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   LSG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2013 - L 5 KR 135/12   

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https://dejure.org/2013,12540
LSG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2013 - L 5 KR 135/12 (https://dejure.org/2013,12540)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21.03.2013 - L 5 KR 135/12 (https://dejure.org/2013,12540)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21. März 2013 - L 5 KR 135/12 (https://dejure.org/2013,12540)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2013 - L 5 KR 135/12
    Diese Regelung ist im Entwurf des Gesundheitsreformgesetzes (GRG) wie folgt begründet worden (Bundestagsdrucksache 11/2237 S. 225 zu § 249 Abs. 1 und 2): "Die Vorschrift ermöglicht es allen Krankenkassen, das Beitragsrecht für freiwillige Mitglieder autonom in der Satzung zu regeln.

    Die Satzung der Beklagten übernimmt mit der Regelung des § 8 Abs. 3 Nr. 1 ("alle anderen Einnahmen, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten") die Erläuterung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aus der Begründung zu Art. 1 § 249 Abs. 1 des GRG in der Bundestagsdrucksache 11/2237 (S. 225).

  • BSG, 22.05.2003 - B 12 KR 12/02 R

    Freiwillige Krankenversicherung - Beitragsbemessung - Witwenabfindung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2013 - L 5 KR 135/12
    Nach der Rechtsprechung des BSG ist es zwar, um eine ausreichende Bestimmtheit der abgabenrechtlichen Regelung zu gewährleisten, wenigstens in Grenzbereichen zwischen beitragspflichtigen und nicht mehr beitragspflichtigen Einnahmen erforderlich, zunächst eine spezielle Satzungsregelung zu treffen (BSG Urteil vom 22.05.2003, B 12 KR 12/02 R SozR 4-2500 § 240 Nr. 1 Rdn. 18).
  • BSG, 28.04.1987 - 12 RK 50/85

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses - Abfindung - Arbeitslosengeld - Ruhen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2013 - L 5 KR 135/12
    Das BSG hat im Urteil vom 28.04.1987 (12 RK 50/85 - SozR 2500 § 180 Nr. 36) die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang die anlässlich der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses gewährte Abfindung als beitragsrelevantes Einkommen bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sei, davon abhängig gemacht, ob und inwieweit sie dem Lebensunterhalt zu dienen bestimmt gewesen sei und diese dadurch die wirtschaftliche Situation des Versicherten geprägt habe.
  • LSG Hamburg, 09.12.2019 - L 1 KR 59/19
    Das Landessozialgericht hat über die Sache am 12. September 2013 mündlich verhandelt und darauf hingewiesen, dass eine mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbare Sache des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2013 (Az. L 5 KR 135/12) vor dem Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 12 KR 14/13 R anhängig sei und daher angeregt, das vorliegende Verfahren ruhend zu stellen.

    Die streitbefangenen Abfindungszahlungen hatten auch eindeutig den Charakter einer Einnahme zum Lebensunterhalt (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.3.2013, L 5 KR 135/12, Juris), weil sie nach dem Inhalt des Aufhebungsvertrages vom Zeitpunkt dessen Abschlusses bis zum Eintritt des Ruhestandes des Klägers gezahlt werden sollten und - so der Kläger selbst - berücksichtigen sollten, dass es ihm angesichts seines fortgeschrittenen Alters schwer fallen könnte eine angemessene neue Beschäftigung zu finden.

  • LSG Hessen, 30.01.2014 - L 8 KR 436/12

    (Krankenversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder - Heranziehung

    Die Regelung des § 240 Abs. 1 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung im Zusammenhang mit der Satzungsregelung der Beklagten zu 1) ist nach Überzeugung des Senats ausreichend, um auch Überbrückungsgelder als beitragspflichtige Einnahmen ansehen zu können (so ähnlich: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. März 2013, Az. L 5 KR 135/12, veröff. in Juris).
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