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   LSG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2011 - L 20 SO 341/11   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2011 - L 20 SO 341/11 (https://dejure.org/2011,80251)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24.10.2011 - L 20 SO 341/11 (https://dejure.org/2011,80251)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24. Oktober 2011 - L 20 SO 341/11 (https://dejure.org/2011,80251)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 21.01.1993 - 5 C 22.90

    Sozialhilfe - Auskunft - Verwaltungsverfahren - Mitwirkung - Auskunftsverlangen -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2011 - L 20 SO 341/11
    Sie ermächtigt den Träger der Sozialhilfe, die Auskunftspflicht durch Verwaltungsakt gegenüber dem Pflichtigen geltend zu machen und bei Auskunftsverweigerung im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen (vgl. zu alledem u.a. BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90 zu der im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 116 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - vgl. ferner ausführlich Blüggel, in: jurisPK-SGB XII, § 117 SGB XII Rdnrn. 54, 55).

    Für die hier streitbefangene Auskunftspflicht nach § 117 Abs. 1 SGB XII, die verfahrensrechtlich die Vorstufe zum Übergang von Ansprüchen nach §§ 93 ff. SGB XII insbesondere gegen Unterhaltspflichtige bildet (Blüggel, a.a.O., § 117 SGB XII Rdnr. 17), gelten keine strengeren Anforderungen (BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90 zu der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 116 Abs. 1 BSHG); denn ihr Zweck ist es, dem Sozialhilfeträger erst die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII) durch Inanspruchnahme Dritter, namentlich des zur Auskunft Herangezogenen, hergestellt werden kann (BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90), und bei Ungewissheit einer Unterhaltsverpflichtung zur Sachverhaltsklärung beizutragen (Blüggel, a.a.O., § 117 SGB XII Rdnr. 26).

    Dieser Zweck gebietet es, als "Unterhaltspflichtige" im Sinne von § 117 Abs. 1 SGB XII alle Personen anzusehen, die als Unterhaltsschuldner in Betracht kommen, d.h. nicht offensichtlich ausscheiden (BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90 - zu § 116 Abs. 1 BSHG).

    Steht die Überleitung eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs in Frage, hat der Auskunftspflichtige die Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu machen, die der Sozialhilfeträger benötigt, um rechts- und ermessensfehlerfrei über die Überleitung eines Unterhaltsanspruchs (heute nach § 93 SGB XII) auf sich entscheiden zu können (BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90 zu § 116 BSHG).

    Dabei hat der Sozialhilfeträger sicherzustellen, dass der Inhalt der einzelnen Fragen in einem von ihm verwendeten Fragebogen nicht weitergeht, als es die Zweckbindung der Auskunft und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zulassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90 zu § 116 BSHG).

    Insbesondere wird dadurch sein in Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes Persönlichkeitsrecht, vor allem sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, nicht in rechtswidriger Weise verletzt, sondern durch § 117 Abs. 1 S. 1 SGB XII im (höherrangigen) Allgemeininteresse, namentlich der Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe, in zulässiger Weise eingeschränkt (LSG NRW, Urteil vom 14.09.2009 - L 20 SO 96/08); denn die von dem Beklagten erbetenen Angaben in dem Fragebogen, der dem angefochtenen Bescheid vom 16.02.2010 beigefügt war, sind sämtlich erforderlich, um eine etwaige Unterhaltspflicht des Klägers feststellen zu können und gehen damit nicht weiter, als es die Zweckbindung der Auskunft und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zulassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90 - zu § 116 BSHG).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2009 - L 20 SO 96/08

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2011 - L 20 SO 341/11
    Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Regelung des § 94 SGB XII, nach der Ansprüche gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen kraft Gesetzes auf den Sozialhilfeträger übergehen; denn der Sozialhilfeträger bedarf insoweit zeitnaher Kenntnisse über Art und Umfang der ggf. übergegangenen Unterhaltsansprüche, um den Nachrang der Sozialhilfe in effektiver Weise umzusetzen (vgl. LSG, Urteil vom 14.09.2009 - L 20 SO 96/08).

    Eine Auskunftspflicht besteht somit nur, solange und soweit die Heranziehung des Dritten zur Durchführung des SGB XII und damit der Klärung eines Leistungsanspruchs geeignet und erforderlich ist und den Dritten nicht unangemessen in Anspruch nimmt (LSG NRW, Urteil vom 14.09.2009 - L 20 SO 96/08 sowie vom 09.06.2008 - L 20 SO 36/07; Schorn, in: LPK-SGB XII, § 117 Rdnr. 10; Blüggel, a.a.O., § 117 SGB XII Rdnr. 51).

    Allerdings genügt es auch insoweit mit Blick auf den Grundsatz der Negativ-Evidenz, dass die Relevanz der begehrten Auskünfte für die Prüfung des Leistungsbegehrens einerseits und möglicher Unterhaltsansprüche des Hilfebedürftigen andererseits nicht offensichtlich ausgeschlossen ist (LSG NRW, Urteil vom 14.09.2009 - L 20 SO 96/08).

    Insbesondere wird dadurch sein in Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes Persönlichkeitsrecht, vor allem sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, nicht in rechtswidriger Weise verletzt, sondern durch § 117 Abs. 1 S. 1 SGB XII im (höherrangigen) Allgemeininteresse, namentlich der Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe, in zulässiger Weise eingeschränkt (LSG NRW, Urteil vom 14.09.2009 - L 20 SO 96/08); denn die von dem Beklagten erbetenen Angaben in dem Fragebogen, der dem angefochtenen Bescheid vom 16.02.2010 beigefügt war, sind sämtlich erforderlich, um eine etwaige Unterhaltspflicht des Klägers feststellen zu können und gehen damit nicht weiter, als es die Zweckbindung der Auskunft und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zulassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90 - zu § 116 BSHG).

  • BVerwG, 06.11.1975 - 5 C 28.75

    Ausbildungsförderung - Unterhaltsanspruch - Überleitungsanzeige - Negativ-Evidenz

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2011 - L 20 SO 341/11
    Nach dem von der Rechtsprechung des BVerwG zur Überleitung von (Unterhalts-)Ansprüchen nach § 90 BSHG entwickelten Grundsatz der Negativ-Evidenz ist eine Überleitung von (Unterhalts-)Ansprüche nicht schon dann rechtswidrig, wenn der übergeleitete Anspruch nicht besteht, es sei denn, er bestünde offensichtlich nicht (mehr) (u.a. BVerwGE 49, 311, 315 ff., 56, 300, 302; 87, 217, 225); denn es ist nicht Aufgabe der Sozialgerichte, unterhaltsrechtlichen Fragen (näher) nachzugehen.

    Nur wenn ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch nach objektivem, materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen ist - und insofern ist mit Blick auf die gegliederte Aufgabenzuweisung strikte Zurückhaltung geboten (BVerwG, a.a.O.) - ist eine gleichwohl erlassene, erkennbar sinnlose Überleitungsanzeige aufzuheben (ständige Rechtsprechung des BVerwG, u.a. Urteil vom 06.11.1975 - V C 28.75; ferner BVerwGE 49, 311, 315 ff.; 56, 300, 302; 87, 217, 225).

  • BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 21.88

    Ausbildungsförderung und elterliche Unterhaltspflicht

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2011 - L 20 SO 341/11
    Nach dem von der Rechtsprechung des BVerwG zur Überleitung von (Unterhalts-)Ansprüchen nach § 90 BSHG entwickelten Grundsatz der Negativ-Evidenz ist eine Überleitung von (Unterhalts-)Ansprüche nicht schon dann rechtswidrig, wenn der übergeleitete Anspruch nicht besteht, es sei denn, er bestünde offensichtlich nicht (mehr) (u.a. BVerwGE 49, 311, 315 ff., 56, 300, 302; 87, 217, 225); denn es ist nicht Aufgabe der Sozialgerichte, unterhaltsrechtlichen Fragen (näher) nachzugehen.

    Nur wenn ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch nach objektivem, materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen ist - und insofern ist mit Blick auf die gegliederte Aufgabenzuweisung strikte Zurückhaltung geboten (BVerwG, a.a.O.) - ist eine gleichwohl erlassene, erkennbar sinnlose Überleitungsanzeige aufzuheben (ständige Rechtsprechung des BVerwG, u.a. Urteil vom 06.11.1975 - V C 28.75; ferner BVerwGE 49, 311, 315 ff.; 56, 300, 302; 87, 217, 225).

  • SG Düsseldorf, 30.11.2010 - S 42 SO 132/09

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2011 - L 20 SO 341/11
    Eine Negativ-Evidenz kann damit auch im Rahmen des § 117 Abs. 1 SGB XII nur dann vorliegen, wenn von vornherein, d.h. ohne nähere Prüfung, Beweiserhebung und ohne eingehende rechtliche Überlegungen ersichtlich ist, dass der Unterhaltsanspruch nicht besteht (Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2010 - 2 42 SO 132/09 ; Blüggel, a.a.O., § 117 SGB XII, Rdnr. 26.1).

    Nicht erforderlich ist ein Auskunftsersuchen insbesondere dann, wenn bei dem gesetzlichen Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen gemäß § 94 SGB XII Härtegründe nach § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII vorliegen, die zum Ausschluss des Anspruchs führen; denn dann bedarf es der Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Pflichtigen von vornherein nicht (Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2010 - S 42 SO 132/09; Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage 2010, § 117 Rdnr. 22).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2007 - L 1 AS 12/06

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2011 - L 20 SO 341/11
    Mangels konkreter Anhaltspunkte für die Bestimmung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für den Kläger ist von dem Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 Euro auszugehen (vgl. § 5 Abs. 2 GKG), der bei Auskunftsansprüchen üblicherweise in Höhe der Hälfte festgesetzt wird (vgl. z.B. LSG NRW, Urteil vom 29.01.2007 - L 1 AS 12/06).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2008 - L 20 SO 36/07

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2011 - L 20 SO 341/11
    Eine Auskunftspflicht besteht somit nur, solange und soweit die Heranziehung des Dritten zur Durchführung des SGB XII und damit der Klärung eines Leistungsanspruchs geeignet und erforderlich ist und den Dritten nicht unangemessen in Anspruch nimmt (LSG NRW, Urteil vom 14.09.2009 - L 20 SO 96/08 sowie vom 09.06.2008 - L 20 SO 36/07; Schorn, in: LPK-SGB XII, § 117 Rdnr. 10; Blüggel, a.a.O., § 117 SGB XII Rdnr. 51).
  • BVerwG, 05.10.1978 - 5 C 61.77

    Bewilligung der Ausbildungsförderung - Eltern des Auszubildenden - Überleitung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2011 - L 20 SO 341/11
    Nur wenn ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch nach objektivem, materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen ist - und insofern ist mit Blick auf die gegliederte Aufgabenzuweisung strikte Zurückhaltung geboten (BVerwG, a.a.O.) - ist eine gleichwohl erlassene, erkennbar sinnlose Überleitungsanzeige aufzuheben (ständige Rechtsprechung des BVerwG, u.a. Urteil vom 06.11.1975 - V C 28.75; ferner BVerwGE 49, 311, 315 ff.; 56, 300, 302; 87, 217, 225).
  • BVerwG, 05.10.1978 - 5 C 54.77

    Bewilligung der Ausbildungsförderung - Eltern des Auszubildenden - Überleitung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2011 - L 20 SO 341/11
    Unter Beachtung der Aufgabenzuweisung im gegliederten Rechtsschutzsystem der Bundesrepublik, das bereits verfassungsrechtlich vorgegeben ist (vgl. Art. 92 ff. Grundgesetz - GG -), obliegt die Prüfung unterhaltsrechtlicher Fragen vielmehr den insoweit rechtswegmäßig kompetenten Zivilgerichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.10.1978 - V C 54.77).
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