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   LSG Hessen, 27.03.2018 - L 3 U 260/15   

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LSG Hessen, 27.03.2018 - L 3 U 260/15 (https://dejure.org/2018,7995)
LSG Hessen, Entscheidung vom 27.03.2018 - L 3 U 260/15 (https://dejure.org/2018,7995)
LSG Hessen, Entscheidung vom 27. März 2018 - L 3 U 260/15 (https://dejure.org/2018,7995)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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  • rechtsportal.de

    Unzulässigkeit einer Klage auf Wiederaufnahme des sozialgerichtlichen Berufungsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • LSG Hessen, 25.03.2014 - L 3 U 14/12

    Fachschule als berufsbildende Schule gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 14 c RVO (§ 2 Abs. 1

    Auszug aus LSG Hessen, 27.03.2018 - L 3 U 260/15
    Gegenstand des Verfahrens ist die Wiederaufnahme der Berufung im Verfahren L 3 U 14/12.

    Mit seiner am 8. Dezember 2015 beim Hessischen Landessozialgericht erhobenen Klage begehrt der Kläger die Wiederaufnahme des mit Urteil vom 25. März 2014 abgeschlossenen Verfahrens L 3 U 14/12.

    das durch rechtskräftiges Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. März 2014 abgeschlossene Verfahren L 3 U 14/12 wieder aufzunehmen, das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. März 2014, L 3 U 14/12, abzuändern, das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 12. Dezember 2011 aufzuheben und die Beigeladene unter Anerkennung der in den Gutachten des Dr. M. vom 11. Januar 2011 und des Dr. N. vom 14. Januar 2011 festgestellten Gesundheitsstörungen als Folgen des Arbeitsunfalls vom 18. Oktober 1993 zu verurteilen, ihm Rente nach einer MdE von mindestens 20 v. H. zu gewähren.

    Die vorliegenden Eingaben des Klägers beziehen sich im Wesentlichen auf die medizinischen Grundlagen, auf die sich das Urteil des Senats vom 25. März 2014, Az. L 3 U 14/12, stützt.

    Im Hinblick auf den Restitutionsgrund § 580 Nr. 7b ZPO ist die Wiederaufnahmeklage ferner unzulässig, da dem Kläger - soweit es sich um Berichte behandelnder Ärzte und Kliniken in der Zeit vor dem 25. März 2014 handelt, die nicht bereits aktenkundig waren, die entsprechenden Untersuchungen und Behandlungen von jeher bekannt waren, und daher nicht ersichtlich ist, weshalb diese nicht hätten bereits in dem Verfahren L 3 U 14/12 vorgelegt werden können (§ 582 ZPO).

  • BGH, 22.09.1982 - IVb ZR 576/80

    Keine Bindung an Strafurteil bei Prüfung des Restitutionsgrundes

    Auszug aus LSG Hessen, 27.03.2018 - L 3 U 260/15
    § 581 Abs. 1 ZPO bestimmt für diese Fälle eine Bedingung für eine Fortsetzung des Prozesses in einem Wiederaufnahmeverfahren (vgl. Kern/Diehm, ZPO, § 581 Rdnr. 1), die an eine Vorprüfung der von dem Kläger als Wiederaufnahmegrund behaupteten Straftat durch die dafür institutionell zuständigen Strafgerichte und Staatsanwaltschaften anknüpft (BGH, Urteil vom 21. November 1961, VI ZR 246/60, VersR 1962, 175, 177; BGHZ 50, 115, 122; 85, 32, 37).

    Liegen diese besonderen Voraussetzungen der Restitutionsklage nicht vor, so ist ein Wiederaufnahmeverfahren aus diesen Gründen von vornherein ausgeschlossen und dem Sozialgericht eine eigene Beurteilung der Richtigkeit der vorgetragenen Behauptung versperrt (vgl. BGHZ 85, 32, 37 für die Zivilgerichte).

    Mit der rechtskräftigen Verurteilung ist der Weg zur Restitutionsklage eröffnet, während ein Freispruch oder auch nur die Einstellung der Ermittlungen mangels hinreichenden Tatverdachts durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 S. 1 StPO oder eine Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Strafgericht nach § 204 StPO die Restitutionsklage ausschließen (BGH, Urteil vom 21. November 1961, VI ZR 246/60, VersR 1962, 175, 177 und BGHZ 85, 32, 37).

  • BGH, 21.11.1961 - VI ZR 246/60

    Rechtliche Erheblichkeit von Urkunden für einen Rechtsstreit - Beginn der

    Auszug aus LSG Hessen, 27.03.2018 - L 3 U 260/15
    § 581 Abs. 1 ZPO bestimmt für diese Fälle eine Bedingung für eine Fortsetzung des Prozesses in einem Wiederaufnahmeverfahren (vgl. Kern/Diehm, ZPO, § 581 Rdnr. 1), die an eine Vorprüfung der von dem Kläger als Wiederaufnahmegrund behaupteten Straftat durch die dafür institutionell zuständigen Strafgerichte und Staatsanwaltschaften anknüpft (BGH, Urteil vom 21. November 1961, VI ZR 246/60, VersR 1962, 175, 177; BGHZ 50, 115, 122; 85, 32, 37).

    Mit der rechtskräftigen Verurteilung ist der Weg zur Restitutionsklage eröffnet, während ein Freispruch oder auch nur die Einstellung der Ermittlungen mangels hinreichenden Tatverdachts durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 S. 1 StPO oder eine Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Strafgericht nach § 204 StPO die Restitutionsklage ausschließen (BGH, Urteil vom 21. November 1961, VI ZR 246/60, VersR 1962, 175, 177 und BGHZ 85, 32, 37).

  • BGH, 27.03.1968 - VIII ZR 141/65

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus LSG Hessen, 27.03.2018 - L 3 U 260/15
    § 581 Abs. 1 ZPO bestimmt für diese Fälle eine Bedingung für eine Fortsetzung des Prozesses in einem Wiederaufnahmeverfahren (vgl. Kern/Diehm, ZPO, § 581 Rdnr. 1), die an eine Vorprüfung der von dem Kläger als Wiederaufnahmegrund behaupteten Straftat durch die dafür institutionell zuständigen Strafgerichte und Staatsanwaltschaften anknüpft (BGH, Urteil vom 21. November 1961, VI ZR 246/60, VersR 1962, 175, 177; BGHZ 50, 115, 122; 85, 32, 37).
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