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   LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2018 - L 9/10 R 399/12   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2018 - L 9/10 R 399/12 (https://dejure.org/2018,88685)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 20.02.2018 - L 9/10 R 399/12 (https://dejure.org/2018,88685)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 20. Februar 2018 - L 9/10 R 399/12 (https://dejure.org/2018,88685)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 06.09.2017 - B 13 R 20/14 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2018 - L 9/10 R 399/12
    In der Sache ist das tarifliche Arbeitsentgelt (bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze) für diejenige Beschäftigung maßgebend, "für die Leistungsempfänger ohne die Behinderung nach ihren beruflichen Fähigkeiten, ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit und nach ihrem Lebensalter in Betracht kämen" (BSG, Urteil vom 6. September 2017 - B 13 R 20/14 R, Rn. 29).
  • BSG, 28.02.1991 - 1 RA 71/90

    Bemessungszeitraum für Übergangsgeld

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2018 - L 9/10 R 399/12
    Im Übrigen sind entsprechend den Vorgaben des § 48 Satz 2 SGB IX die von der Klägerin in den Jahren 1995 bis 2001 als Buchhalterin oder kaufmännische Angestellte in anderen Branchen (Altenpflege, Ernährungsindustrie, Reiseveranstaltung, Kfz- bzw. Metallbereich, Elektro- und IT-Technik), nur kurzzeitig bis fünf Monate ausgeübten Beschäftigungen nicht zu berücksichtigen, weil sie die soziale Stellung und die Lebensgrundlage der Klägerin vor Beginn der Maßnahme zur Teilhabe nicht - mehr - nachhaltig zu prägen vermochten (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 9. Mai 1984 - 4 RJ 65/83, Rn. 11, BSG, Urteil vom 28. Februar 1991 - 4/1 RA 71/90, Rn. 32, BSG, Urteil vom 26. August 1992 - 9b RAr19/91, Rn. 11).
  • BSG, 09.05.1984 - 4 RJ 65/83

    Berechnung des Übergangsgeldes - Begriff einer Rehabilitationsmaßnahme

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2018 - L 9/10 R 399/12
    Im Übrigen sind entsprechend den Vorgaben des § 48 Satz 2 SGB IX die von der Klägerin in den Jahren 1995 bis 2001 als Buchhalterin oder kaufmännische Angestellte in anderen Branchen (Altenpflege, Ernährungsindustrie, Reiseveranstaltung, Kfz- bzw. Metallbereich, Elektro- und IT-Technik), nur kurzzeitig bis fünf Monate ausgeübten Beschäftigungen nicht zu berücksichtigen, weil sie die soziale Stellung und die Lebensgrundlage der Klägerin vor Beginn der Maßnahme zur Teilhabe nicht - mehr - nachhaltig zu prägen vermochten (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 9. Mai 1984 - 4 RJ 65/83, Rn. 11, BSG, Urteil vom 28. Februar 1991 - 4/1 RA 71/90, Rn. 32, BSG, Urteil vom 26. August 1992 - 9b RAr19/91, Rn. 11).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.07.2005 - L 1 RA 330/04
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2018 - L 9/10 R 399/12
    Nachdem der Antrag der Klägerin vom 2. Juli 2003 auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abgelehnt worden war (Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2004, Bl. 39 ff. VA, 161 ff. VA) und die dagegen gerichtete Klage keinen Erfolg hatte (Urteil des Sozialgerichts [SG] Hildesheim vom 10. Dezember 2004 - S 24 RA 85/04, Bl. 267 ff. VA), wurde die Beklagte auf die Berufung der Klägerin verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Bewilligung einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben neu zu bescheiden (Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 6. Juli 2005 - L 1 RA 330/04, Bl. 320 ff. VA).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2018 - L 9 R 83/14
    In der Folgezeit war sie - mit Unterbrechung durch Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit - als Buchhalterin oder kaufmännische Angestellte bei verschiedenen Arbeitgebern in unterschiedlichen Branchen beschäftigt (vgl. Lebenslauf: Bl. 3 der Verwaltungsakte der Beklagten - VA, Bl. 205 ff. der Gerichtsakte - GA - zum Parallelverfahren L 9/10 R 399/12).

    Im dazwischen liegenden Zeitraum ging die Klägerin Beschäftigungen als Buchhalterin oder kaufmännische Angestellte bei der M. Service GmbH (vom 2. Mai bis 30. Mai 1995, Bereich: Energie), N. GmbH & Co.KG (vom 1. November 1995 bis 29. Februar 1996, Bereich: Elektronik), O. GmbH (vom 1. Juli bis 31. August 1996, Renault-Vertragshändler), P. -International GmbH & Co.KG (vom 4. bis 31. Oktober 1999, Reiseveranstalter), Q. Business Service GmbH (vom 8. November 1999 bis 31. März 2000) sowie R. GmbH (vom 1. August bis 30. November 2001, Verwaltung von Alten- und Pflegeheimen) nach, die jeweils nur einen Monat bis fünf Monate andauerten (Bl. 206 ff. GA L 9/10 R 399/12).

    Mit Bescheid vom 16. Juli 2009 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Dauer der mit Bescheid vom 15. Juli 2009 bewilligten Maßnahme ab 1. August 2009 Übergangsgeld in Höhe von kalendertäglich 44, 07 Euro (Bl. 3843 ff. VA, Bl. 10 ff. GA L 9/10 R 399/12).

    Die auf höheres Übergangsgeld ab August 2009 gerichtete Berufung ist vor dem erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen (Az) L 9/10 R 399/12 anhängig.

    Insoweit verweist der Senat auf die Gründe der mit heutigem Tag ergangenen Parallelentscheidung im Verfahren L 9/10 R 399/12.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2018 - L 9 R 275/14
    In der Folgezeit war sie - mit Unterbrechung durch Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit - als Buchhalterin oder kaufmännische Angestellte bei verschiedenen Arbeitgebern in unterschiedlichen Branchen beschäftigt (vgl. Lebenslauf: Bl. 3 der Verwaltungsakte der Beklagten - VA, Bl. 205 ff. der Gerichtsakte - GA - zum Parallelverfahren L 9/10 R 399/12).

    Im dazwischen liegenden Zeitraum ging die Klägerin Beschäftigungen als Buchhalterin oder kaufmännische Angestellte bei der M. Service GmbH (vom 2. Mai bis 30. Mai 1995, Bereich: Energie), N. GmbH & Co.KG (vom 1. November 1995 bis 29. Februar 1996, Bereich: Elektronik), O. GmbH (vom 1. Juli bis 31. August 1996, Renault-Vertragshändler), P. -International GmbH & Co.KG (vom 4. bis 31. Oktober 1999, Reiseveranstalter), Q. Service GmbH (vom 8. November 1999 bis 31. März 2000) sowie R. GmbH (vom 1. August bis 30. November 2001, Verwaltung von Alten- und Pflegeheimen) nach, die jeweils nur einen Monat bis fünf Monate andauerten (Bl. 206 ff. GA L 9/10 R 399/12).

    Die auf höheres Übergangsgeld ab August 2009 gerichtete Berufung ist vor dem erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen (Az) L 9/10 R 399/12 anhängig.

    Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 21. Mai 2014 sowie auf die Ausführungen in der Parallelentscheidung vom heutigen Tag (L 9/10 R 399/12).

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