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   LSG Hamburg, 16.03.2011 - L 2 R 145/10   

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LSG Hamburg, 16.03.2011 - L 2 R 145/10 (https://dejure.org/2011,20801)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 16.03.2011 - L 2 R 145/10 (https://dejure.org/2011,20801)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 16. März 2011 - L 2 R 145/10 (https://dejure.org/2011,20801)
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  • BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03

    Rechenschaftsbericht

    Auszug aus LSG Hamburg, 16.03.2011 - L 2 R 145/10
    Die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften obliege ausschließlich den Gerichten (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Beschluss vom 17. Juni 2004 - Az 2 BvR 383/03 - BVerfGE 111, 54, 107).
  • BSG, 29.08.2006 - B 13 RJ 47/04 R

    Vorlagebeschluss an des BVerfG - Fremdrentenrecht - Spätaussiedler -

    Auszug aus LSG Hamburg, 16.03.2011 - L 2 R 145/10
    Der diesbezüglichen Argumentation der Beklagten sei auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur authentischen Interpretation entgegenzustellen, der zufolge es dem Gesetzgeber nicht zukomme, ein Gesetz rückwirkend authentisch zu interpretieren (Beschluss des 13. Senats vom 29. August 2006 - B 13 RJ 47/04 R Juris Rdnr 67).
  • BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 38/01 R

    Entstehen, Fälligkeit und Berechnung des Nachversicherungsbeitragsanspruchs des

    Auszug aus LSG Hamburg, 16.03.2011 - L 2 R 145/10
    Die Klägerin berief sich dabei auf die Auslegung des § 181 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) in der bis zum 31. Juli 2004 geltenden (alten) Fassung des Rentenreformgesetzes (RRG) 1992 (a. F.) durch den 4. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2001 zum Aktenzeichen B 4 RA 38/01 R.
  • BSG, 23.09.2003 - B 4 RA 9/03 R

    Rentenversicherung - Nachversicherung - Beamter auf Zeit - Bürgermeister -

    Auszug aus LSG Hamburg, 16.03.2011 - L 2 R 145/10
    Diese Rechtslage habe das Bundessozialgericht treffend und prägnant wie folgt zusammengefasst: Wann zu zahlen sei, ergebe sich aus § 184 Abs. 1 SGB VI, was in diesem Zeitpunkt zu zahlen sei, aus § 181 Abs. 1 SGB VI. Diese Rechtsprechung sei durch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. September 2003 (Aktenzeichen B 4 RA 9/03 R - juris Rdnr 23 aE) ausdrücklich bestätigt worden.
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