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   LSG Niedersachsen-Bremen, 09.12.2020 - L 3 U 96/20   

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https://dejure.org/2020,43415
LSG Niedersachsen-Bremen, 09.12.2020 - L 3 U 96/20 (https://dejure.org/2020,43415)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 09.12.2020 - L 3 U 96/20 (https://dejure.org/2020,43415)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 09. Dezember 2020 - L 3 U 96/20 (https://dejure.org/2020,43415)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 04.04.2017 - B 4 AS 2/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klagerücknahmefiktion - Untätigkeit des Klägers -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.12.2020 - L 3 U 96/20
    Dabei muss es sich um eine konkrete und klare Aufforderung handeln, die dem Kläger deutlich macht, was von ihm erwartet wird (vgl B. Schmidt aaO, Rn 8c mwN; Bundessozialgericht , Urteil vom 4. April 2017 - B 4 AS 2/16 R, SozR 4-1500 § 102 Nr. 3) .

    In formeller Hinsicht ist nach der stRspr des BSG außerdem erforderlich, dass die Betreibensaufforderung vom zuständigen Richter verfügt und unterschrieben ist, die entsprechende Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift den Betroffenen zugestellt wird und durch Wiedergabe des vollen Namens des Richters ausweist, dass die Betreibensaufforderung von ihm stammt (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 58/09 R, SozR 4-1500 § 102 Nr. 1; Beschluss vom 19. Oktober 2016 - B 14 AS 105/16 B, SozR 4-1500 § 156 Nr. 1; Urteil vom 4. April 2017 aaO) .

    Neben den formellen Voraussetzungen müssen außerdem schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vorliegen (BSG, Urteil vom 4. April 2017 aaO mwN) .

  • BSG, 19.10.2016 - B 14 AS 105/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Voraussetzungen für

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.12.2020 - L 3 U 96/20
    In formeller Hinsicht ist nach der stRspr des BSG außerdem erforderlich, dass die Betreibensaufforderung vom zuständigen Richter verfügt und unterschrieben ist, die entsprechende Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift den Betroffenen zugestellt wird und durch Wiedergabe des vollen Namens des Richters ausweist, dass die Betreibensaufforderung von ihm stammt (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 58/09 R, SozR 4-1500 § 102 Nr. 1; Beschluss vom 19. Oktober 2016 - B 14 AS 105/16 B, SozR 4-1500 § 156 Nr. 1; Urteil vom 4. April 2017 aaO) .

    Aufgrund der gleichzeitigen Erinnerung an die richterlichen Verfügungen vom 16. Mai 2019 und 18. Juni 2019 war aber noch ausreichend klar zu erkennen, dass es sich bei der in jenen Verfügungen erbetenen Vorlage einer Originalvollmacht um das nunmehr erwartete Betreiben des Verfahrens handelt (zur Möglichkeit einer Bezugnahme auf vorangegangene Verfügungen vgl BSG, Beschluss vom 19. Oktober 2016 aaO) .

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.03.2018 - L 3 U 92/17
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.12.2020 - L 3 U 96/20
    Ein Kläger, der dies bestreitet, kann sein auf Fortsetzung des Verfahrens gerichtetes Begehren mit dem Antrag verfolgen festzustellen, dass der Rechtsstreit vor dem SG weiterhin anhängig ist (vgl Senatsurteil vom 14. März 2018 - L 3 U 92/17; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Februar 2017 - L 25 AS 931/16, juris; differenzierend: B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 102 Rn 13) .

    Da das Klageverfahren nie beim LSG anhängig gewesen ist und der Senat demzufolge weder die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage noch deren Begründetheit zu prüfen hatte, war über eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG gemäß § 159 Abs. 1 SGG dagegen nicht zu entscheiden (Senatsurteil vom 14. März 2018 - L 3 U 92/17 mwN) .

  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 58/09 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungsrücknahmefiktion - Klagerücknahmefiktion

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.12.2020 - L 3 U 96/20
    In formeller Hinsicht ist nach der stRspr des BSG außerdem erforderlich, dass die Betreibensaufforderung vom zuständigen Richter verfügt und unterschrieben ist, die entsprechende Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift den Betroffenen zugestellt wird und durch Wiedergabe des vollen Namens des Richters ausweist, dass die Betreibensaufforderung von ihm stammt (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 58/09 R, SozR 4-1500 § 102 Nr. 1; Beschluss vom 19. Oktober 2016 - B 14 AS 105/16 B, SozR 4-1500 § 156 Nr. 1; Urteil vom 4. April 2017 aaO) .
  • BSG, 17.03.2016 - B 4 AS 684/15 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.12.2020 - L 3 U 96/20
    Das schließt die Überprüfung der Vollmacht eines Rechtsanwalts von Amts wegen zwar nicht generell aus; die Prüfung der Vollmacht eines Rechtsanwalts ohne Rüge der Gegenseite setzt aber voraus, dass das Verhalten des Rechtsanwalts ernstliche Zweifel daran aufkommen lässt, dass er über die notwendige Vollmacht verfügt (BSG, Beschluss vom 17. März 2016 - B 4 AS 684/15 B mwN) .
  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 74/09 R

    Zulässigkeit einer fiktiven Berufungsrücknahme bei Nichtbetreiben des

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.12.2020 - L 3 U 96/20
    Vielmehr ist nur das Unterlassen solcher prozessualen Mitwirkungshandlungen erheblich, die für die Feststellung von entscheidungserheblichen Tatsachen bedeutsam sind, die also für das Gericht - nach seiner Rechtsansicht - notwendig sind, um den Sachverhalt zu klären und eine Sachentscheidung zu treffen (vgl BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 74/09 R, juris) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.02.2017 - L 25 AS 931/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klagerücknahme - rechtlich nicht vertretener bzw

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.12.2020 - L 3 U 96/20
    Ein Kläger, der dies bestreitet, kann sein auf Fortsetzung des Verfahrens gerichtetes Begehren mit dem Antrag verfolgen festzustellen, dass der Rechtsstreit vor dem SG weiterhin anhängig ist (vgl Senatsurteil vom 14. März 2018 - L 3 U 92/17; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Februar 2017 - L 25 AS 931/16, juris; differenzierend: B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 102 Rn 13) .
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