Rechtsprechung
LSG Brandenburg, 28.01.2005 - L 24 KR 69/03 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Kanzlei Prof. Schweizer
Kostenübernahme für eine Knorpelzelltransplantation I
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine stationäre autologene Chondrozytenimplantation (ACI); Verhandlung und Entscheidung im Termin trotz Fernbleibens des Klägers und des Prozessbevollmächtigten; Bestehen erheblicher Gründe für die Verlegung eines Gerichtstermins; ...
- gaius.legal
Kostenübernahme für eine Knorpelzelltransplantation I
Verfahrensgang
- SG Potsdam, 20.11.2003 - S 7 KR 185/01
- LSG Brandenburg, 25.01.2005 - L 24 KR 69/03
- LSG Brandenburg, 28.01.2005 - L 24 KR 69/03
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 19.02.2003 - B 1 KR 1/02 R
Krankenversicherung - Prüfung des Qualitätsstandards von Untersuchungs- oder …
Auszug aus LSG Brandenburg, 28.01.2005 - L 24 KR 69/03
Er nimmt Bezug auf das Urteil des BSG vom 19. Februar 2003 - B 1 KR 1/02 R, wonach ein Leistungsausschluss nach § 137 c SGB V nur möglich sei, wenn der Ausschuss dies ausdrücklich festgestellt habe.Ob eine im Krankenhaus angewandte Untersuchungs- oder Behandlungsmethode nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse als wirksam und zweckmäßig einzuschätzen ist und damit dem Versorgungsstand, insbesondere des § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V, entspricht, wonach Qualität und Wirksamkeit der Leistungen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen haben (vgl. auch § 12 Abs. 1 SGB V), obliegt (wie grundsätzlich auch für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden im vertragsärztlichen Bereich, vgl. BSG…, Urteil vom 19. Februar 2002 - B 1 KR 16/00 R in SozR 3-2500 § 92 Nr. 11) weder den Krankenkassen noch den Gerichten, sondern dem dafür nach § 137 c SGB V eingerichteten Ausschuss Krankenhaus (BSG, Urteil vom 19. Februar 2003 - B 1 KR 1/02 R).
Bei Zweifeln am medizinischen Nutzen einer neuen Behandlung hat die Krankenkasse die Möglichkeit, über ihren Spitzenverband eine Beurteilung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (früher Ausschuss Krankenhaus) zu veranlassen und gegebenenfalls auf diesem Wege eine Ausgrenzung zu erreichen (BSG, Urteil vom 19. Februar 2003 - B 1 KR 1/02 R).
Bezogen auf die einzelne Untersuchungs- und Behandlungsmethode bedeutet dies, dass zu ermitteln ist, ob nach dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Diskussion aus medizinischer Sicht die Voraussetzungen für den Einsatz dieser Methode nach den dortigen Kriterien für die Untersuchung und Behandlung erfüllt sind (BSG, Urteil vom 19. Februar 2003 - B 1 KR 1/02 R).
- BSG, 19.02.2002 - B 1 KR 16/00 R
Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen - rechtliche Bedeutung der …
Auszug aus LSG Brandenburg, 28.01.2005 - L 24 KR 69/03
Maßgebend sei daher das Urteil des BSG vom 19. Februar 2002 - B 1 KR 16/00 R, wonach nicht jeder längere Aufenthalt in einem Krankenhaus per se stationären Charakter habe.Ob eine im Krankenhaus angewandte Untersuchungs- oder Behandlungsmethode nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse als wirksam und zweckmäßig einzuschätzen ist und damit dem Versorgungsstand, insbesondere des § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V, entspricht, wonach Qualität und Wirksamkeit der Leistungen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen haben (vgl. auch § 12 Abs. 1 SGB V), obliegt (wie grundsätzlich auch für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden im vertragsärztlichen Bereich, vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2002 - B 1 KR 16/00 R in SozR 3-2500 § 92 Nr. 11) weder den Krankenkassen noch den Gerichten, sondern dem dafür nach § 137 c SGB V eingerichteten Ausschuss Krankenhaus (BSG, Urteil vom 19. Februar 2003 - B 1 KR 1/02 R).
- BSG, 28.06.2000 - B 6 KA 26/99 R
Beeinträchtigung der Berufsfreiheit von Diätassistenten
Auszug aus LSG Brandenburg, 28.01.2005 - L 24 KR 69/03
Ob eine im Krankenhaus angewandte Untersuchungs- oder Behandlungsmethode nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse als wirksam und zweckmäßig einzuschätzen ist und damit dem Versorgungsstand, insbesondere des § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V, entspricht, wonach Qualität und Wirksamkeit der Leistungen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen haben (vgl. auch § 12 Abs. 1 SGB V), obliegt (wie grundsätzlich auch für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden im vertragsärztlichen Bereich, vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2002 - B 1 KR 16/00 R in SozR 3-2500 § 92 Nr. 11) weder den Krankenkassen noch den Gerichten, sondern dem dafür nach § 137 c SGB V eingerichteten Ausschuss Krankenhaus (BSG, Urteil vom 19. Februar 2003 - B 1 KR 1/02 R).