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   LSG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2018 - L 17 U 544/12   

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https://dejure.org/2018,40271
LSG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2018 - L 17 U 544/12 (https://dejure.org/2018,40271)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05.10.2018 - L 17 U 544/12 (https://dejure.org/2018,40271)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05. Oktober 2018 - L 17 U 544/12 (https://dejure.org/2018,40271)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1; BKVO Nr. 1318
    Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 23.04.2015 - B 2 U 20/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2108 -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2018 - L 17 U 544/12
    Die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "Einwirkungen" und "Krankheit" müssen im Sinne des Vollbeweises erwiesen sein, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen (st. Rechtsprechung, vgl. u.a. BSG Urteil vom 23.04.2015 - B 2 U 20/14 - juris Rn. 10).
  • BSG, 02.11.1999 - B 2 U 47/98 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Verletztenrente - Einfrieren der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2018 - L 17 U 544/12
    Danach muss bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen (vgl. BSG, Urteile vom 2.11.1999 - B 2 U 47/98 R - und vom 2.05.2001 - B 2 U 16/00R - juris).
  • BSG, 27.06.1991 - 2 RU 31/90

    Ursächliche Bedeutung der versicherten Tätigkeit im Rahmen der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2018 - L 17 U 544/12
    Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach den im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zulasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zulasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991 - 2 RU 31/90 - juris).
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