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   LSG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2017 - L 20 SO 212/16 NZB   

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https://dejure.org/2017,8149
LSG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2017 - L 20 SO 212/16 NZB (https://dejure.org/2017,8149)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 07.03.2017 - L 20 SO 212/16 NZB (https://dejure.org/2017,8149)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 07. März 2017 - L 20 SO 212/16 NZB (https://dejure.org/2017,8149)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtzulassungsbeschwerde; Grundsätzliche Bedeutung; Erstattungsansprüche zwischen zwei Sozialleistungsträgern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtzulassungsbeschwerde; Grundsätzliche Bedeutung; Erstattungsansprüche zwischen zwei Sozialleistungsträgern

  • rechtsportal.de

    Nichtzulassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R

    Medizinische Rehabilitationsleistung - Erstattungsanspruch des erstangegangenen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2017 - L 20 SO 212/16
    Es hat - ausgehend von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R und vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R) - die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruches des Klägers gegen den Beklagten aus § 104 SGB X als erfüllt angesehen.

    Die von dem Sozialgericht für maßgebend gehaltenen Entscheidungen des Bundessozialgerichts (vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R und vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R) seien für den vorliegenden Fall nicht relevant, weil es dort jeweils um Erstattungsansprüche zwischen zwei Sozialleistungsträgern gegangen sei, deren Leistungsverpflichtung in einem "Vorrang-/Nachrang-Verhältnis" gestanden habe.

    Der Beklagte verkennt insoweit, dass in Fällen, in denen es - wie hier unstreitig - um die Begründung einer Zuständigkeit nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 und 2 SGB IX wegen fehlender Weiterleitung geht, das "Vorrang-/Nachrangverhältnis" nicht auf den materiell-rechtlichen Leistungsvorschriften beruht, sondern durchaus durch die mangelnde Weiterleitung geschaffen wird (vgl. so ausdrücklich bereits BSG, Urteil vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R Rn. 28).

    Davon ausgehend sind die von dem Bundessozialgericht (insbesondere in den Urteilen vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R Rn. 9 ff. und vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R Rn 19 ff.) aufgestellten Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall übertragbar.

    Nur dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit dem (insbesondere in dem Urteil des BSG vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R angesprochenen) Sinn und Zweck der durch § 14 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX angeordneten Zuständigkeitsverteilung im Außenverhältnis zum Leistungsberechtigten.

  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2017 - L 20 SO 212/16
    Es hat - ausgehend von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R und vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R) - die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruches des Klägers gegen den Beklagten aus § 104 SGB X als erfüllt angesehen.

    Die von dem Sozialgericht für maßgebend gehaltenen Entscheidungen des Bundessozialgerichts (vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R und vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R) seien für den vorliegenden Fall nicht relevant, weil es dort jeweils um Erstattungsansprüche zwischen zwei Sozialleistungsträgern gegangen sei, deren Leistungsverpflichtung in einem "Vorrang-/Nachrang-Verhältnis" gestanden habe.

    So sei etwa im Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 (Rn. 24), in dem ein Jugendhilfe- und ein Sozialhilfeträger beteiligt gewesen seien, ausgeführt: "Der damit allein denkbare Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X setzt als Grundkonstellation voraus, dass gestufte Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen." Dies sei hier nicht der Fall.

    Davon ausgehend sind die von dem Bundessozialgericht (insbesondere in den Urteilen vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R Rn. 9 ff. und vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R Rn 19 ff.) aufgestellten Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall übertragbar.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.02.2016 - L 15 SO 85/12

    Kraftfahrzeug - behindertengerechter Umbau - Eingliederungshilfe -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2017 - L 20 SO 212/16
    Dabei ergibt sich dieses "Vorrang-/Nachrang-Verhältnis" aus den genannten Vorschriften nicht nur, wenn die materiell-rechtlichen Zuständigkeiten von zwei Leistungsträgern eines oder unterschiedlicher Sozialleistungszweige auseinanderfallen und schon danach in einem Stufenverhältnis zueinander stehen, sondern auch dann, wenn die beiden Leistungsträger - wie hier der Kläger und der Beklagte - "gleichrangig" und auch für denselben Sozialleistungszweig zuständig sind, es mithin also "nur" um ein Auseinanderfallen der örtlichen Zuständigkeit geht (vgl. Luik in jurisPK-SGB IX, 2. Auflage 2014, § 14 Rn. 77; Joussen in LPK-SGB IX, 4. Auflage 2014, § 14 Rn. 5 m.w.N.; LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 04.02.2016 - L 15 SO 85/12 Rn. 28).
  • LSG Hamburg, 12.03.2018 - L 4 SO 56/15

    Erstattung von Kosten für Leistungen der Eingliederungshilfe

    § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IX a.F. schafft nur eine nachrangige Zuständigkeit, die es zulässt, dass der erstangegangene Rehabilitationsträger im Rahmen eines Erstattungsstreits sich die Kosten der Rehabilitationsmaßnahmen nach § 104 SGB X vom "eigentlich" zuständigen, in diesem Sinne vorrangigen Rehabilitationsträger erstatten lässt (BSG, Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R; Urteil vom 2.11.2010 - B 1 KR 9/10 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7.3.2017 - L 20 SO 212/16 NZB; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2.3.2012 - L 3 R 982/10).
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