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   LSG Niedersachsen-Bremen, 30.04.2014 - L 1 KR 11/12   

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https://dejure.org/2014,52841
LSG Niedersachsen-Bremen, 30.04.2014 - L 1 KR 11/12 (https://dejure.org/2014,52841)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 30.04.2014 - L 1 KR 11/12 (https://dejure.org/2014,52841)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 30. April 2014 - L 1 KR 11/12 (https://dejure.org/2014,52841)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 61 (Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | Beziehungen zu Leistungserbringern und Arzneimittelherstellern | Hilfsmittelverzeichnis: Umfang der Substantiierungsanforderungen

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 22/11 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittelverzeichnis - Voraussetzungen für die Streichung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.04.2014 - L 1 KR 11/12
    Der Ausgangsbescheid ist dadurch durch eine auf eine andere Rechtsgrundlage gestützte Aufhebungsentscheidung ersetzt worden, die als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist und die gemäß § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden ist (vgl. so ausdrücklich BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 22/11 R Rdnr. 9 in einem vergleichbaren Fall).

    Nach der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 22/11 R - sind mit dieser Regelung die §§ 45 und 48 SGB X nach Wortlaut und Systematik als Rechtsgrundlage für Korrekturen im Hilfsmittelverzeichnis verdrängt worden.

    Es hätte ihrer offenkundig nicht bedurft, wenn es nach der Vorstellung des Gesetzgebers bei den allgemeinen Vorgaben der §§ 45, 48 SGB X hätte bleiben sollen (BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 22/11 R Rdnr. 12).

    Ein Produkt ist bei der regelmäßigen Fortschreibung aus dem Hilfsmittelverzeichnis gem. § 139 Abs. 8 Satz 2 SGB V zu streichen, wenn das Hilfsmittel den maßgeblichen Aufnahmevoraussetzungen entweder zum Zeitpunkt der Streichung nicht mehr genügt oder wenn es sie schon bei der Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis nicht erfüllt hat (BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 22/11 R Rdnr. 16).

  • BSG, 31.08.2000 - B 3 KR 21/99 R

    Voraussetzungen für die Aufnahme von Hilfsmitteln in das Hilfsmittelverzeichnis

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.04.2014 - L 1 KR 11/12
    Die Anforderungen an den medizinischen Nutzen haben sich an den Aufgaben und Zielen der gesetzlichen Krankenversicherung zu orientieren, sie müssen dazu dienen, die Krankenbehandlung nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und unter Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts sicherzustellen (BSGE 87, 105 = Sozr 3-2500 § 139 Nr. 1).
  • BSG, 22.04.2009 - B 3 KR 11/07 R

    Krankenversicherung - Hüftprotektoren keine Hilfsmittel - Merkmale einer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.04.2014 - L 1 KR 11/12
    In Abs. 4 ist geregelt, dass das Hilfsmittel aufzunehmen ist, wenn der Hersteller die Funktionstauglichkeit und Sicherheit, die Erfüllung der Qualitätsanforderungen nach Abs. 2 und, soweit erforderlich, den medizinischen Nutzen nachgewiesen hat und es mit den für eine ordnungsgemäße und sichere Handhabung erforderlichen Informationen in deutscher Sprache versehen ist (BSGE 103, 66, 77 Rdnr. 45).
  • BSG, 28.09.2006 - B 3 KR 28/05 R

    Krankenversicherung - Aufnahme eines neuen Hilfsmittels in das

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.04.2014 - L 1 KR 11/12
    Zwar hat das BSG im Urteil vom 28. September 2006 - B 3 KR 28/05 R- SozR 4- 2500 § 139 Nr. 2 Rdnr. 28 ausgeführt, dass sich die Nachweispflicht des Herstellers als bloße Beweislastregel versteht und ggf. das Gericht bei der Prüfung weder auf den medizinisch-technischen Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung noch auf die Beurteilung allein der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen beschränkt ist, sondern ggf. unter Einholung von Sachverständigengutachten aufzuklären hat und die Beweislastregel erst zum Tragen kommt, wenn sich nach Ausschöpfung aller gerichtlichen Erkenntnismöglichkeiten die Funktionstauglichkeit, die Qualität und/oder der therapeutische Nutzen eines neuen Hilfsmittels nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lässt (BSG, a.a.O., Rdnr. 29).
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