Rechtsprechung
   LSG Hessen, 25.08.2020 - L 3 U 73/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,30505
LSG Hessen, 25.08.2020 - L 3 U 73/19 (https://dejure.org/2020,30505)
LSG Hessen, Entscheidung vom 25.08.2020 - L 3 U 73/19 (https://dejure.org/2020,30505)
LSG Hessen, Entscheidung vom 25. August 2020 - L 3 U 73/19 (https://dejure.org/2020,30505)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,30505) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 118 Abs. 3 SGB VI, § 118 Abs. 4 SGB VI, § 96 Abs. 3 SGB VII, § 96 Abs. 4 SGB VII, § 96 Abs. 4a SGB VII
    1. Die Erstattung von Rentenleistungen aus der Unfallversicherung, die über den Tod des Versicherten hinaus gezahlt wurden, sind vom Versicherungsträger vorrangig gegen das kontoführende Geldinstitut im Wege des Rücküberweisungsanspruchs gemäß § 96 Abs. 3 SGB VII geltend ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Überzahlung einer Versichertenrente auf das Konto des Sohnes des Verstorbenen - Rückforderung vom Kontoinhaber nach Auflösung des Kontos - hier keine Sperrwirkung des Anspruchs nach § 96 Abs. 3 SGB VII gegenüber dem Anspruch aus § 96 Abs. 4 SGB VII - Anforderungen an die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Nach Tod des Versicherten gezahlte Unfallrente ist zurückzuerstatten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Nach Tod des Versicherten überwiesene Unfallrente ist vom Zahlungsempfänger zu erstatten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Nach Tod des Versicherten gezahlte Unfallrente ist zu erstatten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Nach Tod des Versicherten gezahlte Unfallrente muss erstattet werden - Sohn des Verstorbenen kann als Leistungsempfänger nicht auf vorrangige Zahlungspflicht der Bank verweisen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 20.02.2019 - GS 1/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rentenzahlung nach dem Tod des Berechtigten -

    Auszug aus LSG Hessen, 25.08.2020 - L 3 U 73/19
    Mit Beschluss vom selben Tag hat der Senat das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Großen Senats des Bundessozialgerichts in dem Verfahren zum Aktenzeichen GS 1/18 (entschieden mit Beschluss vom 20. Februar 2019) zum Ruhen gebracht.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts schließt die Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenberechtigten bei Ausführung einer Verfügung zu Lasten von dessen Konto den Einwand der anderweitigen Verfügung aus (so zu § 118 Abs. 3, 4 SGB VI, aber die auf die inhaltsgleiche Regelung des § 96 Abs. 3, 4 SGB VII übertragbar: BSG, Urteil vom 22. April 2008 - B 5a/4 R 79/06 R - juris Rn. 16 f.; Urteile vom 5. Februar 2009 - B 13/4 R 91/06 R - juris Rn. 34 f., - B 13 R 59/08 - juris Rn. 34 f., - B 13 R 87/08 R - juris Rn. 31 f.; Urteil vom 3. Juni 2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = juris Rn. 23; Urteile vom 24. Februar 2016 - B 13 R 22/15 R - juris Rn. 16 und - B 13 R 25/15 R - juris Rn. 25 ff.; zuletzt BSG, Großer Senat, Beschluss vom 20. Februar 2019 - GS 1/18 - juris und BSG, Urteil vom 26. September 2019 - B 5 R 4/19 R - juris Rn. 17 ff.; auch BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 C 14/09 - juris Rn. 17; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. Januar 2020 - L 2 R 356/18 - juris).

    Der Anspruch auf Rücküberweisung gegen das Geldinstitut - hier nach § 96 Abs. 3 Satz 2 SGB VII - dient auf der Grundlage des in Satz 1 gesetzlich normierten Vorbehalts dazu, nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht weitergezahlte Geldleistungen schnell, effektiv und vollständig dem Versicherungsträger zurückzuerstatten, um die Solidargemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Verlusten zu bewahren (vgl. zu § 118 Abs. 3 SGB VI nur BSG, Beschluss vom 20. Februar 2019 - GS 1/18 - juris Rn. 18).

    Dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Geldinstitute zur Rücküberweisung überzahlter Rentenleistungen an den Versicherungsträger korrespondieren entsprechende Rechte gegenüber den Kontoinhabern bzw. deren Erben oder anderen Verfügungsberechtigten wie insbesondere die Berechtigung, die Ausführung autorisierter Zahlungsaufträge (z. B. Kontoauflösung durch Erben und Auszahlung des Kontoguthabens an sie; Überweisungen an Dritte) abzulehnen und gegebenenfalls eigene Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen (ausführlich BSG, Beschluss vom 20. Februar 2019 - GS 1/18 - juris Rn. 20 ff.).

    Der Große Senat des Bundessozialgerichts hat hierzu für die - vorliegend gegebene - Konstellation der Kenntnis des angegangenen Geldinstituts vom Tod des Kontoinhabers im Zeitpunkt der Ausführung der Verfügung nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI entschieden, dass der Rücküberweisungsanspruch nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI unabhängig von der (Fort-)Existenz des Auszahlungskontos ist (Beschluss vom 20. Februar 2019 - GS 1/18 - juris).

    Die rechtspolitische Intention des § 96 Abs. 3 Satz 2 SGB VII liegt nicht darin, den Empfänger bzw. Verfügenden gegenüber dem Erstattungsverlangen des Unfallversicherungsträgers zu schützen, sondern darin, nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht weitergezahlte Geldleistungen schnell, effektiv und vollständig an den Versicherungsträger zurückzuführen, um die Solidargemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Verlusten zu bewahren (BSG, Beschluss vom 20. Februar 2019 - GS 1/18 - juris Rn. 18 m.w.N.).

  • BSG, 24.02.2016 - B 13 R 25/15 R

    Rentenversicherung

    Auszug aus LSG Hessen, 25.08.2020 - L 3 U 73/19
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts schließt die Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenberechtigten bei Ausführung einer Verfügung zu Lasten von dessen Konto den Einwand der anderweitigen Verfügung aus (so zu § 118 Abs. 3, 4 SGB VI, aber die auf die inhaltsgleiche Regelung des § 96 Abs. 3, 4 SGB VII übertragbar: BSG, Urteil vom 22. April 2008 - B 5a/4 R 79/06 R - juris Rn. 16 f.; Urteile vom 5. Februar 2009 - B 13/4 R 91/06 R - juris Rn. 34 f., - B 13 R 59/08 - juris Rn. 34 f., - B 13 R 87/08 R - juris Rn. 31 f.; Urteil vom 3. Juni 2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = juris Rn. 23; Urteile vom 24. Februar 2016 - B 13 R 22/15 R - juris Rn. 16 und - B 13 R 25/15 R - juris Rn. 25 ff.; zuletzt BSG, Großer Senat, Beschluss vom 20. Februar 2019 - GS 1/18 - juris und BSG, Urteil vom 26. September 2019 - B 5 R 4/19 R - juris Rn. 17 ff.; auch BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 C 14/09 - juris Rn. 17; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. Januar 2020 - L 2 R 356/18 - juris).

    War die Bank im Zeitpunkt der "anderweitigen Verfügung" indessen gutgläubig, weist das Gesetz das Risiko, beim "Empfänger" oder "Verfügenden" Erstattungsansprüche gemäß § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB VII durchsetzen zu können, dem Unfallversicherungsträger zu (BSG, Urteil vom 24. Februar 2016 - B 13 R 25/15 R - juris Rn. 28 zu § 118 SGB VI).

    Bei der Überweisung auf das Konto eines Dritten ist allerdings nicht die Kenntnis der Bank vom Tod des Kontoinhabers, sondern (zunächst) die Kenntnis vom Tod des von diesem verschiedenen Rentenempfängers maßgeblich (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2016 - B 13 R 25/15 R - juris Rn. 36 zu § 118 SGB VI).

    Es handele sich damit nicht um Massenerscheinungen, welche die Funktionsfähigkeit des Zahlungsverkehrs in Frage stellen könnten, sondern um einzelfallbezogene Fallgestaltungen, in denen die Bank zur Klärung der weiteren Verfügungsberechtigung über die betroffenen Konten ohnehin tätig werden müsse (zu allem BSG, Urteil vom 24. Februar 2016 - B 13 R 25/15 R - juris Rn. 36 ff.; Urteil vom 26. September 2019 - B 5 R 4/19 R - juris Rn. 35 ff., jeweils m.w.N.).

    Ebenso wenig besteht eine Verpflichtung der Bank, auf allen bei ihr geführten Konten vor Durchführung einer jeden (aus dem Verwendungszweck) als Rentengutschrift erkennbaren Überweisung eine Überprüfung durchzuführen, ob diese Leistung aufgrund des zwischenzeitlichen Todes des Berechtigten zu Unrecht erbracht wird (Letzteres ausdrücklich auch BSG, Urteil vom 24. Februar 2016 - B 13 R 25/15 R - juris Rn. 37).

    Diese Aussage ist auf § 96 Abs. 3 Sätze 2, 3 SGB VII übertragbar (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2016 - B 13 R 25/15 R - juris Rn. 18).

  • BSG, 26.09.2019 - B 5 R 4/19 R

    Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut auf

    Auszug aus LSG Hessen, 25.08.2020 - L 3 U 73/19
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts schließt die Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenberechtigten bei Ausführung einer Verfügung zu Lasten von dessen Konto den Einwand der anderweitigen Verfügung aus (so zu § 118 Abs. 3, 4 SGB VI, aber die auf die inhaltsgleiche Regelung des § 96 Abs. 3, 4 SGB VII übertragbar: BSG, Urteil vom 22. April 2008 - B 5a/4 R 79/06 R - juris Rn. 16 f.; Urteile vom 5. Februar 2009 - B 13/4 R 91/06 R - juris Rn. 34 f., - B 13 R 59/08 - juris Rn. 34 f., - B 13 R 87/08 R - juris Rn. 31 f.; Urteil vom 3. Juni 2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = juris Rn. 23; Urteile vom 24. Februar 2016 - B 13 R 22/15 R - juris Rn. 16 und - B 13 R 25/15 R - juris Rn. 25 ff.; zuletzt BSG, Großer Senat, Beschluss vom 20. Februar 2019 - GS 1/18 - juris und BSG, Urteil vom 26. September 2019 - B 5 R 4/19 R - juris Rn. 17 ff.; auch BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 C 14/09 - juris Rn. 17; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. Januar 2020 - L 2 R 356/18 - juris).

    Die Regelungen des § 96 Abs. 3 SGB VII dienen damit - ebenso wie § 118 Abs. 3 SGB VI - einem typisierten Interessenausgleich zwischen Versicherungsträgern und Geldinstituten, wobei letztere weder aus einer ungerechtfertigten Rentenüberweisung wirtschaftliche Vorteile ziehen können noch bei einer ordnungsgemäßen Kontoführung wirtschaftliche Nachteile tragen müssen sollen (BSG, Urteil vom 26. September 2019 -B 5 R 4/19 R - juris Rn. 23 m.w.N.).

    Die mit der durch die Rentensenate des Bundessozialgerichts statuierte Voraussetzung der Gutgläubigkeit und die mit dieser einhergehende teleologische Reduktion des in § 96 Abs. 3 Satz 3 SGB VII normierten Verfügungseinwandes setzt darüber hinaus aber voraus, dass der Bank dadurch keine unzumutbaren, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Überwachungs- und Prüfpflichten auferlegt werden (BSG, Urteil vom 25. September 2019 - B 5 R 4/19 R - juris Rn. 33).

    An der Gutgläubigkeit fehlt es darum (erst) dann, wenn der Bank über den Tod des Rentenberechtigten hinaus bei Ausführung einer Verfügung über das Konto auch die fehlende bzw. nicht mehr bestehende Verfügungsberechtigung bekannt war oder zumindest hätte bekannt sein können (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 2019 - B 5 R 4/19 R - juris Rn. 23).

    Es handele sich damit nicht um Massenerscheinungen, welche die Funktionsfähigkeit des Zahlungsverkehrs in Frage stellen könnten, sondern um einzelfallbezogene Fallgestaltungen, in denen die Bank zur Klärung der weiteren Verfügungsberechtigung über die betroffenen Konten ohnehin tätig werden müsse (zu allem BSG, Urteil vom 24. Februar 2016 - B 13 R 25/15 R - juris Rn. 36 ff.; Urteil vom 26. September 2019 - B 5 R 4/19 R - juris Rn. 35 ff., jeweils m.w.N.).

  • BSG, 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei

    Auszug aus LSG Hessen, 25.08.2020 - L 3 U 73/19
    Im Verhältnis der Ansprüche des Versicherungsträgers nach § 96 Abs. 4 SGB VII und § 96 Abs. 3 SGB VII zueinander gilt dabei, dass ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger der Geldleistung nur in Betracht kommt, soweit kein Rücküberweisungsanspruch des Versicherungsträgers gegen das kontoführende Geldinstitut besteht (nur BSG, Urteil vom 24. Oktober 2013 - B 13 R 35/12 R - juris Rn. 36 f.; Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 4 RA 28/05 R - juris Rn. 18 ["strikte Rangfolge"], jeweils zu § 118 SGB VI, aber auf den inhaltsgleichen § 96 Abs. 3, 4 SGB VII übertragbar).

    Die Regelungen des § 96 Abs. 3, 4 SGB VII dienen - wie auch die entsprechende Parallelregelungen in anderen Gesetzen - nicht dem Schutz oder der endgültigen Entlastung der Empfänger bzw. Verfügenden (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 4 RA 28/05 R - juris Rn. 18: "keine Schadensteilung"), sondern allein der Risikoverteilung bezüglich der Einbringlichkeit der Erstattungsforderung.

  • BSG, 24.10.2013 - B 13 R 35/12 R

    Erstattungsanspruch nach § 118 SGB 6 bzw § 42 SGB 1 auf einen Teil des

    Auszug aus LSG Hessen, 25.08.2020 - L 3 U 73/19
    Im Verhältnis der Ansprüche des Versicherungsträgers nach § 96 Abs. 4 SGB VII und § 96 Abs. 3 SGB VII zueinander gilt dabei, dass ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger der Geldleistung nur in Betracht kommt, soweit kein Rücküberweisungsanspruch des Versicherungsträgers gegen das kontoführende Geldinstitut besteht (nur BSG, Urteil vom 24. Oktober 2013 - B 13 R 35/12 R - juris Rn. 36 f.; Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 4 RA 28/05 R - juris Rn. 18 ["strikte Rangfolge"], jeweils zu § 118 SGB VI, aber auf den inhaltsgleichen § 96 Abs. 3, 4 SGB VII übertragbar).

    Im Interesse einer einfachen und raschen Rückabwicklung der fehlerhaften Rentenzahlung spielt die zeitliche Reihenfolge von Gutschriften im Verhältnis zur rechtsgrundlosen Rentenüberweisung oder zu den "anderweitigen Verfügungen" insofern keine Rolle (vgl. zusammenfassend BSG, Urteil vom 24. Oktober 2013 - B 13 R 35/12 R - juris Rn. 39 f. m.w.N.).

  • BSG, 05.10.2006 - B 10 LW 5/05 R

    Versicherter iS von § 183 SGG - Nachholung der Streitwertfestsetzung durch das

    Auszug aus LSG Hessen, 25.08.2020 - L 3 U 73/19
    Das Verbot der reformatio in peius gilt hier nicht (BSG, Urteil vom 5. Oktober 2006 - B 10 LW 5/05 R - BSGE 97, 153 ff. = juris Rn. 20 m.w.N.).
  • BSG, 26.04.2007 - B 4 R 89/06 R

    Rücküberweisung von Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten -

    Auszug aus LSG Hessen, 25.08.2020 - L 3 U 73/19
    Hinsichtlich des an die DRV Hessen zurückgeführten Teilbetrags der überzahlten Witwerrente in Höhe von 1.356,90 EUR kann sich die Beigeladene trotz dieser Kenntnis auf § 96 Abs. 3 Satz 3 SGB VII und damit auf eine entsprechende "Entreicherung" (vgl. BSG, Urteil vom 26. April 2007 - B 4 R 89/06 R - juris Rn. 60) durch die ausgeführte Verfügung berufen.
  • BSG, 05.02.2009 - B 13 R 59/08 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto

    Auszug aus LSG Hessen, 25.08.2020 - L 3 U 73/19
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts schließt die Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenberechtigten bei Ausführung einer Verfügung zu Lasten von dessen Konto den Einwand der anderweitigen Verfügung aus (so zu § 118 Abs. 3, 4 SGB VI, aber die auf die inhaltsgleiche Regelung des § 96 Abs. 3, 4 SGB VII übertragbar: BSG, Urteil vom 22. April 2008 - B 5a/4 R 79/06 R - juris Rn. 16 f.; Urteile vom 5. Februar 2009 - B 13/4 R 91/06 R - juris Rn. 34 f., - B 13 R 59/08 - juris Rn. 34 f., - B 13 R 87/08 R - juris Rn. 31 f.; Urteil vom 3. Juni 2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = juris Rn. 23; Urteile vom 24. Februar 2016 - B 13 R 22/15 R - juris Rn. 16 und - B 13 R 25/15 R - juris Rn. 25 ff.; zuletzt BSG, Großer Senat, Beschluss vom 20. Februar 2019 - GS 1/18 - juris und BSG, Urteil vom 26. September 2019 - B 5 R 4/19 R - juris Rn. 17 ff.; auch BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 C 14/09 - juris Rn. 17; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. Januar 2020 - L 2 R 356/18 - juris).
  • BSG, 03.06.2009 - B 5 R 120/07 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto

    Auszug aus LSG Hessen, 25.08.2020 - L 3 U 73/19
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts schließt die Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenberechtigten bei Ausführung einer Verfügung zu Lasten von dessen Konto den Einwand der anderweitigen Verfügung aus (so zu § 118 Abs. 3, 4 SGB VI, aber die auf die inhaltsgleiche Regelung des § 96 Abs. 3, 4 SGB VII übertragbar: BSG, Urteil vom 22. April 2008 - B 5a/4 R 79/06 R - juris Rn. 16 f.; Urteile vom 5. Februar 2009 - B 13/4 R 91/06 R - juris Rn. 34 f., - B 13 R 59/08 - juris Rn. 34 f., - B 13 R 87/08 R - juris Rn. 31 f.; Urteil vom 3. Juni 2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = juris Rn. 23; Urteile vom 24. Februar 2016 - B 13 R 22/15 R - juris Rn. 16 und - B 13 R 25/15 R - juris Rn. 25 ff.; zuletzt BSG, Großer Senat, Beschluss vom 20. Februar 2019 - GS 1/18 - juris und BSG, Urteil vom 26. September 2019 - B 5 R 4/19 R - juris Rn. 17 ff.; auch BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 C 14/09 - juris Rn. 17; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. Januar 2020 - L 2 R 356/18 - juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2020 - L 2 R 356/18

    Gutgläubigkeit der Bank; Lastschrift; Rente; Rückabwicklung überzahlter

    Auszug aus LSG Hessen, 25.08.2020 - L 3 U 73/19
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts schließt die Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenberechtigten bei Ausführung einer Verfügung zu Lasten von dessen Konto den Einwand der anderweitigen Verfügung aus (so zu § 118 Abs. 3, 4 SGB VI, aber die auf die inhaltsgleiche Regelung des § 96 Abs. 3, 4 SGB VII übertragbar: BSG, Urteil vom 22. April 2008 - B 5a/4 R 79/06 R - juris Rn. 16 f.; Urteile vom 5. Februar 2009 - B 13/4 R 91/06 R - juris Rn. 34 f., - B 13 R 59/08 - juris Rn. 34 f., - B 13 R 87/08 R - juris Rn. 31 f.; Urteil vom 3. Juni 2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = juris Rn. 23; Urteile vom 24. Februar 2016 - B 13 R 22/15 R - juris Rn. 16 und - B 13 R 25/15 R - juris Rn. 25 ff.; zuletzt BSG, Großer Senat, Beschluss vom 20. Februar 2019 - GS 1/18 - juris und BSG, Urteil vom 26. September 2019 - B 5 R 4/19 R - juris Rn. 17 ff.; auch BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 C 14/09 - juris Rn. 17; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. Januar 2020 - L 2 R 356/18 - juris).
  • BSG, 24.02.2016 - B 13 R 22/15 R

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

  • BSG, 05.02.2009 - B 13/4 R 91/06 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod der Berechtigten auf ein Konto bei

  • BSG, 22.04.2008 - B 5a/4 R 79/06 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto

  • BSG, 05.02.2009 - B 13 R 87/08 R

    Rückforderungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber einem

  • BVerwG, 24.06.2010 - 2 C 14.09

    Versorgungsbezüge; Geldinstitut; Rücküberweisung; Gutschrift; Soll-Stand;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht