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   LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2019 - L 7 AS 1326/19 B ER   

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https://dejure.org/2019,37077
LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2019 - L 7 AS 1326/19 B ER (https://dejure.org/2019,37077)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18.10.2019 - L 7 AS 1326/19 B ER (https://dejure.org/2019,37077)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18. Oktober 2019 - L 7 AS 1326/19 B ER (https://dejure.org/2019,37077)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2020, 476
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2019 - L 7 AS 1326/19
    Können ohne Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05).

    Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend zu berücksichtigen hat (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 06.09.2019 - L 7 AS 1114/19 B ER und vom 02.10.2019 - L 7 AS 1147/19 B ER).

  • BSG, 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2019 - L 7 AS 1326/19
    Der Hilfebedürftige muss diese auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden, wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (vgl. hierzu BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R, Beschluss des Senats vom 25.10.2013 - L 7 AS 820/13 B).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.03.2019 - L 7 AS 634/19

    Einstweiliger Rechtsschutz - Nichtglaubhaftmachung des Anordnungsgrundes -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2019 - L 7 AS 1326/19
    Unerheblich ist weiter, ob es sich bei dem Betrag von 3.069,90 EUR um geschütztes Vermögen iSv § 12 Abs. 2 SGB II handelt, denn bei der Prüfung des Anordnungsgrundes und damit der besonderen Eilbedürftigkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren können auch solche Mittel Berücksichtigung finden, deren Inanspruchnahme im Rahmen der materiellen Prüfung des Anspruchs nicht eingefordert werden kann, die dem Antragsteller aber tatsächlich zur Beseitigung der Notlage zur Verfügung stehen (hierzu LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 14.03.2019 - L 7 AS 634/19 B ER, LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 01.12.2017 - L 19 AS 2138/17 B ER).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2017 - L 19 AS 2138/17

    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; Einstweiliger Rechtsschutz; Kein

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2019 - L 7 AS 1326/19
    Unerheblich ist weiter, ob es sich bei dem Betrag von 3.069,90 EUR um geschütztes Vermögen iSv § 12 Abs. 2 SGB II handelt, denn bei der Prüfung des Anordnungsgrundes und damit der besonderen Eilbedürftigkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren können auch solche Mittel Berücksichtigung finden, deren Inanspruchnahme im Rahmen der materiellen Prüfung des Anspruchs nicht eingefordert werden kann, die dem Antragsteller aber tatsächlich zur Beseitigung der Notlage zur Verfügung stehen (hierzu LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 14.03.2019 - L 7 AS 634/19 B ER, LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 01.12.2017 - L 19 AS 2138/17 B ER).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2019 - L 7 AS 841/19

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2019 - L 7 AS 1326/19
    Mit Beschluss vom 13.06.2019 (L 7 AS 841/19 B ER) hat der Senat den Beschluss des Sozialgerichts vom 23.05.2019 aufgehoben und das Verfahren an das Sozialgericht zurückverwiesen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2013 - L 7 AS 820/13
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2019 - L 7 AS 1326/19
    Der Hilfebedürftige muss diese auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden, wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (vgl. hierzu BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R, Beschluss des Senats vom 25.10.2013 - L 7 AS 820/13 B).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2019 - L 7 AS 362/16

    Rechtmäßigkeit der Rücknahme und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2019 - L 7 AS 1326/19
    Vielmehr steht Vermögen der Annahme von Hilfebedürftigkeit entgegen, solange es tatsächlich vorhanden ist (hierzu ausführlich BSG Urteil vom 25.04.2018 - B 14 AS 29/17 R, Urteil des Senats vom 21.03.2019 - L 7 AS 362/16).
  • BSG, 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Steuererstattung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2019 - L 7 AS 1326/19
    Da der Betrag dem Antragsteller bereits vor dem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zur Verfügung stand, stellt er Vermögen iSv § 12 Abs. 1 SGB II dar (hierzu BSG Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.01.2015 - L 11 AS 1310/14

    Grundsicherung für Arbeitsuchende; Hilfebedürftigkeit des Arbeitsuchenden;

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2019 - L 7 AS 1326/19
    Das Revisionsurteil bindet die untere Instanz sonach nicht, soweit es dem Instanzgericht gewisse Richtlinien oder Fingerzeige für die weitere Behandlung der Sache gibt oder Revisionsangriffe dahingestellt lässt oder zwar als begründet, aber nicht als wesentlich erklärt (vgl. Rosenberg, aaO, S. 717), oder soweit es - ganz allgemein - Ausführungen enthält, die die Entscheidung nicht tragen (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung Bd. I 1969 S. 252 f)." Der Senat hat in dem Zurückverweisungsbeschluss nicht nur "gewisse Richtlinien oder Fingerzeige" gegeben oder nicht tragende Erwägungen angestellt, sondern ausgeführt: "Das Vorgehen des Sozialgerichts verletzt zudem die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts, die unter Berücksichtigung der Beweismaßstäbe im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und der Mitwirkungsobliegenheiten der Antragsteller auch in diesen Verfahren besteht (§ 103 Abs. 1 SGG; vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 12.01.2015 - L 11 AS 1310/14 B ER).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2019 - L 7 AS 1114/19

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2019 - L 7 AS 1326/19
    Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend zu berücksichtigen hat (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 06.09.2019 - L 7 AS 1114/19 B ER und vom 02.10.2019 - L 7 AS 1147/19 B ER).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2018 - L 7 AS 1268/18

    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Wege des einstweiligen

  • BSG, 17.03.1970 - 9 RV 328/68

    Rechtliche Beurteilung bei Schädigungsfolgen

  • LSG Sachsen, 22.03.2022 - L 8 SO 49/21
    Bei der Frage des Anordnungsgrundes können unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles auch Mittel Berücksichtigung finden, die bei der materiellen Frage der Hilfebedürftigkeit außen vor bleiben müssen, weil es sich um Schonvermögen oder nicht zu berücksichtigendes Einkommen oder generell nicht um eine bedarfsabhängige Leistung handelt (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. März 2019 - L 7 AS 634/19 ER-B - juris Rn. 8; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Oktober 2019 - L 7 AS 1326/19 B ER - juris Rn. 22).
  • LSG Baden-Württemberg, 31.10.2023 - L 3 AS 2391/23

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

    Hier ist vielmehr entscheidend, dass auch der vom Freibetrag geschützte Betrag den Betroffenen tatsächlich zur Verfügung steht und ihnen daher ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens zumutbar ist (BVerfG, Beschluss vom 20.05.2020 - 1 BvR 2289/19 - juris Rn. 7; LSG Baden-Württemberg, zwischen den Beteiligten ergangener Beschluss vom 22.08.2020 - L 9 AS 1591/22 ER-B, nicht veröffentlicht; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2019 - L 7 AS 634/19 ER-B, juris Rn. 8; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.03.2017 - L 7 SO 420/17 ER-B, juris Rn. 9; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.10.2019 - L 7 AS 1326/19 B ER, juris Rn. 22; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.04.2019 - L 6 AS 118/19 B ER, juris Rn. 18; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.12.2017 - L 19 AS 2138/17 B ER, juris Rn. 7; LSG Sachsen, Beschluss vom 04.02.2010 - L 3 SO 51/09 B ER, juris Rn. 42; Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Auflage, § 86b, Stand: 06.10.2023, Rn. 420; Wahrendorf in beck-online.GROSSKOMMENTAR, Roos/Wahrendorf/Müller, Stand: 01.08.2023, § 86b Rn. 231; anderer Ansicht Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 86b Rn. 35).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2022 - L 7 AS 752/22

    Vorläufig kein "Hartz IV" für den Beschuldigten eines Hawala-Rings nach

    Es ist - nach dem bereits Gesagten - nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsteller sich aktuell in einer existenzbedrohenden Notlage befinden, wobei zu berücksichtigen ist, dass bei der diesbezüglichen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch solche Mittel Berücksichtigung finden, deren Inanspruchnahme im Rahmen der materiellen Prüfung des Anspruchs nicht eingefordert werden kann, die dem Antragsteller aber tatsächlich zur Beseitigung der Notlage zur Verfügung stehen, so etwa iSv § 12 Abs. 2 SGB II geschütztes Vermögen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 18.10.2019 - L 7 AS 1326/19 B ER, LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 01.12.2017 - L 19 AS 2138/17 B ER, LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 14.03.2019 - L 7 AS 634/19 B ER).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2020 - L 7 AS 1014/20
    Bei der Prüfung des Anordnungsgrundes und damit der besonderen Eilbedürftigkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren können auch solche Mittel Berücksichtigung finden, deren Inanspruchnahme im Rahmen der materiellen Prüfung des Anspruchs nicht eingefordert werden kann, die dem Antragsteller aber tatsächlich zur Beseitigung der Notlage zur Verfügung stehen (Beschluss des Senats vom 18.10.2019 - L 7 AS 1326/19 B ER).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2022 - L 7 AS 1828/21

    Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Anordnung

    Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsteller sich aktuell in einer existenzbedrohenden Notlage befinden, wobei zu berücksichtigen ist, dass bei der diesbezüglichen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch solche Mittel Berücksichtigung finden, deren Inanspruchnahme im Rahmen der materiellen Prüfung des Anspruchs nicht eingefordert werden kann, die dem Antragsteller aber tatsächlich zur Beseitigung der Notlage zur Verfügung stehen, so etwa iSv § 12 Abs. 2 SGB II geschütztes Vermögen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 18.10.2019 - L 7 AS 1326/19 B ER, LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 01.12.2017 - L 19 AS 2138/17 B ER, LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 14.03.2019 - L 7 AS 634/19 B ER).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2019 - L 7 AS 1571/19

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im

    Ob bei dieser Sachlage eine Hilfebedürftigkeit des Antragstellers gegeben ist, kann nicht festgestellt werden und ist daher nicht glaubhaft gemacht (vgl. Beschluss des Senats vom 18.10.2019 - L 7 AS 1326/19 B ER).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2021 - L 7 AS 646/21

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im

    Der Hilfebedürftige muss diese auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden, wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (vgl. hierzu BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R, Beschluss des Senats vom 18.10.2019 - L 7 AS 1326/19 B ER).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2021 - L 7 AS 275/21

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im

    Der Hilfebedürftige muss hiernach Mittel auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden, wenn er sich dadurch außerstande sieht, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (vgl. hierzu BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R, Senatsbeschlüsse vom 18.10.2019 - L 7 AS 1326/19 B ER und vom 25.10.2013 - L 7 AS 820/13 B).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2021 - L 7 AS 519/21

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im

    Soweit die minderjährigen Antragstellerinnen zu 3) und 4) weiterhin - entgegen der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS 139/10 R) - einen Freibetrag von je 30 EUR in Bezug auf das Kindergeld beanspruchen (Versicherungspauschale), obwohl sie in Bezug auf die Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung des Antragstellers zu 1) einen "selbstständigen, ausschließlich auf das Kind bezogenen Anteil, für den Versicherungsbeiträge aufzubringen sind" nicht glaubhaft gemacht haben, weist der Senat darauf hin, dass jedenfalls entsprechende Absetzbeträge nach § 11b SGB II (hier § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 1. HS SGB II iVm § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V) grundsätzlich im einstweiligen Rechtschutzverfahren nicht berücksichtigt werden können (vgl. Beschluss des Senats vom 09.07.2018 - L 7 AS 733/18 B ER; vgl. auch Beschluss des Senats vom 18.10.2019 - L 7 AS 1326/19 B ER).
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