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   LSG Mecklenburg-Vorpommern, 19.08.2020 - L 6 KR 2/16   

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https://dejure.org/2020,25496
LSG Mecklenburg-Vorpommern, 19.08.2020 - L 6 KR 2/16 (https://dejure.org/2020,25496)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 19.08.2020 - L 6 KR 2/16 (https://dejure.org/2020,25496)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 19. August 2020 - L 6 KR 2/16 (https://dejure.org/2020,25496)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 109 Abs 4 S 3 SGB 5, § 301 Abs 2 S 1 SGB 5, § 17b KHG vom 26.03.2007, § 7 S 1 Nr 1 KHEntgG vom 23.04.2002, § 9 Abs 1 S 1 Nr 1 KHEntgG vom 23.04.2002
    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - diagnostischer Aufwand zur Abklärung einer Begleiterkrankung - Kodierfähigkeit auch bei keinen weiteren Folgen - Erforderlichkeit der auf Bestätigung oder Ausschluss einer konkreten Erkrankung gerichteten Untersuchung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 25.11.2010 - B 3 KR 4/10 R

    Krankenversicherung - Vergütung von Krankenhausleistungen nach dem DRG-System -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 19.08.2020 - L 6 KR 2/16
    Ein diagnostischer Aufwand zur Abklärung einer Begleiterkrankung führt auch dann zu deren Kodierfähigkeit, wenn das Ergebnis dieser Diagnostik keine weiteren (diagnostischen, therapeutischen oder pflegerischen) Folgen hat (BSG vom 25. November 2010 - B 3 KR 4/10 R, Rn. 21).

    Diese begriffliche Unterscheidung ist insoweit von Bedeutung, als das Sozialgericht beide Begriffe unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 25. November 2010 - B 3 KR 4/10 R, Rn. 17 - fälschlich gleichgesetzt hat.

  • BSG, 09.04.2019 - B 1 KR 3/18 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Krankenhausvergütungsstreit ohne

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 19.08.2020 - L 6 KR 2/16
    Eine ebenfalls in die B02C führende Kodierung von Lymphknotenmetastasen (C77.8 - Sekundäre und nicht näher bezeichnete bösartige Neubildung: Lymphknoten mehrerer Regionen) oder von Metastasen an den Rippen (C79.5 - Sekundäre bösartige Neubildung des Knochens und des Knochenmarkes), erscheint zwar medizinisch nicht ohne weiteres ausgeschlossen, kann jedoch die Klageforderung schon deshalb nicht begründen, weil die Klägerin eine hierauf gestützte Rechnung bislang weder förmlich noch sinngemäß gestellt hat, vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2019 - B 1 KR 3/18 R.
  • BSG, 08.10.2019 - B 1 KR 35/18 R

    Vergütung stationärer Krankenhausleistungen

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 19.08.2020 - L 6 KR 2/16
    Für die hier allein in Rede stehende Frage, ob (weitere) Metastasen als Nebendiagnose zu kodieren waren, kommt es keineswegs darauf an, ob deren Versorgung weitere, in Bezug auf die Haupterkrankung nicht gebotene Leistungen des Krankenhauses ausgelöst haben, denn das BSG hat den Begriff der Haupterkrankung in seiner Entscheidung aus unerklärlichen Gründen und trotz der eng am Wortlaut zu orientierenden Auslegung (vgl. BSG, Urteil vom 08. Oktober 2019 - B 1 KR 35/18 R) synonym mit dem Begriff der Hauptdiagnose verwendet.
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 15.10.2020 - L 6 KR 124/17

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Voraussetzungen für die Kodierung

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates (Urteil vom 19. August 2020 - L 6 KR 2/16 -, juris) führt aber ein diagnostischer Aufwand zur Abklärung einer Begleiterkrankung auch dann zu deren Kodierfähigkeit, wenn das Ergebnis dieser Diagnostik keine weiteren (diagnostischen, therapeutischen oder pflegerischen) Folgen hat.
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