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   LSG Hessen, 09.06.2011 - L 5 R 170/11 B ER   

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https://dejure.org/2011,12361
LSG Hessen, 09.06.2011 - L 5 R 170/11 B ER (https://dejure.org/2011,12361)
LSG Hessen, Entscheidung vom 09.06.2011 - L 5 R 170/11 B ER (https://dejure.org/2011,12361)
LSG Hessen, Entscheidung vom 09. Juni 2011 - L 5 R 170/11 B ER (https://dejure.org/2011,12361)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2011, 747
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • LSG Hessen, 06.01.2011 - L 5 R 486/10

    Gesetzliche Rentenversicherung - Leistung zur medizinischen Rehabilitation in

    Auszug aus LSG Hessen, 09.06.2011 - L 5 R 170/11
    Ein Anspruch auf die beantragte Leistung zur Rehabilitation und damit der Anordnungsanspruch scheitere nicht an § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI. Der Entscheidung des erkennenden Senats vom 6. Januar 2011 (L 5 R 486/10 B ER) sei nicht zu folgen, denn § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI schließe lediglich die Erbringung von Leistungen während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe aus, nicht aber die Beantragung einer solchen Leistung für die Zeit nach dem Vollzug.

    An der Entscheidung des erkennenden Senats vom 6. Januar 2011 (L 5 R 486/10 B ER) wird ausdrücklich festgehalten.

    Eine Nebenbestimmung nach § 32 Abs. 2 SGB X konnte die Beklagte schon deshalb nicht treffen, weil es sich bei der grundsätzlichen Entscheidung, ob medizinische Rehabilitationsleistungen zu erbringen sind, um keine Ermessensentscheidung sondern um eine gebundene Entscheidung handelt (so u.a. der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 6. Januar 2011, a. a. O.), § 32 Abs. 2 SGB X aber unzweifelhaft nur auf Nebenbestimmungen bei Ermessensleistungen anwendbar ist (so etwa: Engelmann, a. a. O., § 32 Rn. 11; Krasney in Kasseler Kommentar, § 32 Rn. 9 SGB X).

  • BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R

    Kassenärztliche Vereinigung - unrichtiger Honorarbescheid wegen Fehlern im Rahmen

    Auszug aus LSG Hessen, 09.06.2011 - L 5 R 170/11
    Die Norm darf grundsätzlich nur herangezogen werden, um die Erfüllung geringfügiger tatbestandlicher Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes sicherzustellen (so zutreffend: Bundessozialgericht - BSG Urteil vom 31. Oktober 2001, B 6 KA 16/00 R, m. w. N.).
  • LSG Hessen, 19.03.2010 - L 5 R 28/09

    Rente wegen Erwerbsminderung - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben -

    Auszug aus LSG Hessen, 09.06.2011 - L 5 R 170/11
    32 Dies gilt erst recht auch deshalb, weil das Sozialverwaltungsverfahrensrecht für Fälle der vorliegenden Art die schriftliche Zusicherung gemäß § 34 SGB X als geeignetes Instrument vorsieht, mit dem die Beklagte auch bereits ihr Ermessen hinsichtlich des "Wie" der zugesicherten Rehabilitationsleistungen konkretisieren kann (siehe hierzu auch Urteil des erkennenden Senats vom 19. März 2010, L 5 R 28/09).
  • BSG, 05.10.2006 - B 10 LW 4/05 R

    Alterssicherung der Landwirte - Rente wegen Erwerbsminderung - Rentenfeststellung

    Auszug aus LSG Hessen, 09.06.2011 - L 5 R 170/11
    Allerdings steht eine solche Zusicherung grundsätzlich ebenfalls im pflichtgemäßen Ermessen der Antragsgegnerin, wobei im Einzelfall eine "Ermessensreduzierung auf Null" eintreten kann (siehe hierzu: BSG, Urteil vom 5. Oktober 2010, B 10 LW 4/05 R m. w. N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2014 - L 12 R 242/13
    Die Vorschrift lässt auch keine Auslegung - etwa - dahingehend zu, dass Teilhabeleistungen unter der Bedingung des Wegfalls der Ausschlussgründe gleichwohl erbracht werden könnten (vgl. bereits LSG Hessen, Beschl. v. 6.1.2011 - L 5 R 486/10 B ER; Beschl. v. 9.6.2011 - L 5 R 170/11 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 16.3.2011 - L 10 R 8/11 B ER; Urt. v. 13.3.2013 - L 1 R 371/12; Beschl. d. Senats v. 2.10.2013 - L 12 R 177/13 B ER; SG Lüneburg, Gerichtsbescheid v. 9.10.2013 - S 1 R 381/12, zit. jew. nach juris).

    Dass diese Beurteilung für die hier maßgebliche Bestimmung des § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI anders auszufallen hätte, vermag der Senat nicht zu erkennen (so auch LSG Hessen, Beschl. v. 9.6.2011, a.a.O.).

    Zugleich wäre die Beklagte bei einer Änderung der Sach- und Rechtslage - etwa auch durch eine Änderung des Gesundheitszustandes oder der anzustellenden Rehabilitationsprognose - gem. § 34 Abs. 3 SGB X nicht mehr an diese Zusicherung gebunden (so auch LSG Hessen, Beschl. v. 9.6.2011, a.a.O.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2014 - L 12 R 154/12
    Die Vorschrift lässt auch keine Auslegung - etwa - dahingehend zu, dass Teilhabeleistungen unter der Bedingung des Wegfalls der Ausschlussgründe gleichwohl erbracht werden könnten (vgl. bereits LSG Hessen, Beschl. v. 6.1.2011 - L 5 R 486/10 B ER; Beschl. v. 9.6.2011 - L 5 R 170/11 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 16.3.2011 - L 10 R 8/11 B ER; Urt. v. 13.3.2013 - L 1 R 371/12; Beschl. d. Senats v. 2.10.2013 - L 12 R 177/13 B ER; SG Lüneburg, Gerichtsbescheid v. 9.10.2013 - S 1 R 381/12, zit. jew. nach juris).

    Dass diese Beurteilung für die hier maßgebliche Bestimmung des § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI anders auszufallen hätte, vermag der Senat nicht zu erkennen (so auch LSG Hessen, Beschl. v. 9.6.2011, a.a.O.).

    Zugleich wäre die Beklagte bei einer Änderung der Sach- und Rechtslage - etwa auch durch eine Änderung des Gesundheitszustandes oder der anzustellenden Rehabilitationsprognose - gem. § 34 Abs. 3 SGB X nicht mehr an diese Zusicherung gebunden (so auch LSG Hessen, Beschl. v. 9.6.2011, a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2018 - L 18 R 1101/17

    Summarische Prüfung der Erfolgsaussichten im PKH-Verfahren

    Zum anderen handelt es sich, soweit das SG die Erfolgsaussicht der Klage mit der Begründung verneint hat, der Ausschlussgrund des § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI finde Anwendung (Anschluss an LSG Hessen, Beschl v 6.1.2011, Aktenzeichen (Az) L 5 R 486/10 B ER und v 9.6.2011, Az L 5 R 170/11 B ER), um eine ungeklärte Rechtsfrage.
  • LSG Baden-Württemberg, 12.12.2016 - L 7 R 5349/15
    Der Leistungsausschlussgrund nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 SGB VI (vgl. hierzu auch Hess. LSG, Beschlüsse vom 6. Januar 2011 - L 5 R 486/10 B ER - und vom 9. Juni 2011 - L 5 R 170/11 B ER - (beide juris); LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Dezember 2011 - L 4 R 5461/10 -(https://sozialgerichtsbarkeit.de)) erscheint nach den vorliegend bekannten Umständen gegeben, denn ausweislich der von den Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 23. Juni 2015 vorgelegten Haftbescheinigung der Justizvollzugsanstalt B. (Außenstelle K.) vom 29. Mai 2015 befindet sich der Kläger seit 13. Januar 2015 bis voraussichtlich 29. Januar 2019 in Strafhaft.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.03.2013 - L 1 R 371/12
    Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI ist die Möglichkeit einer bedingten Rehabilitationsgewährung bei Wegfall der Ausschlussvoraussetzungen nicht vorgesehen (vgl. Hessisches Landessozialgerichts, Beschlüsse vom 6. Januar 2011 - L 5 R 486/10 B ER und 9. Juni 2011- L 5 R 170/11 B ER).
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