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LSG Hamburg, 28.06.2018 - L 4 AS 68/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Hamburg, 02.02.2016 - S 35 AS 199/15
- LSG Hamburg, 28.06.2018 - L 4 AS 68/16
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- LSG Hamburg, 27.06.2016 - L 4 AS 278/16
Sanktionsbescheid wegen eines Meldeversäumnisses
Auszug aus LSG Hamburg, 28.06.2018 - L 4 AS 68/16
Hiergegen hat die Klägerin am 14. April 2015 ebenfalls Klage erhoben, die unter dem Berufungsaktenzeichen L 4 AS 278/16 anhängig ist, und die Untätigkeitsklage insoweit für erledigt erklärt. - LSG Hamburg, 28.06.2018 - L 4 AS 282/16
Sanktionsbescheid wegen eines Meldeversäumnisses
Auszug aus LSG Hamburg, 28.06.2018 - L 4 AS 68/16
Hiergegen hat die Klägerin am 16. Februar 2015 Klage erhoben, die unter dem Berufungsaktenzeichen L 4 AS 282/16 anhängig ist.
- LSG Hamburg, 28.06.2018 - L 4 AS 279/16
Sanktionsbescheid wegen eines Meldeversäumnisses
Es folgte eine weitere Sanktion wegen Meldeversäumnisses am 27. Dezember 2013 (Sanktionsbescheid vom 3. Februar 2014; siehe Senatsurteil vom heutigen Tage im Berufungsverfahren L 4 AS 68/16). - LSG Hamburg, 28.06.2018 - L 4 AS 281/16
Sanktionsbescheid wegen eines Meldeversäumnisses
Der Bescheid vom 19. Juli 2013 wurde bestandskräftig, hinsichtlich des Bescheides vom 3. Februar 2014 ist dies streitig (siehe Urteil des Senats vom heutigen Tage im Berufungsverfahren L 4 AS 68/16); gegen die weiteren Bescheide legte die Klägerin jeweils Widersprüche ein. - LSG Hamburg, 28.06.2018 - L 4 AS 280/16
Sanktionsbescheid wegen eines Meldeversäumnisses
Insoweit wird auf das Urteil des Senats vom heutigen Tage im Berufungsverfahren L 4 AS 68/16 verwiesen. - LSG Hamburg, 28.06.2018 - L 4 AS 282/16 Der Bescheid vom 19. Juli 2013 wurde bestandskräftig, hinsichtlich des Bescheides vom 3. Februar 2014 ist dies streitig (siehe Urteil des Senats vom heutigen Tage im Berufungsverfahren L 4 AS 68/16); gegen die weiteren Bescheide legte die Klägerin jeweils Widersprüche ein.