Rechtsprechung
   LSG Hessen, 17.02.2014 - L 9 U 273/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,57457
LSG Hessen, 17.02.2014 - L 9 U 273/09 (https://dejure.org/2014,57457)
LSG Hessen, Entscheidung vom 17.02.2014 - L 9 U 273/09 (https://dejure.org/2014,57457)
LSG Hessen, Entscheidung vom 17. Februar 2014 - L 9 U 273/09 (https://dejure.org/2014,57457)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,57457) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsveranlagung - Gefahrtarif 1998 -

    Auszug aus LSG Hessen, 17.02.2014 - L 9 U 273/09
    Den Unfallversicherungsträgern ist als ihre Angelegenheiten selbst regelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht setzen (BSG SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils Rdnr. 12 m. w. N.).

    Anknüpfungspunkt für die Definition und den Zuschnitt von Unternehmensarten bzw. Gewerbezweigen sind Art und Gegenstand der zu veranlagenden Unternehmen (BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 1).

    In dem Urteil vom 24. Juni 2003 (BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 1) zur Veranlagung von Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung hat das BSG darauf hingewiesen, dass die Gliederung der Unternehmensarten bzw. Gewerbezweige nach dem klassischen Technologieprinzip, also in Anknüpfung an die Art der erzeugten Güter und die Art und Weise ihrer Herstellung oder Bearbeitung, in der modernen Dienstleistungsgesellschaft zunehmend an Bedeutung verliert und dass deshalb für eine sachgerechte Abgrenzung auch andere Merkmale wie einschlägige berufsrechtliche Regelungen oder bestehende verbandsorganisatorische Strukturen herangezogen werden können.

    Bei komplexen und sich sprunghaft entwickelnden Sachverhalten ist den Unfallversicherungsträgern ein zeitlicher Anpassungsspielraum zuzubilligen, um weitere Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln in den Regelungen abzuhelfen (BSG SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils Rdnr. 12 m. w. N.).

  • BSG, 05.07.2005 - B 2 U 32/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Beitragshöhe - Gefahrtarif -

    Auszug aus LSG Hessen, 17.02.2014 - L 9 U 273/09
    Die Risikobewertung nach diesem Prinzip ist damit im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung vereinbar, wie das BSG für den dem Begriff der Unternehmensart vergleichbaren Terminus des Gewerbezweigs in zahlreichen Entscheidungen bekräftigt hat (vgl. u. a. BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2 und Urteil vom 21. März 2006 - B 2 U 2/05 R -, zitiert nach [...]).

    Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt der Unternehmensart bzw. des Gewerbezweigs erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbständigung als eigene Unternehmensart bzw. eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einer anderen,"passenderen" Unternehmensart bzw. Gewerbezweig folgen (BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2 und Urteil vom 21. März 2006 - B 2 U 2/05 R -, zitiert nach [...]).

    Zudem ist der Solidarausgleich innerhalb des gesamten Systems der gewerblichen Berufsgenossenschaften auf den verschiedenen Ebenen zu beachten, der vom Ausgleich innerhalb der Gefahrtarifstellen bis zum Ausgleich zwischen den Berufsgenossenschaften reicht (vgl. zu oben Gesagtem BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2 und Urteil vom 21. März 2006 - B 2 U 2/05 R -, zitiert nach [...], jeweils m. w. N.).

  • BSG, 21.03.2006 - B 2 U 2/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Rechtmäßigkeit -

    Auszug aus LSG Hessen, 17.02.2014 - L 9 U 273/09
    Die Risikobewertung nach diesem Prinzip ist damit im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung vereinbar, wie das BSG für den dem Begriff der Unternehmensart vergleichbaren Terminus des Gewerbezweigs in zahlreichen Entscheidungen bekräftigt hat (vgl. u. a. BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2 und Urteil vom 21. März 2006 - B 2 U 2/05 R -, zitiert nach [...]).

    Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt der Unternehmensart bzw. des Gewerbezweigs erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbständigung als eigene Unternehmensart bzw. eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einer anderen,"passenderen" Unternehmensart bzw. Gewerbezweig folgen (BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2 und Urteil vom 21. März 2006 - B 2 U 2/05 R -, zitiert nach [...]).

    Zudem ist der Solidarausgleich innerhalb des gesamten Systems der gewerblichen Berufsgenossenschaften auf den verschiedenen Ebenen zu beachten, der vom Ausgleich innerhalb der Gefahrtarifstellen bis zum Ausgleich zwischen den Berufsgenossenschaften reicht (vgl. zu oben Gesagtem BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2 und Urteil vom 21. März 2006 - B 2 U 2/05 R -, zitiert nach [...], jeweils m. w. N.).

  • BSG, 12.12.1985 - 2 RU 40/85

    Unfallversicherung - Gefahrklassenbildung

    Auszug aus LSG Hessen, 17.02.2014 - L 9 U 273/09
    Als gesetzliche Vorgaben sind die in den §§ 152 f., 157, 162 SGB VII zum Ausdruck kommenden Zielvorstellungen und Wertentscheidungen sowie die tragenden Grundsätze des Unfallversicherungsrechts zu beachten (vgl. BSGE 55, 26, 27 [BSG 22.03.1983 - 2 RU 27/81] , 13, 189; 27, 237, 240; BSG SozR 2200 § 731 Nr. 2).

    Insoweit bedarf es einer sorgfältigen Prüfung, wie kleinere Gewerbezweige zuzuordnen sind, da diese nicht mit den Risiken großer überbelastet werden sollen (BSG SozR 2200 § 731 Nr. 2).

  • LSG Bayern, 23.07.2002 - L 3 U 125/01

    Veranlagung eines Unternehmens zum Gefahrtarif

    Auszug aus LSG Hessen, 17.02.2014 - L 9 U 273/09
    Das LSG Bayern hat eine Mehrbelastung um 39, 4 % gegenüber der durchschnittlichen Gefahrklasse für ein Jahr akzeptiert bei vorher höheren Beiträgen und der Tendenz zur Annäherung der Beiträge (Urteil vom 7. Oktober 1992 - L 2 U 24/89 sowie Urteil vom 23. Juli 2002 - L 3 U 125/01).
  • LSG Bayern, 07.10.1992 - L 2 U 24/89

    Aufstellung des Gefahrtarifs (§§ 730, 731 RVO) - Tarifstellenbildung

    Auszug aus LSG Hessen, 17.02.2014 - L 9 U 273/09
    Das LSG Bayern hat eine Mehrbelastung um 39, 4 % gegenüber der durchschnittlichen Gefahrklasse für ein Jahr akzeptiert bei vorher höheren Beiträgen und der Tendenz zur Annäherung der Beiträge (Urteil vom 7. Oktober 1992 - L 2 U 24/89 sowie Urteil vom 23. Juli 2002 - L 3 U 125/01).
  • BSG, 06.05.2003 - B 2 U 7/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Herabsetzung - Gefahrklasse -

    Auszug aus LSG Hessen, 17.02.2014 - L 9 U 273/09
    Hierbei können die Kriterien, die unter Geltung der Reichsversicherungsordnung (RVO) aufgestellt worden sind, herangezogen werden, da bei der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch als SGB VII im Wesentlichen das zuvor geltende Recht der RVO übernommen worden ist und auch die neu eingeführte Vorschrift des § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII über die Bildung der Gefahrtarifstellen lediglich der bisherigen Praxis der Berufsgenossenschaften Rechnung trägt (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, BT-Drucks 13/2204, S 73, 110 ff.; BSG SozR 4-2700 § 162 Nr. 1 Rdnr. 5).
  • BSG, 22.03.1983 - 2 RU 27/81

    Aufstellung eines Gefahrtarifs - Veranlagung abgrenzbarer Unternehmensteile -

    Auszug aus LSG Hessen, 17.02.2014 - L 9 U 273/09
    Als gesetzliche Vorgaben sind die in den §§ 152 f., 157, 162 SGB VII zum Ausdruck kommenden Zielvorstellungen und Wertentscheidungen sowie die tragenden Grundsätze des Unfallversicherungsrechts zu beachten (vgl. BSGE 55, 26, 27 [BSG 22.03.1983 - 2 RU 27/81] , 13, 189; 27, 237, 240; BSG SozR 2200 § 731 Nr. 2).
  • BSG, 14.12.1967 - 2 RU 60/65

    Zugang einer Einschreibesendung - Aushändigung an Postabholer - Zugangszeitpunkt

    Auszug aus LSG Hessen, 17.02.2014 - L 9 U 273/09
    Als gesetzliche Vorgaben sind die in den §§ 152 f., 157, 162 SGB VII zum Ausdruck kommenden Zielvorstellungen und Wertentscheidungen sowie die tragenden Grundsätze des Unfallversicherungsrechts zu beachten (vgl. BSGE 55, 26, 27 [BSG 22.03.1983 - 2 RU 27/81] , 13, 189; 27, 237, 240; BSG SozR 2200 § 731 Nr. 2).
  • LSG Bayern, 03.06.2019 - L 2 U 311/16

    Unfallversicherung: Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach

    Auch das Hessische LSG hat im Urteil vom 17.02.2014 (L 9 U 273/09 - Juris) darauf hingewiesen, dass Wohnungs- und Siedlungsunternehmen eigenes Grundvermögen verwalten und vermieten und lediglich zum Teil neue Immobilien errichten, dass aber allen Unternehmen der Immobilienwirtschaft (u.a. Baubetreuungen, Baugenossenschaften, Bauträger, Campingplatzbetreiber, Ferienwohnungsvermietungen, Immobilienverwaltungen, Immobilienvermietungen, Immobilienbewirtschaftungen, Parkplatzvermietungen, Siedlungsunternehmen und Wohnungsunternehmen) im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen gemeinsam ist, dass sie überwiegend büromäßig tätig sind.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2014 - L 17 U 84/09

    Veranlagung zu einem Gefahrtarif; Abstufung der Beiträge nach dem Grad der

    verrichtet wird, ein erhöhtes Gefährdungsrisiko bergen (vgl. auch Hessisches LSG, Urteil vom 17.02.2014, L 9 U 273/09, Seite 14 f.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2015 - L 17 U 114/12

    Streit über die Eingruppierung der Klägerin als ambulantes Zirkusunternehmen und

    Steht dagegen die nach technologischen Gesichtspunkten richtige Zuordnung der Klägerin fest, kann die Zugehörigkeit zu der Unternehmensart von der Klägerin nicht mit dem Hinweis auf die unterschiedliche Belastungssituation in Frage gestellt werden (vgl. Hessisches Landessozialgericht ,Urteil vom 17.02.2014, L 9 U 273/09, Seite 13 der Urteilsabschrift).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht