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   LSG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2016 - L 14 R 131/15   

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https://dejure.org/2016,34164
LSG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2016 - L 14 R 131/15 (https://dejure.org/2016,34164)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26.08.2016 - L 14 R 131/15 (https://dejure.org/2016,34164)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26. August 2016 - L 14 R 131/15 (https://dejure.org/2016,34164)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Teilweise Aufhebung einer vollen Erwerbsminderungsrente; Rentenschädlicher Hinzuverdienst; Begriff der Beschäftigung; Funktionsdifferente Auslegung des Beschäftigungsbegriffs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilweise Aufhebung einer vollen Erwerbsminderungsrente; Rentenschädlicher Hinzuverdienst; Begriff der Beschäftigung; Funktionsdifferente Auslegung des Beschäftigungsbegriffs

  • rechtsportal.de

    Teilweise Aufhebung einer vollen Erwerbsminderungsrente

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 10.07.2012 - B 13 R 85/11 R

    Rente wegen voller Erwerbsminderung - Einkommensanrechnung nach dem Rentenbeginn

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2016 - L 14 R 131/15
    Darüber hinaus hat er sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10.7.2012 (Az. B 13 R 85/11 R, veröffentlicht in: juris) - das Klageverfahren hat bis zum Vorliegen der Entscheidungsgründe geruht - gestützt: Diesem Urteil zufolge sei einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, welches nicht aus einer während des Rentenbezugs noch bestehenden Beschäftigung stamme, kein rentenschädlicher Hinzuverdienst; eine Beschäftigung bestehe jedenfalls dann nicht mehr, wenn das Arbeitsverhältnis ruhe, da dies zur Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten der Arbeitsvertragsparteien führe.

    Aus der Entscheidung des BSG vom 10.7.2012 (Az. B 13 R 85/11 R, a.a.O.) folge, dass nur dann nach Rentenbeginn zugeflossene Einmalzahlungen rentenunschädlich seien, wenn das Arbeitsverhältnis bereits bei Rentenbeginn aufgrund arbeits- oder tarifvertraglicher Regelungen, nicht aber lediglich faktisch geruht habe.

    Zur Begründung betont er unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BSG vom 10.7.2012 (Az. B 13 R 85/11 R. a.a.O.), dass das Beschäftigungsverhältnis mit Beginn der durchgängig (bis zum Rentenbeginn und darüber hinaus) vorliegenden Arbeitsunfähigkeit am 9.3.2009 - bei nur rechtlich fortbestehendem Arbeitsvertrag - faktisch geendet habe.

    Arbeitsentgelt im Sinne des § 96 a SGB VI wird von der Legaldefinition des § 14 Sozialgesetzbuch - Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) erfasst (s. auch BSG, Urteil vom 10.7.2012, Az. B 13 R 85/11 R, veröffentlicht in: juris, Rdnrn. 30, 31); nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift zählen zum Arbeitsentgelt insbesondere auch einmalige Einnahmen im Zusammenhang mit einer Beschäftigung.

    Der Begriff der Beschäftigung im Sinne des § 96 a SGB VI i.d.F. vom 8.4.2008 entspricht demjenigen, wie § 7 SGB IV ihn definiert (BSG, Urteile vom 10.7.2012, Az. B 13 R 85/11 R, a.a.O., Rdnr. 39 und Az. B 13 R 81/11 R, veröffentlicht in: juris, Rdnr. 37), meint also jede nicht selbstständige Arbeit, insbesondere eine solche in einem Arbeitsverhältnis, wofür eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers Anhaltspunkte bieten (§ 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 SGB IV).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe Urteile des BSG vom 10.07.2012, Az. B 13 R 85/11 R, a.a.0., Rdnrn. 40 f bzw. Az. B 13 R 81/11 R, a.a.O., Rdnrn. 38 f) ist weiterhin zwischen einer Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinn und einer Beschäftigung im beitragsrechtlichen Sinn zu unterscheiden ("funktionsdifferente" Auslegung des Begriffs der Beschäftigung in der Sozialversicherung).

    Das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinn ist allerdings nicht identisch mit dem Arbeitsverhältnis (BSG, Urteile vom 10.7.2012, a.a.0., jeweils mit weiteren Nachweisen); das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinn endet bereits dann, wenn die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer tatsächlich nicht (mehr) erbracht wird, weil der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet hat (Urteile des BSG vom 10.07.2012, Az. B 13 R 85/11 R, a.a.0., Rdnr. 41 bzw. Az. B 13 R 81/11 R, a.a.O., Rdnr. 39).

    Das BSG hat in seinen Entscheidungen vom 10.7.2012 (Az. B 13 R 85/11 R, a.a.O., Rdnrn. 41 ff und Az. B 13 R 81/11 R, a.a.O., Rdnrn. 43 ff) ausführlich dargelegt, dass sich Einmalzahlungen, die einem Versicherten nach Rentenbeginn bei (aufgrund arbeits- oder tarifvertraglicher Regelungen) ruhendem Arbeitsverhältnis und einem zum Zeitpunkt des Rentenbeginns (deshalb) bereits unterbrochenen oder beendeten Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne noch zufließen, kein "rentenschädlicher" Hinzuverdienst im Sinne des § 96 a Abs. 1 SGB VI sind.

    Gleichwohl ist die Sachlage mit den vom BSG entschiedenen Streitsachen vom 10.7.2012 (Az. B 13 R 85/11 R, a.a.O. und Az. B 13 R 81/11 R, a.a.O.) vergleichbar.

  • BSG, 10.07.2012 - B 13 R 81/11 R

    Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit - Einkommensanrechnung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2016 - L 14 R 131/15
    Der Begriff der Beschäftigung im Sinne des § 96 a SGB VI i.d.F. vom 8.4.2008 entspricht demjenigen, wie § 7 SGB IV ihn definiert (BSG, Urteile vom 10.7.2012, Az. B 13 R 85/11 R, a.a.O., Rdnr. 39 und Az. B 13 R 81/11 R, veröffentlicht in: juris, Rdnr. 37), meint also jede nicht selbstständige Arbeit, insbesondere eine solche in einem Arbeitsverhältnis, wofür eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers Anhaltspunkte bieten (§ 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 SGB IV).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe Urteile des BSG vom 10.07.2012, Az. B 13 R 85/11 R, a.a.0., Rdnrn. 40 f bzw. Az. B 13 R 81/11 R, a.a.O., Rdnrn. 38 f) ist weiterhin zwischen einer Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinn und einer Beschäftigung im beitragsrechtlichen Sinn zu unterscheiden ("funktionsdifferente" Auslegung des Begriffs der Beschäftigung in der Sozialversicherung).

    Das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinn ist allerdings nicht identisch mit dem Arbeitsverhältnis (BSG, Urteile vom 10.7.2012, a.a.0., jeweils mit weiteren Nachweisen); das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinn endet bereits dann, wenn die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer tatsächlich nicht (mehr) erbracht wird, weil der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet hat (Urteile des BSG vom 10.07.2012, Az. B 13 R 85/11 R, a.a.0., Rdnr. 41 bzw. Az. B 13 R 81/11 R, a.a.O., Rdnr. 39).

    Das BSG hat in seinen Entscheidungen vom 10.7.2012 (Az. B 13 R 85/11 R, a.a.O., Rdnrn. 41 ff und Az. B 13 R 81/11 R, a.a.O., Rdnrn. 43 ff) ausführlich dargelegt, dass sich Einmalzahlungen, die einem Versicherten nach Rentenbeginn bei (aufgrund arbeits- oder tarifvertraglicher Regelungen) ruhendem Arbeitsverhältnis und einem zum Zeitpunkt des Rentenbeginns (deshalb) bereits unterbrochenen oder beendeten Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne noch zufließen, kein "rentenschädlicher" Hinzuverdienst im Sinne des § 96 a Abs. 1 SGB VI sind.

    Rentenschädlich soll diesen Zwecken zufolge grundsätzlich nur ein Hinzuverdienst aus einer Arbeit des Versicherten sein, also ein Arbeitsentgelt, das der Versicherte durch eigene Arbeitsleistung aus einer nach Rentenbeginn noch bestehenden Beschäftigung - gleichzeitig neben dem Bezug der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - erzielt (BSG, Urteil vom 10.7.2012, Az. B 13 R 81/11 R, a.a.O., Rdnr. 48 m.w.N.).

    Gleichwohl ist die Sachlage mit den vom BSG entschiedenen Streitsachen vom 10.7.2012 (Az. B 13 R 85/11 R, a.a.O. und Az. B 13 R 81/11 R, a.a.O.) vergleichbar.

  • LSG Baden-Württemberg, 16.06.2015 - L 9 R 5132/14

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2016 - L 14 R 131/15
    Der Kläger sieht sich zudem durch das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 16.6.2015 (Az. L 9 R 5132/14, veröffentlicht in: juris) in seiner Auffassung bestätigt, welches mit der Revision beim BSG unter dem Az. B 13 R 21/15 R zu folgender Rechtsfrage angefochten ist: Ist vom Wegfall der Beschäftigung i.S.d. § 96 a SGB VI bereits dann auszugehen, wenn die Arbeitsleistung krankheitsbedingt auf Dauer nicht erbracht werden kann?.

    Entsprechend der Ausführungen des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 16.6.2015, a.a.O., Rdnr. 22 mit weiteren Nachweisen), denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, ist nach dem leistungsrechtlichen Beschäftigungsbegriff - unabhängig von einem rechtlich noch bestehenden Arbeitsverhältnis - der Wegfall der tatsächlichen Beschäftigung bereits dann anzunehmen, wenn die Arbeitsleistung insbesondere mangels gesundheitlicher Leistungsfähigkeit auf nicht absehbare Zeit tatsächlich nicht mehr erbracht wird; für eine Beschäftigung des Arbeitnehmers ist dann jedes tatsächliche Substrat entfallen.

    Die Beantwortung dieser Rechtsfrage hat Bedeutung über den Einzelfall hinaus und ist bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden (siehe bereits das beim BSG unter dem Az. B 13 R 21/15 R anhängige Verfahren zur Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 16.6.2015, Az. L 9 R 5132/14, a.a.O.).

  • BSG, 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2016 - L 14 R 131/15
    Der Kläger sieht sich zudem durch das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 16.6.2015 (Az. L 9 R 5132/14, veröffentlicht in: juris) in seiner Auffassung bestätigt, welches mit der Revision beim BSG unter dem Az. B 13 R 21/15 R zu folgender Rechtsfrage angefochten ist: Ist vom Wegfall der Beschäftigung i.S.d. § 96 a SGB VI bereits dann auszugehen, wenn die Arbeitsleistung krankheitsbedingt auf Dauer nicht erbracht werden kann?.

    Die Beantwortung dieser Rechtsfrage hat Bedeutung über den Einzelfall hinaus und ist bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden (siehe bereits das beim BSG unter dem Az. B 13 R 21/15 R anhängige Verfahren zur Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 16.6.2015, Az. L 9 R 5132/14, a.a.O.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2016 - L 2 R 615/14

    Rente wegen Erwerbsminderung; Anrechnung von Mehrarbeitsvergütung und

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2016 - L 14 R 131/15
    Schließlich hat der Senat auf das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.1.2016 (Az. L 2 R 615/14, veröffentlicht in: juris) aufmerksam gemacht.

    Sie gründen sich nämlich nicht auf eine während des Rentenbezugs noch bestehende Beschäftigung im hier maßgebenden leistungsrechtlichen Sinn (so auch LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.1.2016, Az. L 2 R 615/14, a.a.O., Rdnr. 34; vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.6.2015, Az. L 9 R 5131/14, a.a.O., Rdnr. 22).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - L 1 KR 46/15

    Erstattungsanspruch - Krankenkasse - Rentenversicherungsträger - Rente wegen

    Offensichtlich rechtswidrig ist die von der Klägerin trotzdem vorgenommene Anrechnung aber schon deswegen nicht, weil zu dieser Rechtsfrage noch zwei Revisionen anhängig sind, über die das BSG bisher nicht entschieden hat (LSG Baden-Württemberg v. 16. Juni 2015 - L 9 R 5132/12, Revision anhängig unter B 13 R 21/15 R und LSG Nordrhein-Westfalen v. 26. August 2016 - L 14 R 131/15, Revision anhängig unter B 5 R 26/16 R).
  • LSG Baden-Württemberg, 15.12.2016 - L 10 R 2837/15
    Dabei kann offen bleiben, ob es auf Grund der bereits ab August 2005 bestehenden dauerhaften Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nach Rentenbeginn an einer Tätigkeit nach Weisungen und einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV fehlt mit der Folge eines faktischen Ruhens des Arbeitsverhältnisses und damit einhergehender Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses (so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2015, L 9 R 5132/14; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.01.2016, L 2 R 615/14; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.08.2016, L 14 R 131/15, jeweils in juris).
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