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   LSG Hessen, 07.05.2015 - L 8 KR 145/12   

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https://dejure.org/2015,13357
LSG Hessen, 07.05.2015 - L 8 KR 145/12 (https://dejure.org/2015,13357)
LSG Hessen, Entscheidung vom 07.05.2015 - L 8 KR 145/12 (https://dejure.org/2015,13357)
LSG Hessen, Entscheidung vom 07. Mai 2015 - L 8 KR 145/12 (https://dejure.org/2015,13357)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausgleich erbrachter Leistungen zwischen zweitangegangenem und materiell rechtlich zuständigem Rehabilitationsträger; Sachliche Kongruenz zwischen gewährter und beanspruchbarer Rehabilitationsleistung; Anspruch auf Gewährung einer Anschlussheilbehandlung als Leistung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Gewährung einer Anschlussheilbehandlung als Leistung der medizinischen Rehabilitation; Privilegierter Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Reha-Trägers

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 64 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | Angelegenheiten der Krankenkassen | Erstattung von Kosten einer stationären Anschlussheilbehandlung

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 08.09.2009 - B 1 KR 9/09 R

    Zuständigkeit für die Gewährung einer stationären Reha-Maßnahme; Anspruch auf

    Auszug aus LSG Hessen, 07.05.2015 - L 8 KR 145/12
    Das Gericht schließe sich den Ausführungen des BSG in seinem Urteil vom 8. September 2009 (B 1 KR 9/09) zu dem Umfang sowie Sinn und Zweck des Erstattungsanspruches gemäß § 14 Abs. 4 SGB IX an.

    Diese Regelung bestimmt: "Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Abs. 1 Satz 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften." Dieser spezielle Anspruch ist begründet, soweit der Versicherte vom Träger, der ohne die Regelung in § 14 SGB IX zuständig wäre, die gewährte Maßnahme hätte beanspruchen können (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 2009 - B 1 KR 9/09 R, juris Rn. 11 m.w.N.).

    Andernfalls würde der Erstattungsanspruch zweckwidrig über Gebühr eingeschränkt (vgl. BSG: Urteil vom 8. September 2009 - B 1 KR 9/09 R - juris Rn. 13; Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 36/06 R - juris Rn. 16 - 19 mit zahlreichen Nachweisen aus der BSG-Rechtsprechung).

    Dazu zählen z.B. auch die Rentenversicherungsbeiträge, deren Zahlung § 176 Abs. 3 SGB VI fingiert (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 2009 - B 1 KR 9/09 R, juris Rn. 17 f.).

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 36/06 R

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Leistungen zur Teilhabe - kein

    Auszug aus LSG Hessen, 07.05.2015 - L 8 KR 145/12
    Andernfalls würde der Erstattungsanspruch zweckwidrig über Gebühr eingeschränkt (vgl. BSG: Urteil vom 8. September 2009 - B 1 KR 9/09 R - juris Rn. 13; Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 36/06 R - juris Rn. 16 - 19 mit zahlreichen Nachweisen aus der BSG-Rechtsprechung).
  • BSG, 17.11.2015 - B 1 KR 57/15 B
    L 8 KR 145/12 (Hessisches LSG).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.04.2016 - L 1 KR 77/16

    Erstattungsstreit zwischen Rehabilitationsträgern - Zahlung von Übergangsgeld

    Folglich handelt es sich bei dem streitigen Betrag im Ergebnis um eine Aufwendung der Klägerin "nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften", die ihr als zweitangegangenem Leistungsträger gem. § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX zu erstatten war (vgl. Urteil des Hessischen LSG vom 7. Mai 2015 - L 8 KR 145/12-, zitiert nach juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.06.2023 - L 12 R 89/20
    Ein auf § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F. gestützter, dem Grunde nach bestehender Erstattungsanspruch setzt voraus, dass der erstangegangene Rehabilitationsträger (hier: die Beklagte) für die erbrachten Rehabilitationsleistungen originär zuständig war, dass also der Versicherte die begehrten Leistungen von diesem Träger nach dem für ihn geltenden materiellen Recht ursprünglich beanspruchen konnte (BSG, Urteil vom 6.3.2013, a.a.O., Rn. 13; 16; Hessisches LSG, Urteil vom 7.5.2015 - L 8 KR 145/12 - juris Rn. 17 ff.).
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