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   LSG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2015 - L 9 AL 189/12   

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https://dejure.org/2015,41135
LSG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2015 - L 9 AL 189/12 (https://dejure.org/2015,41135)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19.11.2015 - L 9 AL 189/12 (https://dejure.org/2015,41135)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19. November 2015 - L 9 AL 189/12 (https://dejure.org/2015,41135)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit über die Bewilligung von Arbeitslosengeld; Prüfung der Erfüllung der für den Bezug von Arbeitslosengeld erforderlichen Anwartschaftszeit; Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses des Betroffenen durch Versäumnisurteile des Arbeitsgerichts; Enden des ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streit über die Bewilligung von Arbeitslosengeld; Prüfung der Erfüllung der für den Bezug von Arbeitslosengeld erforderlichen Anwartschaftszeit; Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses des Betroffenen durch Versäumnisurteile des Arbeitsgerichts; Enden des ...

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2016, 279
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 04.07.2012 - B 11 AL 16/11 R

    Arbeitslosenversicherung - fortbestehendes Arbeitsverhältnis während

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2015 - L 9 AL 189/12
    Besteht ein solcher Fortsetzungswille nicht, endet auch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses das eine Anwartschaftszeit begründende Versicherungspflichtverhältnis i.S. des § 123 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. mit dem tatsächlichen Ende der Beschäftigung, also dann, wenn Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt tatsächlich nicht mehr erbracht werden und der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet oder seine (arbeitsrechtliche) faktische Verfügungsmöglichkeit nicht wahrnimmt (BSG, Urt. v. 04.07.2012 - B 11 AL 16/11 R -, juris Rn. 23).

    Daraus hat das BSG in Anknüpfung an beitragsrechtliche Entscheidungen des 12. Senats abgeleitet, dass die Anwartschaftszeit auch dann erfüllt werden kann, wenn der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses (durch Urteil oder Vergleich) genau festgelegt worden ist und der Arbeitnehmer entsprechende Gehaltsnachzahlungen des Arbeitgebers erhielt (vgl. die Darstellung in BSG, Urt. v. 04.07.2012 - B 11 AL 16/11 R -, juris Rn. 27 m.w.N.).

    Der 12. Senat habe also in den genannten Entscheidungen festgehalten, dass grundsätzlich nicht bereits die Einstellung der tatsächlichen Arbeitsleistung für das Ende der Beschäftigung maßgeblich sei, sondern das "kumulative Entfallen sowohl des arbeitsvertraglichen Bandes wie auch sonstiger Umstände, die im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung dessen Vollzug begründen" (BSG, Urt. v. 04.07.2012 - B 11 AL 16/11 R -, juris Rn. 28 unter Hinweis auf BSG, Urt. v. 24.09.2008 - B 12 KR 22/07 R -, juris Rn. 15 ff.).

    Hieraus werde deutlich, dass gerade nicht ein Fortbestand des arbeitsvertraglichen Bandes und der daraus folgenden rechtlichen Leistungspflichten genüge, sondern, dass trotz Freistellung ein Fortsetzungswille von Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich sei, der u.a. auch durch die Weiterzahlung des Arbeitsentgelts zum Ausdruck gebracht werden könne (so BSG, Urt. v. 04.07.2012 - B 11 AL 16/11 R -, juris Rn. 28).

    Dazu kommt, dass es sich hier lediglich um Versäumnisurteile handelt, denen grundsätzlich keine Tatbestandswirkung für das sozialgerichtliche Verfahren zukommen kann, weil sie nur auf dem jeweiligen Parteivorbringen und einer Schlüssigkeitsprüfung beruhen (BSG, Urt. v. 04.07.2012 - B 11 AL 16/11 R -, juris Rn. 31).

  • BSG, 24.09.2008 - B 12 KR 22/07 R

    Renten- und Arbeitslosenversicherung - Beschäftigungsverhältnis bei Freistellung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2015 - L 9 AL 189/12
    Der 12. Senat habe also in den genannten Entscheidungen festgehalten, dass grundsätzlich nicht bereits die Einstellung der tatsächlichen Arbeitsleistung für das Ende der Beschäftigung maßgeblich sei, sondern das "kumulative Entfallen sowohl des arbeitsvertraglichen Bandes wie auch sonstiger Umstände, die im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung dessen Vollzug begründen" (BSG, Urt. v. 04.07.2012 - B 11 AL 16/11 R -, juris Rn. 28 unter Hinweis auf BSG, Urt. v. 24.09.2008 - B 12 KR 22/07 R -, juris Rn. 15 ff.).
  • BSG, 03.06.2004 - B 11 AL 70/03 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Beschäftigungslosigkeit - Arbeitslosmeldung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2015 - L 9 AL 189/12
    Er kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf die Entscheidung des BSG vom 03.06.2004 - B 11 AL 70/03 R -, juris berufen.
  • LSG Bayern, 10.06.2010 - L 9 AL 143/07

    Arbeitslosengeldanspruch - Beschäftigungslosigkeit - keine Arbeitsleistung und

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2015 - L 9 AL 189/12
    Demgegenüber endet das Beschäftigungsverhältnis mit dem letzten Tag der tatsächlichen Arbeit, wenn der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genau - durch Urteil oder Vergleich - festgelegt oder eine Abfindung (aus der keine Beiträge zu zahlen sind) zugebilligt wurde (s. Brand, in: Brand, SGB III, 6. Aufl. 2012, § 25 Rn. 5 m.w.N.; vgl. auch BayLSG, Urt. v. 10.06.2010 - L 9 AL 143/07 -, juris Rn. 37).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2017 - L 9 AL 150/15

    Höhe des Arbeitslosengeldes; Arbeitsverhältnis; Faktische Beschäftigungslosigkeit

    Besteht ein solcher Fortsetzungswille nicht, endet auch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses das eine Anwartschaftszeit begründende Versicherungspflichtverhältnis i.S. des § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III mit dem tatsächlichen Ende der Beschäftigung, also dann, wenn Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt tatsächlich nicht mehr erbracht werden und der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet oder seine (arbeitsrechtliche) faktische Verfügungsmöglichkeit nicht wahrnimmt (vgl. nur BSG, Urt. v. 04.07.2012 - B 11 AL 16/11 R -, juris Rn. 23 m.w.N.; Senat, Urt. v. 19.11.2015 - L 9 AL 189/12 -, juris Rn. 37).
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