtung der Entscheidung der Beklagten einen Anspruch auf erneute Entscheidung der Beklagten geltend.

    Der Senat folgt dabei für Zeiträume ab 1. Januar 2002 der mit den Urteilen des 3. Senats des BSG vom 29. Januar 2009 geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil B 3 P 7/08 R).

    a) Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung in formeller Hinsicht sind § 76 SGB XI iVm § 85 Abs. 5 Satz 1 und § 87 Satz 3 Halbsatz 1 SGB XI (BSG, Urteil vom 29.01.2009, B 3 P 7/08 R, RdNr 9).

    Dem Grundkonzept nach ist das Vergütungsrecht für Pflegeeinrichtungen seit Einführung des SGB XI maßgeblich von der Erwartung bestimmt, durch eine Wettbewerbs-orientierung Anreize für möglichst kostengünstige Leistungen setzen zu können (BSG, Urteil vom 29.01.2009, B 3 P 7/08 R, RdNr 11).

    Auch das zielte auf die Verstärkung des Wettbewerbs unter den Einrichtungen (BSG, Urteil vom 29.01.2009, B 3 P 7/08 R, RdNr 11).

    Von diesem Wettbewerbskonzept ist auch das Vergütungsregime des SGB XI für die stationäre Pflege maßgeblich geprägt (BSG, Urteil vom 29.01.2009, B 3 P 7/08 R, RdNr 12).

    Insbesondere hält es daran fest, dass ausschließlich auf Gestehungskosten gestützte Vergütungsansprüche im geltenden Recht keine Grundlage finden (BSG, Urteil vom 29.01.2009, B 3 P 7/08 R, RdNr 18) und dass die Pflegevergütung auf einem marktorientierten Versorgungskonzept beruhen muss (BSG ebd RdNr 19).

    Dem stehen die Regelungen des § 85 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 SGB XI für das Pflegesatzverfahren entgegen (BSG, Urteil vom 29.01.2009, B 3 P 7/08 R, RdNr 20).

    Dabei geht der 3. BSG-Senat nunmehr insbesondere von der Einschätzung des Gesetzgebers des PQsG zum 1.1.2002 aus, dass das bisherige Vergütungsregime in der Praxis der stationären Pflege nicht zu der erwarteten wettbewerbsorientierten Ausdifferenzierung geführt, sondern nur kostentreibend gewirkt und eine unerwünschte Vereinheitlichung der Pflegesätze befördert hat (BSG, Urteil vom 29.01.2009, B 3 P 7/08 R, RdNr 21).

    Eine Vergütung für stationäre Pflegeleistungen ist deshalb im Grundsatz erst dann leistungsgerecht, wenn sie die Kosten einer Einrichtung hinsichtlich der voraussichtlichen Gestehungskosten unter Zuschlag einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos und eines etwaigen zusätzlichen persönlichen Arbeitseinsatzes sowie einer angemessenen Verzinsung ihres Eigenkapitals deckt (BSG, Urteil vom 29.01.2009, B 3 P 7/08 R, RdNr 24).

    Nicht von vornherein als unplausibel ausgeschlossen ist auch die Erhöhung von Kostenansätzen, die in den Vorjahren aufgrund fehlerhafter Kalkulation oder sogar bewusst - etwa um Marktsegmente zu erobern - zu niedrig angesetzt worden sind; im letzteren Fall besteht allerdings eine besonders substantiierte Begründungspflicht des Pflegeheims (BSG, Urteil vom 29.01.2009, B 3 P 7/08 R, RdNr 25); hier sind insbesondere die Interessen der Heimbewohner und deren schutzwürdiges Vertrauen in die bisherigen Pflegesätze und die darauf aufbauende Erwartung nur angemessener Kostensteigerungen zu berücksichtigen.

    (BSG, Urteil vom 29.01.2009, B 3 P 7/08 R, RdNr 27).

    Das folgt aus § 84 Abs. 2 Satz 4 und Satz 7 SGB XI, wonach die Pflegesätze wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen müssen und hierbei die Pflegesätze derjenigen Einrichtungen angemessen berücksichtigt werden können, die im Wesentlichen gleichartig sind; diese Grundsätze galten auch schon in dem hier streitbefangenen Zeitraum des Jahres 2003 (BSG, Urteil vom 29.01.2009, B 3 P 7/08 R, RdNr 28).

    Methode der Wahl zur Beurteilung der Leistungsgerechtigkeit einer Vergütungsforderung für stationäre Pflegeleistungen ist weiterhin, wie vom BSG Senat bereits mit den Urteilen vom 14.12.2000 entschieden (BSGE 87, 199, 203 f = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 S 6 f), der externe Vergleich mit anderen Einrichtungen; allerdings nach dem modifizierten Prüfungsansatz des 3. BSG-Senats nunmehr mit anderer Grundlage und Zielrichtung (BSG, Urteil vom 29.01.2009, B 3 P 7/08 R, RdNr 30).

  • BSG, 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R

    Überprüfung von Verwaltungsakten in der Pflegeversicherung, Rückwirkung des

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2009 - L 27 P 46/08
    Die mit den Urteilen vom 14.12.2000 (BSGE 87, 199 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1) begründete Rechtsprechung führt das BSG nur noch teilweise fort.

    Das BSG hält aber nicht daran fest, dass die Höhe der Gestehungskosten für die zu vereinbarende Vergütung grundsätzlich bedeutungslos sei und es regelmäßig nur auf die "Feststellung von Marktpreisen" ankommt (so noch die Urteile vom 14.12.2000, vgl BSGE 87, 199, 203 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 S 6).

    Methode der Wahl zur Beurteilung der Leistungsgerechtigkeit einer Vergütungsforderung für stationäre Pflegeleistungen ist weiterhin, wie vom BSG Senat bereits mit den Urteilen vom 14.12.2000 entschieden (BSGE 87, 199, 203 f = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 S 6 f), der externe Vergleich mit anderen Einrichtungen; allerdings nach dem modifizierten Prüfungsansatz des 3. BSG-Senats nunmehr mit anderer Grundlage und Zielrichtung (BSG, Urteil vom 29.01.2009, B 3 P 7/08 R, RdNr 30).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.04.2009 - L 27 P 7/08

    Gesetzliche Pflegeversicherung - gerichtliche Überprüfung einer

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2009 - L 27 P 46/08
    Dies hat der Senat bereits mit seinem Urteil vom 1. April 2009, Az.: L 27 P 7/08 (das noch Zeiträume vor 2002 betraf) angedeutet.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 25.06.2013 - L 8 SO 27/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle

    Zu den nach § 82 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI bereits vom Pflegesatz abgedeckten Kosten für die Unterkunft gehören die Aufwendungen für den Betrieb, die für den stationären Aufenthalt des Heimbewohners in der Einrichtung erforderlich sind und die nicht den allgemeinen Pflegeleistungen oder den Zusatzleistungen zuzurechnen sind, d.h. keine Instandhaltungskosten (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Oktober 2009 - L 27 P 46/08 - juris; zum Ganzen: Schütze in Udsching, SGB XI Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 82 RdNr. 12).

    Die Klägerin kann ihre Rechtsposition auch nicht auf das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 29. Oktober 2009 (- L 27 P 46/08 - juris) stützen, das nicht die Festlegung eines Investitionsbetrages nach § 75 Abs. 5 i.V.m. § 76 Abs. 2 SGB XII betrifft.

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