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LSG Niedersachsen-Bremen, 15.11.2012 - L 12 AL 24/10 |
Zitiervorschläge
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 15.11.2012 - L 12 AL 24/10 (https://dejure.org/2012,126628)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 15. November 2012 - L 12 AL 24/10 (https://dejure.org/2012,126628)
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Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
Verfahrensgang
- SG Aurich, 25.01.2010 - S 5 AL 7/08
- LSG Niedersachsen-Bremen, 15.11.2012 - L 12 AL 24/10
- BSG, 14.02.2013 - B 11 AL 141/12 B
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 11.07.2012 - 1 BvR 3142/07
Verfassungsbeschwerden in Sachen "Delisting" erfolglos
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.11.2012 - L 12 AL 24/10
Der Senat lässt insoweit dahingestellt, ob die Voraussetzungen hierfür in Anbetracht der ausdrücklichen Festlegungen des Gesetzgebers (u.a.) in §§ 152, 153 GewO überhaupt vorliegen (vgl. zu den Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung durch die Gerichte jüngst u.a. BVerfG, Urt. v. 11.7.2012 - 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08 - m.zahlr.w.N.). - BSG, 29.10.1986 - 6 RKa 32/86
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.11.2012 - L 12 AL 24/10
Soweit in der Rechtsprechung zum ärztlichen Zulassungsrecht eine "Bewährungszeit" von - in der Regel - nicht mehr als fünf Jahren erörtert wird, nach der einem niedergelassenen Arzt die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung nach einem "nicht besonders gravierenden" Pflichtverstoß wieder erteilt werden kann (vgl. u.a. BSG, Urt. v. 29.10.1996 - 6 RKa 32/86 - LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.3.1998 - L 5 KA 313/98 ER-B), berührt diese (für gänzlich andere Berufszugangsvoraussetzungen ergangene) Rechtsprechung eine andere Sachlage: Die erneute Zulassung zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerzulassung wurde vom Kläger des hiesigen Verfahrens bislang weder beantragt noch bildet eine entsprechende Versagung den Gegenstand des Verfahrens. - VG Gießen, 04.11.2009 - 8 K 2020/08
Entfernung einer Entscheidung aus dem Gewerbezentralregister
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.11.2012 - L 12 AL 24/10
Denn weder ist die Beklagte selbst Registerbehörde des GZR und damit unmittelbar für eine etwaige Löschung oder Tilgung der Eintragung nach §§ 152, 153 GewO zuständig (§ 149 Abs. 1 GewO) noch strebt der Kläger nach eigenen Angaben eine erneute Zulassung zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung an, die die eingetragene Ablehnung der Zulassung als gegenstandslos im Sinne von § 152 Abs. 1, 2. Alt. GewO erscheinen lassen könnte (vgl. hierzu etwa VG Gießen, Urt. v. 4.11.2009 - 8 K 2020/08.GI). - LSG Baden-Württemberg, 17.03.1998 - L 5 KA 313/98
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.11.2012 - L 12 AL 24/10
Soweit in der Rechtsprechung zum ärztlichen Zulassungsrecht eine "Bewährungszeit" von - in der Regel - nicht mehr als fünf Jahren erörtert wird, nach der einem niedergelassenen Arzt die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung nach einem "nicht besonders gravierenden" Pflichtverstoß wieder erteilt werden kann (vgl. u.a. BSG, Urt. v. 29.10.1996 - 6 RKa 32/86 - LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.3.1998 - L 5 KA 313/98 ER-B), berührt diese (für gänzlich andere Berufszugangsvoraussetzungen ergangene) Rechtsprechung eine andere Sachlage: Die erneute Zulassung zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerzulassung wurde vom Kläger des hiesigen Verfahrens bislang weder beantragt noch bildet eine entsprechende Versagung den Gegenstand des Verfahrens.