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   LSG Hamburg, 21.01.2021 - L 1 KR 106/19   

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https://dejure.org/2021,1697
LSG Hamburg, 21.01.2021 - L 1 KR 106/19 (https://dejure.org/2021,1697)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 21.01.2021 - L 1 KR 106/19 (https://dejure.org/2021,1697)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 21. Januar 2021 - L 1 KR 106/19 (https://dejure.org/2021,1697)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 19.04.2016 - B 1 KR 21/15 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - teilstationäre Krankenhausbehandlung an

    Auszug aus LSG Hamburg, 21.01.2021 - L 1 KR 106/19
    Die Klägerin hat darauf verwiesen, dass diese Entscheidung vor derjenigen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. April 2016 - B 1 KR 21/15 R - ergangen sei.

    Im Übrigen ergebe sich für die Kammer aus der Entscheidung des BSG vom 19. April 2016 -B 1 KR 21/15 R - eindeutig, dass die teilstationäre Behandlung als wesensgleiche Teilleistung der vollstationären Behandlung anzusehen sei.

    Die Urteile vom 19. April 2016 - B 1 KR 21/15 R - und 19. Juni 2018 - B 1 KR 26/17 R - schärften die Abgrenzung der teilstationären Krankenhausbehandlung zur ambulanten vertragsärztlichen Behandlung im Hinblick auf das Vergütungs- und das Qualitätsregime.

    Sie hält die angefochtene Entscheidung des SG für richtig und betont erneut, dass die von der Beklagten in Bezug genommene Entscheidung des erkennenden Senats vom 25. Februar 2016 zu einem Zeitpunkt ergangen sei, als die am 19. April 2016 ergangene Entscheidung des BSG - B 1 KR 21/15 R - noch nicht bekannt gewesen sei.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin und dem SG angeführten Urteilen des BSG vom 19. April 2016 - B 1 KR 21/15 R - (BSGE 121, 87), und vom 19. Juni 2018 - B 1 KR 26/17 R - (BSGE 126, 79).

  • LSG Hamburg, 25.02.2016 - L 1 KR 138/13

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - keine Erforderlichkeit einer

    Auszug aus LSG Hamburg, 21.01.2021 - L 1 KR 106/19
    Dies hat die Beklagte unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 25. Februar 2016 - L 1 KR 138/13 - abgelehnt.

    Anders als die Beklagte ausführe, ergebe sich dies für die Kammer auch nicht auf Grund der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Hamburg vom 25. Februar 2016 - L 1 KR 138/13 -, denn jene betreffe eine ganz andere Konstellation, nämlich eine Behandlung unter Bedingungen, bei denen vollstationäre und teilstationäre Behandlung räumlich ganz voneinander abgegrenzt gewesen seien, während auf der Station, auf der sich vorliegend der Versicherte befunden habe, sowohl vollstationäre, als auch teilstationäre Plätze vorhanden gewesen seien.

    Dies habe der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 25. Februar 2016 - L 1 KR 138/13 - ausgeführt.

    Wie der erkennende Senat bereits in seinen Urteilen vom 25. Februar 2016 - L 1 KR 138/13 - und 26. August 2020 - L 1 KR 132/18 - (beide in juris) ausgeführt hat, ist die teilstationäre Behandlung insoweit kein Minus gegenüber einer vollstationären Behandlung, die sich von dieser nur dadurch unterscheidet, dass die Patienten die Nacht und das Wochenende zu Hause verbringen.

  • BSG, 19.06.2018 - B 1 KR 26/17 R

    Krankenhausbehandlung Versicherter nur bei vertragsärztlicher Einweisung?

    Auszug aus LSG Hamburg, 21.01.2021 - L 1 KR 106/19
    Der im Regelungssystem angelegte Vorrang der vertragsärztlichen vor der stationären, auch teilstationären Versorgung wurzelt in den Kostenvorteilen der vertragsärztlichen Versorgung, im Kern also im Wirtschaftlichkeitsgebot (vgl entsprechend zu § 39 SGB V: Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesundheits-Reformgesetzes, BT-Drucks 11/2237 S 177 zu § 38 Abs. 1 des Entwurfs: "Vorrang der preisgünstigen ambulanten Behandlung")." Ähnlich deutlich wie hier angenommen äußere sich das BSG auch in einer weiteren Entscheidung (Hinweis auf BSG, Urteil vom 19. Juni 2018 - B 1 KR 26/17 R, juris-Rn. 15f.), in der das BSG bei Notwendigkeit teilstationärer Behandlung, wie sie im vorliegenden Fall durch das Gutachten belegt sei, unmittelbar den Vergütungsanspruch des Krankenhauses aus § 39 SGB V ableite.

    Die Urteile vom 19. April 2016 - B 1 KR 21/15 R - und 19. Juni 2018 - B 1 KR 26/17 R - schärften die Abgrenzung der teilstationären Krankenhausbehandlung zur ambulanten vertragsärztlichen Behandlung im Hinblick auf das Vergütungs- und das Qualitätsregime.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin und dem SG angeführten Urteilen des BSG vom 19. April 2016 - B 1 KR 21/15 R - (BSGE 121, 87), und vom 19. Juni 2018 - B 1 KR 26/17 R - (BSGE 126, 79).

  • BSG, 08.11.2011 - B 1 KR 8/11 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Auslegung der Kodierrichtlinien und des

    Auszug aus LSG Hamburg, 21.01.2021 - L 1 KR 106/19
    Die nach § 54 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte (Hinweis auf BSG, Urteil vom 8. November 2011 - B 1 KR 8/11 R -) und auch sonst zulässige Leistungsklage habe auch in der Sache teilweise Erfolg.

    Die Krankenhausvergütung bemesse sich dabei nach vertraglichen Fallpauschalen auf gesetzlicher Grundlage (Hinweis auf BSG, Urteile vom 8. November 2011 - B 1 KR 8/11 R - und 6. März 2012 - B 1 KR 15/11 R -).

  • BSG, 10.04.2008 - B 3 KR 20/07 R

    Krankenversicherung - Annahme einer Krankenhausbehandlung auf psychiatrischem

    Auszug aus LSG Hamburg, 21.01.2021 - L 1 KR 106/19
    Eine Krankenkasse sei nach § 109 Abs. 4 S. 3 SGB V in Verbindung mit der jeweiligen Pflegesatzvereinbarung demnach verpflichtet, die vereinbarten Entgelte zu zahlen, wenn eine Versorgung im Krankenhaus durchgeführt worden und im Sinne von § 39 SGB V erforderlich gewesen sei (Hinweis auf BSG, Urteil vom 10. April 2008 - B 3 KR 20/07 R -).
  • BSG, 17.11.2015 - B 1 KR 13/15 R

    Krankenversicherung - Vergütung von Krankenhausleistungen nach dem DRG-System -

    Auszug aus LSG Hamburg, 21.01.2021 - L 1 KR 106/19
    Ein derartiger Anspruch erfordert die Existenz verschiedener gleich zweckmäßiger und notwendiger Behandlungsmöglichkeiten (st. Rspr., s. nur BSG, Urteile vom 10. März 2015 - B 1 KR 2 und 3/15 R, BSGE 118, 155, bzw. KHE 2015/15, vom 17. November 2015 - B 1 KR 13/15 R, SozR 4-2500 § 109 Nr. 52, sowie vom 19. November 2019 - B 1 KR 6/19 R, juris), was jedoch nicht der Fall ist, wenn statt der erbrachten, aber nicht erforderlichen vollstationären Behandlung eine teilstationäre Krankenhausbehandlung in Betracht käme; denn hier geht es gerade nicht um zwei gleich zweckmäßige und notwendige Behandlungsvarianten, von denen lediglich die eine kostengünstiger ist.
  • BSG, 25.09.2007 - GS 1/06

    Krankenversicherung - Voraussetzungen für Gewährung von vollstationärer

    Auszug aus LSG Hamburg, 21.01.2021 - L 1 KR 106/19
    Ob einem Versicherten voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung zu gewähren sei, richte sich dabei allein nach den medizinischen Erfordernissen (Hinweis auf BSG Großer Senat, Beschluss vom 25. September 2007 - GS 1/06).
  • BSG, 19.11.2019 - B 1 KR 6/19 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Entlassung eines Versicherten trotz

    Auszug aus LSG Hamburg, 21.01.2021 - L 1 KR 106/19
    Ein derartiger Anspruch erfordert die Existenz verschiedener gleich zweckmäßiger und notwendiger Behandlungsmöglichkeiten (st. Rspr., s. nur BSG, Urteile vom 10. März 2015 - B 1 KR 2 und 3/15 R, BSGE 118, 155, bzw. KHE 2015/15, vom 17. November 2015 - B 1 KR 13/15 R, SozR 4-2500 § 109 Nr. 52, sowie vom 19. November 2019 - B 1 KR 6/19 R, juris), was jedoch nicht der Fall ist, wenn statt der erbrachten, aber nicht erforderlichen vollstationären Behandlung eine teilstationäre Krankenhausbehandlung in Betracht käme; denn hier geht es gerade nicht um zwei gleich zweckmäßige und notwendige Behandlungsvarianten, von denen lediglich die eine kostengünstiger ist.
  • BSG, 06.03.2012 - B 1 KR 15/11 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - keine Verminderung der

    Auszug aus LSG Hamburg, 21.01.2021 - L 1 KR 106/19
    Die Krankenhausvergütung bemesse sich dabei nach vertraglichen Fallpauschalen auf gesetzlicher Grundlage (Hinweis auf BSG, Urteile vom 8. November 2011 - B 1 KR 8/11 R - und 6. März 2012 - B 1 KR 15/11 R -).
  • BSG, 13.05.2004 - B 3 KR 18/03 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit - Vormundschaftsgericht

    Auszug aus LSG Hamburg, 21.01.2021 - L 1 KR 106/19
    Bei einer psychiatrischen Erkrankung könne der Einsatz von krankenhausspezifischen Geräten in den Hintergrund treten und allein der notwendige Einsatz von Ärzten, therapeutischen Hilfskräften und Pflegepersonal sowie die Art der Medikation die Notwendigkeit einer stationären Behandlung begründen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 13. Mai 2004 - B 3 KR 18/03 R -).
  • BSG, 10.03.2015 - B 1 KR 2/15 R

    Vergütung einer stationären Behandlung - Krankenhaus trägt das Risiko der

  • LSG Hamburg, 26.08.2020 - L 1 KR 132/18

    Voraussetzungen des Anspruchs eines Versicherten auf stationäre

  • BSG, 16.12.2008 - B 1 KN 1/07 KR R

    Krankenversicherung - Abhängigkeit des Vergütungsanspruchs des Krankenhauses von

  • OVG Hamburg, 01.07.2021 - 5 Bf 207/19

    Einrichtungsbegriff im Rahmen der Krankenhausfinanzierung

    Sie folgt vielmehr - wie auch die ambulante Behandlung - einem grundsätzlich anderen Behandlungskonzept und findet in der Regel in gesonderten, räumlich getrennten Abteilungen des Krankenhauses statt (LSG Hamburg, Urt. v. 21.1.2021, L 1 KR 106/19, juris Rn. 42, zu einer psychiatrischen Tagesklinik).
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